Nachtrag zur RESOLUTION 09/15 ist raus
ARCHE arbeitet auf höchster Ebene weiter: UNO – Europäisches Parlament – Deutscher Bundestag – Generalstaatsanwaltschaft
2018-10-10
Keltern-Weiler. „Kindesraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome bzw. im Entführungs- und Verschleppungsfall Stockholm-Syndrom“ so lautet der Titel der 171 Seiten umfassenden RESOLUTION 09/15, den die Leiterin der ARCHE mit dem Untertitel „Untersuchung eines 20 Jahre andauernden kid – eke – pas – Falles mit der Aufforderung um nachhaltige Änderung eines antiquierten Systems, weil zwangsläufig kriminell durch Mitwirken beteiligter Institutionen bei angeblichem ‚Familien’streit“ erstellt hat, um kid – eke – pas an einem reellen Fall auf Beweislage nachvollziehen zu können.
Als Nachtrag wurde am 10.10.2018 per Einschreiben mit Rückschein eine Beschwerde über die Zurückweisung einer Beschwerde von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe an die UNO, Hauptquartier New York, an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments, an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag und an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe verschickt.
Wörtlich heißt es im Anschreiben: „Die hier vorliegende Beschwerde über die Nichtaufnahme der Strafverfolgung eines konkreten Menschenrechtsverbrechens durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (Deutschland), die im Zusammenhang mit kid – eke – pas¹ zu sehen ist, und die Nichtaufnahme der Strafverfolgung der zusätzlich auftretenden Straftaten durch die Generalstaatsanwaltschaft, die als Begleiterscheinungen wie Verfolgung der Opfer durch Polizei und Gesellschaft nach erfolgtem Kinderraub und Eltern-Kind-Entfremdung mit einhergehendem Parental Alienation Syndrome bzw. Stockholm-Syndrom, einzuordnen sind – ist ein wichtiger Nachtrag zur vorliegenden RESOLUTION 2 C 209/15, eingegangen am 02. Juli 2018 beim Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in Berlin, am 04. Juli beim Petitionsausschuss im Europäischen Parlament und am 10. Juli 2018 beim UNO-Hauptquartier in New York.“
Im Gegensatz zu der RESOLUTION 09/15 kann dieser Nachtrag in Bälde veröffentlicht werden, weil er keine privaten Dokumente und Beweismaterialien enthält.
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