Entziehung Minderjähriger ?
2014-08-26
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Kaiserslautern. Mit dem Aufruf „An alle deutschen Familien- und Strafgerichte !“ berichtete ARCHE vom Ausgang eines Berufungsprozesses: Der Vater Matthias Engel war gegen das Urteil des Amtsgerichtes Kaiserslautern angegangen und erneut verurteilt worden. Der zuständige Richter Holger Beger griff bei der Urteilsbegründung zweifach in die Zuschauerreihen ein, agierte fundamental gegen das Recht des Kindes auf beide Eltern und sprach den Vater schuldig. Für die Kammer in Kaiserslautern ist der angeklagte Vater ein „Krimineller“. Zum genaueren Prozessablauf hier nun der Bericht.
Käufliche Vermarktung des Falles ? Die Mutter schaltete ZDF, BILD und eine Privatdetektei ein.
Wir befinden uns im Landgericht Kaiserslautern 6610 Js 17884-09.2 Ls 3 Ns, Verhandlung am 30.07.2014.
Am 4. Verhandlungstag wurde als erste Rechtsanwältin Sch. vernommen, die seit 2007 von der Mutter des „entführten“ Kindes M., Frau E., mandatiert war und in ihrem Auftrag Strafanzeige mit Strafantrag erstattete.
Frau E. schaltete die Medien BILD und ZDF und eine Privatdetektei ein.
Widerlegt: Eine für Oktober 2009 vorgelegte „gültige“ Umgangsvereinbarung
Zum Umgang der Eltern mit ihrem Sohn gab es viele Sonderregelungen. RA Sch. übernahm die Angaben in ihren Schriftsätzen ausschließlich von Frau E., die seit 16.10.2009 sehr „rührig“ war und viele Personen und Behörden kontaktierte. Zu ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19.10.2009 wurde sie von RA Sch. belehrt, die aber nicht mehr wusste, ob der Mutter, also Frau E., die Abmeldung von Mann und Sohn bekannt war. Da feststeht, dass sie vor dem 19.10.2009 von der Abmeldung erfuhr, stellt sich die Frage, warum diese wichtige Tatsache in der eidesstattlichen Versicherung fehlte. Auf Frage des Verteidigers konnte Frau RA Sch. nicht bestätigen, dass für Oktober 2009 eine gültige Umgangsvereinbarung existierte, da zwischen den Anwälten der Eltern ein ungeklärter Dissens vorlag und die elterliche Vereinbarung von 2007 kurz nach Unterzeichnung von der Mutter aufgekündigt worden war.
Erzeugte der Medienrummel der Mutter das von der Staatsanwaltschaft herbeizitierte „Öffentliche Interesse“ ?
Frau E. war am Freitag, dem 16.10.2009, bei der Polizei. Frau RA Sch. konnte nicht sagen, wann sie von Frau E. eine Vollmacht zu Strafanzeige/-antrag erhielt, konnte aber bestätigen, dass Frau E. vom Angeklagten zum Umgang ein Einschreiben mit Rückschein erhielt. Der Verteidiger äußerte die Vermutung, dass die Medienarbeit Frau E.s die Staatsanwaltschaft bewog, das öffentliche Interesse gemäß § 235(7) StGB zu bekunden. Der Vorsitzende Richter am Landgericht, VRLG Holger Beger, sagte dazu, dass das Landgericht diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht überprüfe.
Wieder einmal hat „Deutschland im Krieg gegen einen Vater“ volles Rohr ausgefahren: Strafanzeige, alleiniges Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht, Vorwurf der Vielweiberei und des Wahns
Es folgten dann ab 10:30 Uhr zahlreiche Verlesungen von Schriftstücken, u.a. der Strafanzeige, der Beschlüsse des Familiengerichts Kaiserslautern, der Mutter, Frau E., das alleinige Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht (24.11.2009) zu übertragen, des Haftbefehls vom 12.5.2010 gegen den Angeklagten, wobei durch Akteneinsicht geklärt werden konnte, dass die Urschrift im Gegensatz zur Abschrift, eine richterliche Unterschrift trug. Verlesen wurden auch die Haftentlassungsverfügung vom Mai 2011 zu Gunsten des Angeklagten, die Flugbuchungen und Stornierungen und die vom Verteidiger zur Akte gereichten Schriftstücke, auch der Voranwälte, zumeist den Umgang betreffend, aber auch eine eidesstattliche Versicherung der Frau E.. Bei der beabsichtigten Verlesung aus dem Sonderband E-Briefe monierte der Verteidiger, dass ihm diese Unterlagen nicht bekannt seien. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, diesen Band einzusehen. Es handelte sich um E-Briefe, die Frau M. als ihr höchstpersönliches Tagebuch bezeichnete, die laufende Fragen aus der Abwesenheit des Angeklagten, z.B. zur Bahncard und zu Rechtsanwälten betrafen, und gegen deren Verlesung Frau M. Widerspruch erhob, den sich der Verteidiger zu eigen machte. Die Richter zogen sich zurück und VRLG Beger verkündete dann den Beschluss, dass er diese E-Briefe nicht als Tagebuch anerkenne, da sie an einen E-Dienstleister gesandt worden seien, wenn auch nur an Frau M.s E-Anschrift selber. Ob diese E-Briefe: „Liebes Tagebuch, …“ tatsächlich zur Kenntnis irgendjemandes anderen gelangt waren, wurde nicht festgestellt.
Der Verteidiger forderte die fehlenden Akten an, genauso wie die Ausarbeitung des Textes des besagten Handys der Mutter. Dem Verteidiger lagen im übrigen nicht alle Akten vor, die dem Gericht vorlagen.
Manipulationsverdacht auf dem besagten Handy der Mutter unabweisbar
Die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Untersuchung des Handys von Frau E. ergaben folgende Ungereimtheiten: Die SMS „Wird später“ und der damit angeführte Beweis der Mutter vom 16.10.2009 um 15:47 Uhr war offensichtlich getürkt, wie die technische Auswertung des Handys ergab. Auf dem Gerät war ein Antwortentwurf abgespeichert, der die Antwort zu einer SMS war, die erst fünf Minuten später vom Angeklagten geschickt worden sein sollte. An dieser Stelle war der Manipulationsverdacht unabweisbar.
Der Verteidiger wörtlich: „Wie kann man die Antwort geben auf eine Frage, die erst fünf Minuten später angeblich der Angeklagte versandt haben möchte ? Das geht nicht.“ Dies sei ein Fehler ersten Grades, meinte der Verteidiger und bedankte sich für die Recherche bei der Staatsanwaltschaft.
Außerdem waren von Weihnachten 2008 bis Oktober 2009, also mehr als neun Monate vor der besagten SMS die gesamten Handychats der Nebenklägerin beim ersten Vorlegen und Untersuchen des Handys gelöscht worden.
Verteidiger: Die Mutter habe den Genesungsaufenthalt im Ausland gebilligt
Der Verteidiger RA Dr. Gorka plädierte sodann auf Freispruch. Es stehe zwar fest, dass der Angeklagte am 16.10.2009 ohne Frau E. mit seinem Sohn in die Karibik geflogen sei und sich dort aufgrund der widrigen Umstände, die sich in Deutschland angebahnt hatten, anderthalb Jahre aufgehalten habe, der Sohn sei jedoch nachgewiesenermaßen krank gewesen, ihm sei ein mildes Seeklima ärztlich empfohlen worden und Frau E. habe den Genesungsaufenthalt im Ausland gebilligt.
Verteidiger beweist die falsche eidesstattliche Versicherung: Mutter lüge auch bei Polizei
Die Mutter habe im Anschluss daran gelogen, wissentlich die Anschrift des Angeklagten bei Gericht falsch angegeben und eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben als Grundlage für alle gerichtlichen Verfahren. So kam es, dass das FamG Kaiserslautern als unzuständiges Gericht dementsprechend fehlerhafte Beschlüsse erließ. Die plötzlich von der Mutter benannte Zeugin, die die in der eidesstattlichen Versicherung behauptete Vorverlegung des Umgangs auf Freitagmorgen bestätigen sollte, kannte diese Vereinbarung gar nicht. Zudem war diese „Zeugin“ vor ihrer Vernehmung die ganze Zeit im Gerichtssaal anwesend. Da auch diese Behauptung im Widerspruch zu der angegebenen Umgangsvereinbarung stand, könne nicht von ihrem Bestehen ausgegangen werden.
Die Mutter boykottiert den Umgang durch Erpressung: ‚Wenn du zahlst, darfst du deinen Sohn sehen.‘
Es stelle sich die Frage, was Frau E. hiermit verbergen wollte. Die Umgangsvereinbarungen wurden selten eingehalten, so flog Frau E. selber mit ihrem Sohn für zwei Wochen nach Fuerteventura, ohne den Angeklagten zu unterrichten. Frau E.s Koppelung des Umgangsrechts an die Unterhaltszahlung (wenn du 6.000 € zahlst, darfst du deinen Sohn sehen) müsse als erzieherische Nichteignung gewertet werden.
Verteidiger: Wenn beide Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, kann keiner von beiden dem anderen das Kind strafbar vorenthalten
Die vom Zeugen Sch. mitgehörte Vereinbarung der Eltern vom 14.10.2009 über einen drei- bis vierwöchigen Genesungsaufenthalt in der Karibik ist als letzte gültige Umgangsvereinbarung anzusehen. Der einzige noch in Betracht kommende Straftatbestand, den der Angeklagte verwirklicht haben könnte, ist der § 235(2) Nr. 2 StGB. In einem vergleichbaren Fall entschied das OLG Karlsruhe am 21.8.2002, dass, wenn beide Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, keiner von beiden dem anderen das Kind strafbar vorenthalten kann. Jeder kann dem Herausgabeanspruch des anderen sein eigenes Aufenthaltsbestimmungsrecht entgegensetzen. Es handelt sich um ein Patt zweier Inhaber des gleichen Rechts, das nicht einfach zu Gunsten eines der beiden Rechtsinhaber aufgelöst werden kann. An dieser Lage kann auch der Auslandsbezug nichts ändern, da das HKÜ (Haager Abkommen zur Kindesrückführung) für diesen Fall des Handlungs- und Interessenwiderstreits auch keine Regelung enthält. Der Gesetzgeber hat eine Rückführung bei der Kindschaftsreform 1999 nicht in die deutschen Gesetze im §1632 BGB eingeführt. Gorka wörtlich: „Es handelt sich also beim Fehlen eines Rückführungsanspruchs um eine bewusste Lücke, die nicht im Wege der Analogie zu schließen ist.“ Paragraph 235 könne auf einen Vater wie Herrn Engl nicht angewandt werden, da ein Elternteil nicht mehr Rechte habe als der andere.
Mutter ergatterte sich sämtliche Vorteile durch Instrumentalisierung der Justiz: Dem angeklagten Vater wurde Unrecht angetan. Prozessbetrug und Aliudentscheidungen ?
Das Vorgehen Frau E.s, durch falsche Angaben und eine falsche eidesstattlichen Versicherung einem damit unzuständigen Gericht Beschlüsse zum Nachteil des Angeklagten zu entlocken, muss als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB, und Prozessbetrug gewertet werden, die mit ihm bewirkten Beschlüsse sind Aliudentscheidungen, rechtliche Nulla, weil sie auf den wahren Sachverhalt nicht anwendbar sind. Dem Angeklagten wurde kein rechtliches Gehör gewährt, kein Beschluss zugestellt, also Unrecht angetan und ein Nachteil zugefügt, der dem Vorteil Frau E.s entsprach. Diese Beschlüsse sind daher ‚ex tunc‘, von Anfang an ungültig, und daher aufzuheben, (Argumentation aus Ulpian, Dig. 50, 17, 134 § 1: nemo ex suo delicto meliorem suam conditionem facere potest – niemand kann durch sein Delikt seine Rechtslage verbessern). Die denkbare öffentliche Zustellung ist unterblieben und Frau E. hat mit ihrer Vorgehensweise durch Instrumentalisierung der Justiz sämtliche Vorteile erhalten, die diese gewähren kann: Alleiniges Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht, ungeteilten Umgang seit 2011 ergattert und dem Angeklagten sämtliche Nachteile – bis hin zu seiner Existenzvernichtung – zuschieben lassen.
Den Angeklagten trifft kein Verschulden
Den Angeklagten trifft kein Verschulden. Er hat in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerechts objektiv wie auch subjektiv zum Kindeswohl (Genesung) gehandelt und hatte weder Unrechtsbewusstsein noch Entziehungsvorsatz. Der Verteidiger beantragte somit Freispruch, hilfsweise, höchstens eine symbolische Strafe oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.
Staatsanwaltschaft: Verwerfung der Berufung
Die Staatsanwaltschaft plädierte auf Verwerfung der Berufung, weil der Angeklagte, den sie als narzisstische Persönlichkeit beurteilte, den Kontakt der Mutter mit ihrem Kind anderthalb Jahre verhindert und ihren Nachforschungen die falsche Fährte Norwegen gelegt habe. Frau M. habe im Auftrag des Angeklagten getäuscht und ihn mit Geld und Nachrichten versorgt. Die Krankheit des Sohnes sei erfunden, und die Aussagen Frau E.s seien glaubhaft, weil sie, wenn sie den Auslandsaufenthalt des Sohnes gebilligt hätte, keine Nachforschungen hätte betreiben müssen. Der Angeklagte habe den Straftatbestand des § 235 StGB erfüllt, indem er den Sohn der Mutter vorenthielt. Zudem habe er ihn über ihren Umgangswillen mit ihm getäuscht, es sei Strafantrag gestellt worden und die Staatsanwaltschaft habe öffentliches Interesse bekundet. Auch habe der Angeklagte dem Sohn objektiv geschadet, indem er durch unregelmäßigen Schulbesuch an drei verschiedenen Schulen Bildungsnachteile erlitten habe. Er habe dadurch Eingliederungsschwierigkeiten in der deutschen Schule. Durch Berufungsverzicht/-rücknahme und Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Geständnisses hätte der Angeklagte jederzeit Umgang mit seinem Sohn erreichen können. Straferschwerend komme hinzu, dass der Angeklagte Frau M. zur Falschaussage hinsichtlich ihres Tagebuchs verleitet habe.
Nachtreten der Nebenklagevertreterin gegen den Vater: Zusätzlich Annäherungsverbot
Die Nebenklagevertreterin schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an, betonte, dass das E-Tagebuch kein echtes Tagebuch sei und der Angeklagte auch die Mutter durch Vereitelung ihres Umgangs mit ihrem Sohn geschädigt habe. Als zusätzliche Maßnahme gegen den Angeklagten beantragte die Nebenklagevertreterin, ihm ein Annäherungsverbot zum Schutz des Kindes aufzuerlegen und die Verschärfung der Bewährungsauflagen.
Der Vater: Es ist kein Unrecht seinem kranken Kind zu helfen !
In seinem letzten Wort stellte der Angeklagte klar, dass er kein Auto, wie ihm vorgeworfen werde, versilbert und keine abwertenden Äußerungen über die Mutter in Gegenwart des Sohnes getätigt habe und er zurzeit des Reiseantritts tatsächlich krank war. Als Vater habe er kein Unrechtsbewusstsein dabei empfinden können, seinem Sohn zur Genesung zu verhelfen. Für ihn als Angeklagten müsse die Unschuldsvermutung gelten, im Widerspruch dazu genösse aber Frau E. alle denkbaren Vorteile aus ihrer Irreführung der Behörden, obwohl sie und ihr Umfeld unwahrer Aussagen überführt seien.
Rügen von Seiten des Angeklagten gegen das behördliche Vorgehen, insbesondere gegen die rechtswidrige staatliche Umgangsvereitelung zum Nachteil seines Sohnes
Der Angeklagte rügte die rechtswidrige Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter und die rechtswidrige Beschlagnahme des E-Tagebuchs Frau M.s. Die Vernehmung des Sohnes sei ebenfalls rechtswidrig gewesen. Er habe mangels Belehrung und fehlender Einschätzung von Für und Wider seines Zeugnisverweigerungsrechts gegen seine Eltern ausgesagt, was nicht rechtmäßig sei. Es könne auch daher nicht gegen den Angeklagten gewertet werden. Er wies auch darauf hin, daß er seine Flüge ausschließlich selber bezahlt habe. Es schmerze ihn, dass er nun rechtswidrig drei Jahre lang seinen Sohn nicht gesehen habe, das sei eine rechtswidrige staatliche Umgangsvereitelung zum Nachteil auch seines Sohnes.
Angeklagter streitet die Wahn- und Vielweibereivorwürfe ab, die die Klägerin aus der untersten Kiste gegen ihn geschossen hatte, und rügt die Kommerzialisierung des Falles in öffentlichen Medien durch die Medienkampagne der Mutter
Der Angeklagte verwahrte sich gegen die unglaublichen Unterstellungen häuslicher Gewalt gegen seine Frau und seinen Sohn, ebenso gegen die haltlosen Wahn- und Vielweibereivorwürfe. Auch bestritt er den Vorwurf, er habe nie den notwendigen Unterhalt gezahlt. Im Gegenteil, er habe sogar nachweislich bis zu 1700,00 € bezahlt. Der Angeklagte rügte die Kommerzialisierung des Falles durch die käufliche Vermarktung desselben an die Medien, von denen Frau E. Geld genommen habe.
Freispruch oder Widerstandsrecht
Die Bekundung öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft sei Folge der Medienkampagne und begründungslose Willkür. Kinder würden so praktisch, wie in Diktaturen, als Staatseigentum behandelt Außerdem werde der Angeklagte als Mitglied einer politischen Partei, die für die Rechte der Kinder eintritt, in seinem Ansehen geschädigt. Die Bestrafung von Auslandsreisen mit eigenen Kindern in § 235(2) StGB sei eine gegenüber § 235(1) StGB rechtfertigungslose willkürliche genderbezogene Ungleichbehandlung gleicher Fälle. Es ist im Verwaltungsrecht anerkannt, dass die Erleichterung des Behördenhandelns niemals zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Bürgerrechte herangezogen werden darf. Das Gericht werde ersucht, den § 235(2) StGB dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100(1)1 GG zur fallbezogenen Gesetzesprüfung vorzulegen. Gegen eine Staatsgewalt, die die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen unternimmt, habe der Angeklagte das Widerstandsrecht, wenn keine andere Abhilfe möglich ist. Diese Abhilfe bestehe hier im Freispruch.
Der Prozess – Das Urteil
Gegen 17 Uhr erging dann das Urteil. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Kaiserslautern, VRLG Holger Beger, mokierte sich zu Beginn über die Unterstützer des Angeklagten, die alle in der rechten Ecke säßen. Bei seiner weiteren Urteilsverkündung wachten die beiden zuvor süß und friedlich nebeneinander im Kinderwagen schlummernden Kleinkinder zweier Prozessbeobachter auf und fingen an zu greinen. Man musste unwillkürlich an den schlafenden Hund denken, der früher immer im Gerichtssaal lag und auf keinem mittelalterlichen Gerichtsbild fehlen darf. Die Menschen machten sich damals die Fähigkeiten mancher Hunde, die viele Hundehalter bestätigen können, zunutze, die Heimtücke, Bösartigkeit, Hinterlist, Unaufrichtigkeit, Unwahrhaftigkeit, Verschlagenheit u.ä. Charaktereigenschaften eines Menschen instinktiv spontan unbeeinflussbar und treffsicher zu erspüren und durch Knurren anzuzeigen.
VRLG Beger versuchte, die Berufungsverwerfung, verbunden mit allerlei beschwerenden Auflagen, mit dem widersprüchlichen Verhalten des Angeklagten zu begründen, das seine Rechtfertigung unglaubhaft mache. Die anfangs geplante Reise nach Norwegen könne man noch nachvollziehen, da er dort habe arbeiten können, aber dass er die Jamaikareise bereits am 8.10.2009, also vor dem Arztbesuch, buchte, entwerte die medizinische Rechtfertigung der Reise. Der Angeklagte habe die Ärztin Dr. Fodor manipuliert. Nach Auffassung der Richter habe Frau Engl keine Kenntnis vom Karibikflug gehabt, ihre Billigung desselben ist unglaubhaft, denn dann wären weder die Verschleierung des Fluges durch den Angeklagten noch die Suchaktion Frau E.s erklärlich gewesen. Vor der Karibikreise könne die Mutter nicht davon gewusst haben, weil ihr sonst jede Motivation für die Ausrichtung der Behörden auf Norwegen gefehlt hätte. Der für April 2010 gebuchte Rückflug belege die Absicht des Angeklagten, die Genesungsreise weit über den zunächst genannten Zeitraum (3 bis 4 Wochen) hinaus auszudehnen. Die Aussagen des Sohnes seien verwertbar, die Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts an Frau Engl rechtmäßig, ebenso die Beschlüsse zu Herausgabe und Vollzug wirksam. Das konspirative Zusammenwirken des Angeklagten mit Frau M. über ihr E-Tagebuch und wie er sein Kind über den Willen der Mutter in fortgesetzter Heimlichtuerei täuschte, bestätige durchaus die Managerqualitäten des Angeklagten. Auch gegenüber dem Jugendamt und den Familiengerichten habe er entzogen, besonders aber Mutter und Kind 15 Monate lang großen seelischen Belastungen ausgesetzt.
Strafmildernd: Angeklagter war nicht vorbestraft, unmenschliche karibische Haftbedingungen, Verfahrensdauer nun schon 4 Jahre
Erstinstanzlich habe er zwar ein Geständnis abgelegt, es aber inzwischen so verwässert, daß nur noch das übrigbleibe, was ihm sowieso nachgewiesen worden sei. Da der objektive Tatbestand erfüllt sei, bedaure das Gericht, daß dem Angeklagten die Unrechtseinsicht fehle. Für ihn spreche, daß er unbestraft sei, gegen ihn seine professionelle Tatvorbereitung und -durchführung. Bei der Haftstrafe seien die unmenschlichen Haftbedingungen in der Dominikanischen Republik zu berücksichtigen. Die Bewährungszeit müsse aber auf fünf Jahre erhöht werden, um dem Angeklagten ausreichend Zeit zur notwendigen Besinnung über seine Tat zu geben. Auch die 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit sollen den Angeklagten, dessen Charakter von Ichbezogenheit und Larmoyanz geprägt sei, dazu bewegen, auf die rechtmäßigen Belange seiner Mitmenschen mehr Rücksicht zu nehmen. VRLG Beger äußerte zum Schluss seinen Unmut über den Winkeladvokaten, dem die BRD schon vor Jahren zu Recht die Zulassung entzogen habe und dessen Einflüsterungen der Angeklagte hier offenbar erlegen sei.
Kommentar von ARCHE
Wieder ist es einem Strafrichter lieber, einen – wie Richter Holger Beger ihn bezeichnete – „Kriminellen“ zu bestrafen, anstatt dafür Sorge zu tragen, dass in den deutschen Gerichten Recht im Sinne der Bedürfnisse der Kinder gesprochen wird.
Mit welch einer juristischen „Lust“ des Gerichts der Vater Engl wegen seiner widerlegten Rechtfertigung einer angeblich kriminellen Handlung vom Gericht überführt worden war, grenzt an absolute Perversion.
ARCHE stellt hier ganz direkt die Frage nach der Funktion der Schöffen und dem Hoheitsstatus eines Strafrichters im Amt.
Wichtig wäre für die Zukunft, von den Klägern und Angeklagten ausgesuchte freie Psychologen zur Begutachtung einzuführen – nicht aber für den Angeklagten -, sondern zuvorderst für die Richter, dicht gefolgt von Schöffen, Staatsanwälten und schließlich auch von Rechtsanwälten, damit ihr Persönlichkeitsprofil durchleuchtet und insbesondere die Abhängigkeit der sogenannten unabhängigen Schöffen von einem hart strafenden Richter“profi“ geprüft werde.
Lesen Sie hierzu Christian Fiolka:
Folter-Sport in Deutschland: Das Stehlen von Eltern
Gestalttherapeut Fiolka: “Leute, aus deren Feder diese Gesetze stammen, sind wohl kaum in Kontakt mit ihren Gefühlen gewesen… “
Kommentar eines Juristen
„Vielleicht sollte man diesen Fall zum Anlass nehmen, intuitive Menschen oder eben Tier (Instinktnatur) als nonverbale Unrechtsindikatoren in Behörden einzusetzen und Rechts- oder Bestandskraft nur solchen Beschlüssen zu verleihen, deren Urheber bei ihrer Verkündung von anwesenden Kindern – ohne Schlafstörung und Atmungsaussetzer – ertragen werden. Auch wäre der Rückgriff aufs mittelalterliche Rechtsfindungsverfahren mit Schlafhunden keineswegs ein Rück-, sondern ein Fortschritt, der in der cäsaropapistischen Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, aber mit Realexistenz von Gesinnungskontrolle, -terror, -hatz und -strafe ohne gesetzliche Bestimmtheit), das notwendig pandemische Unrecht wenigstens punktuell beseitigen könnte.“
Lara und Peter Hoodwinked
Bislang unbeantwortete Fragen
1. Hält unser „Rechts“system von heute den gesellschaftlichen Anforderungen eines friedlichen Zusammenlebens überhaupt Stand ? Oder werden nicht gerade durch die Gerichte Konflikte geschürt ?
Deutlicher Hinweis hierfür: Kurz vor Urteilsverkündigung trafen mehrere Polizisten im Verhandlungssaals ein. Wurde Randale befürchtet ? Warum ? Ist Gerechtigkeit und Gericht dasselbe ?
2. Könnten politische Motive eines Richters zur Entfernung eines politisch engagierten Konkurrenten eine Rolle spielen ? Verstrickungen zwischen Richter und Angeklagten finden sich beispielsweise im Fall Gustl Mollath.
3. Soll dem Vater weiteres rechtliches Gehör verweigert werden?
Wurde das Belehren über weitere Rechtsmittel, die der Vater hat, absichtlich durch Richter Beger nach Urteilsverkündung unterlassen ?
4. Ist Richter Holger Beger Vorstand des Gemeindeverbandes der SPD in Edenkoben und somit politischer Gegner des Bundesvorstandes der Familienpartei, also des „Kriminellen“ Herrn Matthias Engl ?
5. Wissen die Gerichte in Kaiserslautern von der Rechtslage der Kinder auf beide Eltern ?
Es antwortet die österreichische EU-Abgeordnete ANGELIKA WERTHMANN (seit der Europawahl 2009 Mitglied des Europäischen Parlaments) am 2014-04-01: „Kinder, egal, wo wir sind auf dieser Welt, haben das Recht auf beide Elternteile.“ – „Kinderrechte sind einzufordern und einzuhalten.“