Verfassungsbruch wegen Nichteinhaltens mehrerer Artikel des Grundgesetzes
Erste Justizopfer hängen sich an die Verfassungsbeschwerde dran !
2020-09-02
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Karlsruhe/Keltern-Weiler. Ob die Verfassungsbeschwerde angenommen wird, das weiß Heiderose Manthey, Beschwerdeführerin, nicht. „Ich weiß nur, dass alleine vom Wünschen, Sprechen oder Kritisieren noch keine Schlacht gewonnen wurde !
Ich setze meine ganze Kraft in die Vervollständigung der Beschwerde und erst dann wünsche ich mir, dass das Bundesverfassungsgericht erkennen möge, dass gegenüber der Beschwerdeführerin und gegenüber ihrem Projekt ARCHE und den dort mitwirkenden Personen und von Kinderraub und Eltern-Kind-Entfremdung Betroffenen mehrfach Verfassungsbruch durch die in den NOT-EINGABEN benannten Personen stattgefunden hat.
Erste Justizopfer hängen sich dran
Anfragen über Facebook und per Mail gingen heute mehrfach ein.“, so die Leiterin der ARCHE. „Es bleibt zu hoffen, dass die Justizopfer auch die Kraft haben durchzuhalten, um ihre eigenen Beweise einzureichen, also ihre Beschwerden in die Tat umzusetzen, sie zu formulieren und gemeinsam mit mir nach Karlsruhe zu ziehen. Unterlassene Hilfeleistung muss ein Ende haben in unserem Land ! Die Opfer müssen offen sagen dürfen, was ihnen das Leben zur Hölle macht ! Ungerechtfertigte Maulkörbe müssen definitiv verboten werden ! Maulkörbe zu verhängen, dass die Wahrheit nicht ans Licht kommt, das ist brutale Folter !“
Die Verfassungsbeschwerde von Heiderose Manthey führt durchgehend in allen fünfzehn Dokumentationen nachfolgenden zugrunde liegenden Tatbestand an: „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“. Alle von ihr nachgewiesenen Folgeverbrechen fußen auf diesem vorausgegangenen Menschenrechtsverbrechen.
„Bei den Folgeverbrechen ist es, wie wenn die Menschen darauf gewartet hätten, dass jemand so verletzt ist, dass sie ihren ganzen Dreck, den sie selbst verursacht haben, auf diesem abladen könnten, damit sie ihn los haben und unschuldig daherkommen können. Wozu Menschen fähig sind, um ihre eigenen Unzulänglichkeiten, ihre Schlampigkeit und infolge mangelnder Persönlichkeitsausprägung angelegte Neurosen, Verhaltensstörungen und Zwänge auszuagieren, das ist unglaublich, einfach nicht fassbar !“, so die Gründerin und Leiterin der ARCHE. „Anstatt sich selbst zu heilen, hängen diese dunklen Wesen ihre Verbrechen an rechtschaffene Menschen, um selbst davon los zu sein.“
Die Verfassungsbeschwerde von Heiderose Manthey musste kommen, es war eine Frage der Zeit.
Folgende Grundrechte¹ sieht die Beschwerdeführerin verletzt:
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
WICHTIG !!! Dokumentation Nr. 05c der Verfassungsbeschwerde ist in Vorbereitung: Unterlassene Hilfeleistung und Sexueller Missbrauch in Keltern ?
Die Dokumentation Nr. 05c befasst sich mit der Einspruchsbegründung gegen einen Strafbefehl. Heiderose Manthey wurde angezeigt, den Bürgermeister von Keltern beleidigt zu haben. Schon mehrfach hat sie bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim angefragt, wer denn die Anzeige gestellt hat. Bei Sachbearbeiterin Julia Kammerer vom Polizeipräsidium Pforzheim fragte die Beschuldigte an, ob Jochen R., Gemeinderat der Gemeinde Keltern, bei der Polizei arbeiten würde. Manthey legte Kammerer dar, welche Befürchtung sie hegte.
Die Antwort von der Staatsanwaltschaft steht noch aus.
Zugrunde liegende Tat Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ?
Für Manthey ist es wichtig im Vorfeld des Prozesses zu eruieren, in welcher Beziehung Jochen R. zu Steffen Jörg B. steht. „Eventuell“, meint die Pädagogin und Freie Journalistin, „wird mit der Dokumentation Nr. 05c in ein Wespennest gestochen, das nicht nur mit Unterlassener Hilfeleistung in der politischen und kirchlichen Gemeinde Keltern zu tun hat, sondern als zugrunde liegende Tat mit Sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit Verleumdung und Vertuschung von Taten.“
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¹ Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html