+++ Richterin Martina Resch lehnt ab +++ Richterin Martina Resch lehnt ab +++ Richterin Martina Resch lehnt ab +++
Der Beweis für das stattgefundene Unrecht: Die im Strafprozess von der Verteidigung eingereichten absolut wichtigen Anträge zum Aufdecken der zugrunde liegenden Menschenrechtsverbrechen werden einfach abgetan, weggewischt und somit wird die Wahrheitsfindung für immer und ewig verweigert !
2020-10-07
aktualisiert 2023-03-12 11:16 Uhr (3. Überschrift)
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Pforzheim/Keltern/Keltern-Weiler. Abgekanzelt und in die Ecke gedrückt durch den rigiden Führungsstil des Prozesses, so kam sich die Beschuldigte Heiderose Manthey im Strafgerichtsprozess vor. Während die Richterin wohlwollend hinübergebeugt mit dem Staatsanwalt Sven Müller über jeden einzelnen Antrag sprach, wurde die Verteidigung kalt abgespeist.
Frau Manthey hätte noch genügend Zeit, das, was ihr „auf der Seele brenne“, auszusprechen. Diesen Eingriff in ihre Befindlichkeit wies Manthey zurück. Ihr ging es um die Sache, nicht um schnöde Emotionen !
Richterin Resch teilt mit ihrem Verweis jedoch nicht mit, dass diese „Zeit“ der Beschuldigten erst in deren Plädoyer zur Verfügung gestellt werden würde. Und selbst dort unterbrach die Richterin Manthey mehrfach.
„DAS IST EIN ABGEKARTETES SPIEL !
UND WER DIE „GLOBAL PLAYER“ UND DIE STRIPPENZIEHER DAHINTER SIND,
DAS WIRD SICH NOCH ZEIGEN !“,
so Manthey mehrfach während des Prozesses.
Diese Anträge wurden am 04. September 2020 per Einschreiben/Rückschein/per Fax gestellt:
- Antrag auf Einschalten der Mikrophone im Sitzungsraum des Amtsgerichtes Pforzheim und daher Übernahme der Gewährung für ausreichende Akustik für alle Zuhörer, auch für die Zuhörer in den hintersten Reihen
- Antrag auf Digitale Prozessaufzeichnung per Ton zum Verbleib beim Amtsgericht Pforzheim
- Antrag auf Aufzeichnung des Prozessablaufes als Gedächtnisstütze für die Beschuldigte
- Antrag auf Zeugenvernehmung der Kandidaten der Wählergemeinschaft WIR-IN-WEILER (WIW)
- Antrag auf ausreichend großen Sitzungssaal, damit eventuell interessierte Zuhörer ausreichend Platz finden.
Richterin Resch beantwortete diese Anträge weder vor noch während des Gerichtsprozesses. Sie waren demnach auch nicht bewilligt.
Der per Fax beantragte Beistand wurde mit Schreiben vom 17.09.2020 über den Justizangestellten Karaasenov abgelehnt. Da sich Richterin Martina Resch in Urlaub befand, habe Dr. Stemler über den Antrag und dessen Ablehnung entschieden, so Karaasenov.
Nachfolgende Anträge wurden während des Gerichtsprozess gestellt:
- Antrag auf Zeugenvernehmung von anwesenden sieben Zeugen
- Antrag auf Übergabe von Beweismitteln I, II, III, gebundene Versionen der Vorfälle in Keltern
- Antrag auf Übergabe von Empfangsbescheinigungen des Bundesverfassungsgerichtes vorliegend die Deckblätter der Dokumentationen Nr. 1a, 1b, 1c … 5a, 5b, 5c, Beweismittel I, II, III … Nr. 15, begründet warum ich ohne RA, 530 Seiten …
- Einspruchsbegründung gegen Strafbefehl, Abgabe beim BVerfG, Deckblatt
- Abkleben des Autos durch Bochinger – Meinungsfreiheit beschnitten, Sachbeschädigung
- Anzeige formuliert gegen Bochinger durch ARCHE e.V.
- Zeugenaussagen der WIW-Kandidaten …
- Wahlprogramm der WIW I und II
- Satzung ARCHE e.V. Waldbronn, Satzung ARCHE e.V. Weiler
zu 1) Justizangestellter Karaasenov teilte Heiderose Manthey bei Akteneinsicht am 23. September 2020 auf deren Anfrage, ob der Antrag auf Vernehmung der Zeugen bewilligt worden sei, mit, Manthey könne am Prozesstag Zeugen mitbringen und dann die Richterin nochmals fragen.
Dies tat Manthey, Leiterin der ARCHE, doch ihre Zeugen wurden nicht vernommen, da der Antrag auf Bewilligung der Zeugen abgelehnt wurde.
Einzige Zeugin blieb demnach die vom Gericht einbestellte Polizeihauptkommissarin und Leiterin des Polizeiposten Remchingen, Sabine Schuster. Zu deren Vernehmung wird ARCHEVIVA noch berichten.
„Die Beweiserhebung ist zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, §§ 411 II, 420 IV, StPO.“, unterschreibt Richterin Martina Resch mit ihrem Kürzel den Antrag.
Zu den Anträgen 4-9 teilt Resch per Beschluss mit:
„In dem Strafverfahren gegen … wegen drei Vergehen der Beleidigung hat das Amtsgericht Pforzheim durch die Richterin Resch am 24. September 2020 beschlossen:
Die sich aus der Anlage 4-9 ergebenden Anträge der Angeklagten werden abgelehnt.
Gründe: Nach §§ 411 Abs 2 S. 2, 420 Abs. 4 StPO bestimmt im Falle eines Strafbefehlsverfahrens vor dem Strafrichter dieser unbeschadet der Regelung des § 244 Abs. 2 StPO den Umfang der Beweisaufnahme. Dies hat zur Folge, dass die Beschränkung auf die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO im Strafbefehlsverfahren nicht gilt, sondern Beweisanträgen nur im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO nachgegangen werden muss.
Nachweis
§ 411 (2) ¹Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. ²§ 420 ist anzuwenden. Quelle: https://dejure.org/gesetze/StPO/411.html § 420 (4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme. Quelle: https://dejure.org/gesetze/StPO/420.html |
Jedoch besagt
§ 244 (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. (3) ¹Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. ²Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. ³Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn (4) ¹Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. ²Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. (5) ¹Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. ²Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. ³Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln. (6) ¹Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. ²Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. ³Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. 4Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. 5Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen. Quelle: https://dejure.org/gesetze/StPO/244.html |
Alle von Heiderose Manthey eingereichten Anträge bezogen sich auf die Findung der Wahrheit, dass sie nämlich berechtigt recherchiert hat, die Menschenrechtsverbrechen, die in Keltern ihr gegenüber und weiteren Menschen gegenüber vorgefallen waren, aufzudecken.
Die Richterin wollte davon nichts wissen.
Für Martina Resch schien von vornherein klar zu sein, so der Eindruck der Verteidigung, Manthey ist schuldig.
So schuldig, wie Manthey tags zuvor von der Pforzheimer Zeitung bereits ÖFFENTLICH dargestellt worden war ?
Bereits VOR der Verhandlung wurde ich ÖFFENTLICH durch die Pforzheimer Zeitung im Artikel „Rabiate Aktionen ohne Sinn und Verstand“ vom 23. September 2020, Ausgabe Nummer 221 auf S. 21, mit einer Gülle-Attacke auf das Rathaus in Keltern-Ellmendingen in Verbindung gebracht und mit folgenden Worten FÜR SCHULDIG ERLÄRT: „… Es geht einmal mehr um Vorwürfe der genannten Person,
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So schreibt Manthey per Mai am 07. Oktober 2020
Von: ARCHEVIVA [mailto:archezeit@gmx.de] Gesendet: Mittwoch, 7. Oktober 2020 16:18 An: ’staatsanwaltschaft ka – zw pf staatsanwalt sven müller‘; ‚amtsgericht pforzheim direktor oliver weik‘ Cc: ‚gemeinde keltern stv. leiterin haupt- und ordnungsamt honnen claudia‘; ‚polizeirevier neuenbürg‘; ’staatsanwaltschaft karlsruhe – zweigstelle pforzheim‘; ‚poststelle@agpforzheim.justiz.bwl.de‘; ‚poststelle@stapforzheim.justiz.bwl.de‘; … Betreff: AW: Strafbefehl wegen Verfassungswidrigkeit ersatzlos aufzuheben: Vorverurteilung über Pforzheimer Zeitung – Bestrafung nach § 185 StGB (Beleidigung) – Zulässigkeit des bundesdeutschen Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO |
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim Sven Müller,
sehr geehrter Herr Direktor des Amtsgerichtes Pforzheim Oliver Weik,
– zur Kenntnis stellvertretende Hauptamtsleiterin der Gemeinde Keltern Claudia Honnen, Polizeihauptkommissarin und Leiterin des Polizeipostens Remchingen Sabine Schuster, Polizeirevier Neuenbürg, Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim, Amtsgericht Pforzheim, UN-Generalsekretär António Guterres, stellvertretende UN-Generalsekretärin Amina J. Mohammed, UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), Herr Prof. Nils Melzer, Präsidentin des Menschenrechtsrates Elisabeth Tichy – Fisslberger –
im Anhang befindet sich die Forderung zur ERSATZLOSEN Aufhebung des Strafbefehls wegen Verfassungswidrigkeit samt Sendeberichte an das Amtsgericht Pforzheim, z.Hd. Herrn Direktor Oliver Weik und an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim, z.Hd. Herrn Staatsanwalt Sven Müller.
Mit freundlichem Gruß
Heiderose Manthey
Lesen Sie hier alle bisherigen zum Strafgerichtsprozess gegen Heiderose Manthey erschienenen Artikel.
Amtsgericht Pforzheim
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