ABHILFE schaffen: Kindesmissbrauch nach Trennung und Scheidung von Seiten der Jugendämter und Familiengerichte
Art. 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Wer ein Jugendamt oder ein Familiengericht kennt, das selbst bei Nicht-Vereinbarkeit der Eltern, nach Kindesraub oder Kindesentzug oder nach Kindesentführung gemäß Art. 6 Abs. 2 entscheidet, der möge sich bitte bei ARCHE melden !
ARCHE möchte eine Positivliste anlegen, die Familiengerichte, Richter und Jugendämter benennt, die nach unserem Grundgesetz urteilen und handeln.
Schreiben Sie eine Nachricht an ARCHE, wenn Sie derlei Erfahrungen zum Wohlergehen Ihres Kindes gemacht haben.