Bundesgerichthof-Beschluss vom 15.06.2016: Aktenzeichen XII ZB 419/15
Rechtstipp vom 18.07.2016
2016-07-24
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Nürnberg. „Fast jedes dritte Kind in Deutschland kommt mittlerweile unehelich auf die Welt, meldete aktuell das Kölner Institut der deutschen Wirtschaft (IWD). Die Zahl der mit Eltern ohne Trauschein geborenen Kinder hat sich damit seit Anfang der 90er Jahre nahezu verdoppelt. Eine Entwicklung, an die sich auch das Recht anpassen musste.
So waren uneheliche Kinder noch bis ins Jahr 1998 gegenüber ihren ehelich geborenen Geschwistern beim Erben benachteiligt. Auch Väter unehelicher Kinder konnten lange Zeit nicht das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der allein sorgeberechtigten Mutter erhalten. Inzwischen ermöglicht § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die gemeinsame elterliche Sorge und darüber hinaus, die alleinige Sorge zu beantragen, wenn ein Partner bislang die Alleinsorge hatte. Allerdings urteilten Gerichte dabei nach uneinheitlichen Maßstäben. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine klarstellende Entscheidung veröffentlicht.
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Das zuständige Familiengericht, welches beim jeweiligen Amtsgericht angesiedelt ist, lehnte den Antrag jedoch ab. Seine gegen die Ablehnung zum Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg eingelegte Beschwerde führte dazu, dass es die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam übertrug. Dabei hörte das OLG aber weder Vater noch Mutter noch Tochter persönlich an, sondern entschied stattdessen im schriftlichen Verfahren. Dieses Vorgehen hielt die Mutter für rechtswidrig und legte Rechtsbeschwerde zum höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, ein.
Kindeswohl für Sorgerechtsübertragung entscheidend
Angesichts des Falls machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich, dass das Kindeswohl der vorrangige Maßstab für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist. Dabei ist in gleicher Weise über das Sorgerecht zu entscheiden wie bei der Trennung sorgeberechtigter Eltern. Dass es hier unter den Gerichten zu verschiedenen Vorgehen gekommen war, lag vor allem an der voneinander abweichenden Formulierung der maßgeblichen Vorschriften. So verlangt § 1626a BGB, dass die Sorgerechtsübertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dagegen setzt der für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nach der Trennung maßgebliche § 1671 BGB voraus, dass eine künftige Alleinsorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“
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