München: Immer mehr Licht ins Dunkel – Fehlleistungen der Justiz aufdecken

Väter kämpfen gegen einen Filz von Fehleinschätzungen der Wichtigkeit der Beziehung zu ihren Kindern

Ausgang des Prozesses Mathieu/Strasser

2014-11-14

PAPA-YA Information in eigner Sache zum Prozess vor dem Landgericht München – Mathieu/Strasser vom April 2014

PAPA-YA Ausgabe #24 weiterhin frei verkäuflich

Der Prozess in München. Es ging um diesen hier abgebildeten Artikel im Fachmagazin PAPA-YA, der Stein des Anstoßes ist und war: „VAM(V) – DIE REALITÄT SIEHT ANDERS AUS oder DER BAYERISCHE SUMPF DER VÄTERENTSORGUNG„.

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Das öffentliche Verfahren vor dem Landgericht München ist offiziell beendet. Die Parteien haben sich verglichen.

Das Gericht hat bei seiner Ausformulierung folgende Punkte herausgestellt:

Bei den wörtlichen Zitaten des Artikels in Ausgabe #24 des Magazins PAPA-YA handelt es sich um …

3.1 „… eine zusammenfassende Wiedergabe der Veranstaltung. Dabei dürfte zunächst fraglich sein, ob es sich insoweit um eine Meinungsäußerung handelt die auf (dann auch von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten) Tatsachenbehauptungen fußt – in diesem Falle wäre von einem Überwiegen des Rechts auf Presse- und Meinungsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin auszugehen. Dafür spricht jedenfalls, dass es sich um Wertungen einer Gesamtheit von Aussagen der Klägerin handelt, die zudem mit erkennbar bewertenden Begriffen untermalt werden wie „systematisch Anleitung regelrecht vorgeben“ oder „schon perfide anmutenden System“.

Aber auch soweit die beiden Aussagen als Tatsachenbehauptungen werten wollte, dürften sie wohl als eine verkürzende Zusammenfassung des Veranstaltungsinhalts verstanden werden – und dann käme es darauf an, ob dies eine zutreffende und nachvollziehbare Zusammenfassung des auf der Veranstaltung Gesagten darstellt. Dafür spricht – bei nur vorläufiger Würdigung des bisher als Auszug der Mitschrift vorgelegten Textes – zumindest der Umstand, dass sich wenige Hinweise auf Empfehlungen finden, dass und wie z.B. ein gemeinsamens Sorgerecht angestrebt werden kann oder dass und wie der Umgang von Vätern mit ihren Kindern erweitert und erleichtert werden soll. Das mag sicherlich der Natur der an die Klägerin konkret gestellten Fragen geschuldet sein, auf welche die Klägerin konkret geantwortet hat. Aber es legt zumindest nach derzeitigem Stand noch nicht den zwingenden Schluss darauf nahe, dass diese beiden Behauptungen falsch sind. Die Darlegungs- und Beweislast dürfte insoweit bei der Klägerin liegen.

3.2 Die Klägerin begehrt in ihrem Antrag … die Unterlassung von als wörtlichen Zitaten gekennzeichneten Aussagen. Hier ist hinsichtlich aller vier Aussagen zumindest die (für einen Unterlassungsanspruch ausreichende) Deutung nicht fernliegend, dass diese Aussagen der Klägerin zugewiesen werden. Daher dürfte der Unterlassungsanspruch begründet sein, wenn diese Zitate tatsächlich nicht so wörtlich durch sie gefallen sein sollten. Dazu wurden am 03.02.2014 die beiden Zeuginnen … angehört. Die Zeugin … bestätigt drei der vier Äußerungen zwar dem Inhalt nach, könnte sich aber – was durchaus verständlich ist – an die genauen Worte nicht mehr erinnern. Die vierte Äußerung („Väter haben eine sadistische Ader“) vermochte sie nicht zu bestätigen. Dies dürfte für den Nachweis, dass die wörtlichen Zitate tatsächlich so gesprochen wurden, wohl nicht genügen.

PAPA-YA: Der Richter erkennt in der Berichterstattung somit eine Meinungsäußerung seitens des Autors des Artikels und stellt – wie bereits in der Verhandlung – in diesem Fall die Pressefreiheit über die Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Für eine geschützte Meinungsäußerung sprechen die eingebauten Wertungen des Autors im Artikel. Der Richter geht von vier „Aussagen“ aus, wovon drei eindeutig durch zwei Zeugenaussagen bestätigt wurden. PAPA-YA versuchte jedoch darzulegen, dass nur zwei Zitate wirklich der Klägerin zuzuschreiben sind. Dies bleibt für uns weiterhin streitig.

3.3 „Die Klägerin begehrt mit dem Antrag … die Unterlassung der Bildveröffentlichung. Dies dürfte im Hinblick auf § 22 KunstUrhG wohl Erfolg versprechen.“

PAPA-YA: Dies haben wir schon vor der Verhandlung am 03.02. eingeräumt und der Klägerin 50,00 Euro für das Bild bezahlt. Eine Abbildung des besagten Fotos der Klägerin im Artikel wird von uns nicht wiederholt. Sollten wir zukünftig Bedarf an Fotos der Klägerin haben, wovon wir nicht ausgehen, greifen wir nun auf Bildmaterial zurück, an dem wir die Rechte inne haben. Die Klägerin hat vor und nach der Verhandlung dem Fotografieren ihrer Person ausdrücklich zugestimmt.

3.4Die Klägerin begehrt mit dem Antrag … den Widerruf der oben angeführten Aussagen und die Mitteilung dieses Widerrufs gegenüber Dritten. Ungeachtet der Frage, ob dem Grunde nach diese Aussagen zu widerrufen sind (was dann der Fall wäre, wenn es sich um nachweislich unrichtige Tatsachenbehauptungen handelte), wirft dies Probleme auf. Zum einen dürfte ein Anspruch darauf, den Widerruf auch gegenüber Dritten zu kommunizieren, nur bestehen, wenn der Beklagte selbst für die Verlinkung zu diesen Dritten verantwortlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt bei der Klägerin als Anspruchstellerin, und bislang ist dafür nicht viel erkennbar.

Zum anderen hat der Beklagte vorgetragen (und dies steht wohl auch nicht im Streit), dass die Zeitschrift PAPA-YA eingestellt wurde und die letzte Ausgabe im Januar/Februar 2014 erschienen ist. Ein Wiederruf ist gewissermaßen die spiegelbildliche Reaktion auf die Tatsachenbehauptung und daher grundsätzlich in etwa gleicher Art und Weise zu erklärenin Ermanglung weiterer Ausgaben der Zeitschrift PAPA-YA dürfte der Anspruch damit wohl unmöglich geworden sein. Und ein Widerruf in einem anderen Medium (Internet, neue Zeitschrift) ist zum einen nicht beantragt und entspricht wohl auch nicht dem Gedanken der Vergleichbarkeit der widerrufenden Äußerung. Insoweit spricht vieles dafür, dass hier jedenfalls ein erledigendes Ereignis eingetreten sein dürfte.“

PAPA-YA: PAPA-YA muss somit nichts und an keiner Stelle widerrufen. Das Gericht sieht diesen Antrag als ERLEDIGT an, womit die Forderung eines Widerrufs komplett vom Tisch ist. Für alles was im Zuge unsrer Berichterstattung durch Dritte verbreitet wurde, sind wir nicht verantwortlich zu machen. Hier folgt der Richter unsren Argumenten vollumfänglich.

3.5Mit den Anträgen zu … begehrt die Klägerin Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Wort- und Bildberichterstattung. In diesem Zusammenhang wurde bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich um einen sog. „schwerwiegenden Eingriff“ handeln muss, der nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies folgt aus dem besonderen Schutz der Pressefreiheit. Vorliegend hat der Zeuge Offermann Auskunft über seinen Recherche-Umfang und darüber gegeben, dass ihm Zeugenberichte vorgelegen hätten, auf die er sich gestützt habe. Berücksichtigt man zum einen, dass dies für eine nicht unsorgfältige Berichterstattung spricht, und zum anderen, dass weder die Veröffentlichung des Fotos noch die wörtlichen Zitate für sich genommen „in besonderer Weise“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, dann spricht hier vieles – bei vorläufiger Würdigung – gegen die Annahme eines Anspruchs auf Geldentschädigung.“

PAPA-YA: Damit ist eine der Hauptforderungen der Klägerin in vollem Umfang abgeschmettert worden. Es liegt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, weder durch das Bild noch durch den Text des Artikels. Dies erklärt nachträglich die Zahlung der geringen Summe von 50,00 Euro alleine für die Nutzung des Bildes. Diese Zahlung ist nicht als „Entschädigung“ anzusehen. Der Richter bescheinigt dem Autor des Artikels auch, dass dieser sehr wohl seiner journalistischen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, was den Autor somit ebenfalls entlastet.

4Was den Streitwert betrifft, dürften die ursprünglich von der Klägerin angegeben 10.000 Euro gemessen an den sonstigen Streitwerten auch dieser Kammer – eher zu gering bemessen sein. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 32.500 Euro festzusetzen, und zwar für:

Antrag zu I) Nr.1 lit. a) 3.000 Euro
Antrag zu I) Nr.1 lit. b-c) 6.000 Euro
Antrag zu I) Nr.2) 5.000 Euro
Antrag zu II) Nr.1) 9.000 Euro
Antrag zu II) Nr.2) 3.000 Euro
Antrag zu III) 5.000 Euro
Antrag zu IV) 1.500 Euro
—————
32.500 Euro

PAPA-YA: 7 Anträge schienen dem Gericht dann wohl doch etwas überzogen, beziehungsweiße der Streitwert der Klägerin zu niedrig.

5.Wie sich aus den obigen Hinweisen zu 3. ergibt, ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass keine der Parteien in vollem Umfang obsiegen wird. Manches wird von einer weiteren Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme des Tonmitschnitts abhängen. Daher wird nochmals angeregt, eine vergleichswese Einigung in Erwägung zu ziehen. Dabei sollten folgende Positionen berücksichtigt werden:

5.1 Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme dürfte das Risiko dafür, dass die wörtlichen Zitate erweislich sind, eher auf Seite des Beklagten liegen. Andererseits ist nicht recht erkennbar, inwieweit er überhaupt ein Interesse daran hat, diese wörtlichen Zitate zu wiederholen. Es wird daher angeregt, dass der Beklagte im Wege eines Vergleichs sich verpflichtet, diese wörtlichen Zitate zu unterlassen. Ebenso sollte sich der Beklagte verpflichten, die Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen.“

PAPA-YA: Damit haben wir in der Tat gar kein Problem. Es liegt weder in meinem, noch im Interesse der Redaktion, die Zitate oder das Foto zu wiederholen. Durch dieses Verfahren wurde die Öffentlichkeit ausreichend über die Vorgänge informiert. In Folge dessen wurde umfänglich über die Zitate samt Foto berichtet – unabhängig von PAPA-YA. Insbesondere ein Artikel der süddeutschen Zeitung wiederholte die wörtlichen Zitate samt Namensnennung der Klägerin. Das Anliegen unserer Berichterstattung war es, ein öffentliches Bewusstsein für besagte Verfahrensstrukturen zu schaffen. Dies ist uns in vollem Umfang gelungen. Eine Wiederholung unsererseits ist somit auszuschließen und ich habe in keinster Weise etwas gegen diese Unterlassung und verpflichte mich hier gerne.

5.2“Das Verfahrensrisiko im Hinblick auf den Antrag zu … dürfte demgegenüber eher bei der Klägerin liegen. Zudem ist hinsichtlich des Antrags zu … wie bereits ausgeführt problematisch, da die Zeitschrift nicht mehr erscheint. Ein vermittelnder Weg könnte hier eine Gegendarstellung auf der Homepage der Zeitung PAPA-YA sein, die alle Äußerungen des Antrags zu … umfasst, in ihrem Gehalt aber dafür hinter einem Widerruf zurückbleibt, Dabei werden – weil es sich um eine vergleichsweise Regelung handelt – die sonstigen Voraussetzungen für einen (gerichtlich durchsetzbaren) Gegendarstellungsanspruch außer acht gelassen.

PAPA-YA: Eine Gegendarstellung hatten wir von Beginn an vorgeschlagen. An dieses Angebot werden wir uns natürlich halten. Sobald die Klägerin uns diese Gegendarstellung zukommen lässt, geht diese auf der Homepage von PAPA-YA online, inklusive unserem Redaktionsschwanz“.

5.3“Von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet der Beklagte der Klägerin die Hälfte, d.h. 347,50 Euro. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Abmahnung jedenfalls im Hinblick auf Antrag zu … begründet war und somit insoweit auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten besteht.

PAPA-YA: Dies betrifft das Foto der Klägerin.

Die Gegendarstellung auf der Homepage von PAPA-YA wurde in der Rubrik „In eigener Sache“ online gestellt.

Jörg Mathieu

 


Der Kommentar

Bei Beginn der Verhandlung. Voll besetzt mit ca. 60 Prozessbeobachtern.

Bei Beginn der Verhandlung. Voll besetzt mit weit über 60 Prozessbeobachtern.

Ein Krieg gegen einen solch großen Flächenbrand wie die Eltern-Kind-Entfremdung kann nicht mit einer einzigen Schlacht gewonnen werden.

Überall in Deutschland und auf der Welt brennen die Feuer der Vernichtung.

Der Vernichtung der Familie, der Vernichtung der Wärme und Liebe zu den eigenen Kindern. Und damit der Vernichtung des Schutzes der Kinder.

Der Prozess PAPA-YA gegen Strasser hat gezeigt, dass viele kleine Schlachten nötig sind, um ein Umdenken im ganzen Land zu bewerkstelligen.

Das starke Auftreten von PAPA-YA in München war ein wichtiger Beginn.

Danke an alle, die sich dafür – auch oder gerade als Prozessbeobachter – ins Feuer stürzen, um die Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen am Leben zu erhalten oder wieder zu reaktivieren. Der Kinder wegen !

 

Zum Artikel über den Prozess in München
Fachanwältin für Familienrecht klagt gegen den Herausgeber von PAPA-YA – Welche Realität schaffen wir für unsere Kinder ?