Verjährungsfristen bei Sexuellem Missbrauch verlängert

Betrifft: Interview mit einem von Sexuellem Missbrauch betroffenen Mann

„Der Mann im Sessel“

2015-02-27

ARCHE im Gespräch mit einem jungen Mann, der als Minderjähriger über mehrere Jahre emotionell und sexuell vergewaltigt wurde

ARCHE im Gespräch mit einem jungen Mann, der als Minderjähriger über mehrere Jahre emotionell und sexuell vergewaltigt wurde

Keltern-Weiler. Im Zusammenhang mit Erscheinen unseres Interviews mit einem von sexuellem Missbrauch betroffenen jungen Mann, wandte sich die Kriminalpolizei Pforzheim an ARCHE.

Der zuständige Beamte teilte bei dem Gespräch mit, dass die Verjährungsfristen mit Gesetzesvorlage vom 21.  Januar zum 27. Januar 2015 in neuer Fassung in Kraft getreten seien.

Laut Aussage des Beamten sage der §78 b aus, „dass die Verjährung bis zum 30. Lebensjahr auch bei Taten gem. §182 StGB ruht.“ Dies bedeute, dass die Verjährungsfristen erst mit dem 30. Lebensjahr beginnen. Bei Taten, welche erst nach 10 Jahren verjähren würden, trete somit erst mit dem 40. Lebensjahr des Opfers Verfolgungsverjährung ein.

Im Strafgesetzbuch StGB steht wörtlich:

78b [1] Ruhen

(1) Die Verjährung ruht

1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 179, 180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237,


2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.“ 

Der Kooperationspartner der ARCHE, Herr Norbert Denef, selbst Betroffener Sexuellen Missbrauchs durch Angehörige der Katholischen Kirche, hat sein Leben dem Kampf um die Verjährungsfristen gewidmet.