Beschluss vom 25. April 2015 1 BvR 3326/14
Pressemitteilung Nr. 31/2015 vom 20. Mai 2015
2015-05-30
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Karlsruhe. „Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen den befristeten Ausschluss des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Kind und gegen das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs im Umgangsverfahren nicht zur Entscheidung angenommen.
Im Hinblick auf die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der bloße Verweis auf die Länge des Verfahrens reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn die Verzögerung im Wesentlichen auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers beruht. Vor diesem Hintergrund fehlt zudem seine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf das gerügte Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs im Umgangsverfahren, da im konkreten Fall keine verfassungsrechtlich relevante Verzögerung des Umgangsabänderungsverfahrens feststellbar ist. …“