Rechtsbeschwerde eingereicht

Aufschlüsselung des Menschenrechtsverbrechens „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“

Oberlandesgericht Brandenburg: „Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt“

2022-02-02

Rechtsbeschwerde abgegeben. Mitten in der Nacht. Form- und fristgerecht. Foto: ARCHE.

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Moskau / New York / Washington / London / Paris / Tokio / Peking / Den Haag / Brüssel / Genf / Zürich / Berlin / Frankfurt / Ansbach / Baumholder / Grafenwoehr / Hohenfels / Kaiserslautern / Wiesbaden / Stuttgart / Heidelberg / Karlsruhe / Aachen / Dettenheim / Waldbronn / Remchingen / Keltern / Weiler. In einem im Jahr 2006 begonnenen Verfahren wegen Unterlassung von Äußerungen gegenüber Dritten wurde Rechtsbeschwerde am Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt.

Die Rechtsbeschwerde ist deswegen von Bedeutung, weil es in dem zugrunde liegenden Verfahren nicht lediglich um Kindesentzug, sondern nachweislich um staatliche Verfolgung einer Berichterstatterin an UNO, NATO, Alliierte u.a. und Whistleblowerin in Bezug auf das Menschenrechtsverbrechen „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas genannt, gehen soll.

Mit einem 127seitigen Dokument wendet sich die Beschwerdeführerin an die nächste Instanz, um dort die Einstellung des bisherigen Beschlusses zu bewirken. Gleichzeitig zur Ausführung wurde die Kriminalpolizei, die NATO, die UNO, der UNHRC u.a. von dem vorliegenden Menschenrechtsverbrechen benachrichtigt. Diese werden aufgefordert, Untersuchungen anzustellen und gegebenenfalls einzuschreiten und gezielt die Rechtsbrüche zu ahnden und dagegen vorzugehen.

Die UNO wurde explizit darauf hingewiesen, dass sie weltweit für das Recht der Kinder auf beide Eltern zu sorgen habe. Wenn dieses Recht konsequent umgesetzt werden würde, so könnte damit der Weltfrieden eingeleitet werden, denn kein Vater dürfe dann mehr auf den Vater eines anderen Kindes schießen.

Lesen Sie hier einige Auszüge aus der Entscheidung 9 UF 39/21

OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen urteilt am 17.06.2021: „Die Beschwerden der Kindesmutter und des betroffenen Kindes vom 15.02.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 13.01.2021 (Az. 5 F 629 / 20), werden zurückgewiesen.“



Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 Abs. 2 BGB.

Im Übrigen beruht die Weigerungshaltung des Sohnes auch darauf, dass er bei Nichtwahrnehmung von Umgang Repressalien gegenüber seiner Mutter (bestraft) befürchtet und vermeiden will. Vor allem in diesem Punkt ist es Aufgabe des Obhutsberechtigten, bei dem Kind Befürchtungen zu zerstreuen bzw. sie gar nicht erst aufkommen zu lassen. Dass solche Befürchtungen überhaupt beim Kind bestehen, zeigt deutlich, dass diese Problematik ihm vermittelt, mindestens aber nicht dem entgegengewirkt worden ist. Entgegen der Auffassung von T… (bzw. seiner Mutter, die T… jedenfalls nichts Gegenteiliges vermittelt) handelt es sich bei dem Umgangsrecht des § 1684 Abs. 1 BGB gerade nicht um ein allein T… und seinen Vater (Sache zwischen mir und meinem Vater) betreffendes Rechtsverhältnis, vgl. auch zuvor. …“

Muss die Mutter Zwangsgeld bezahlen, wenn der Sohn die Termine mit dem Vater boykottiert ?

Zum Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg aufLandesrecht Brandenburg“ geht es hier.

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