Bundesverfassungsgericht urteilt: Die Partei „Die Heimat“ (vormals NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen

BVerfG: „Die Heimat“ missachte die freiheitliche demokratische Grundordnung und strebe nach der Beseitigung der ausgeübten Demokratie 

Antrag ausgehend von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

2024-01-24

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe. „Ausgeschlossen sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.



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Karlsruhe.
 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 9/2024 vom 23. Januar 2024 das Urteil vom 23. Januar 2024 der Öffentlichkeit mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes heißt es wörtlich im Kurztext: „Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist.

Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) sieht den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Teilfinanzierung vor. Ausgeschlossen sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

Auf dieser Grundlage beantragten Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, die Partei Die Heimat von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen.

Die Voraussetzungen eines Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG liegen vor: Die Partei Die Heimat missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung und ist nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung ausgerichtet. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären Staat. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen „Volksgemeinschaft“ nicht angehören, und ist zudem mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Dass die Partei Die Heimat auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet ist, wird insbesondere durch ihre Organisationsstruktur, ihre regelmäßige Teilnahme an Wahlen und sonstigen Aktivitäten sowie durch ihre Vernetzung mit nationalen und internationalen Akteuren des Rechtsradikalismus belegt.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.“

Den ausführlichen Sachverhalt lesen Sie hier. Die Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 – Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat entnehmen Sie hier.

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Bundesgerichtshof: BGH bestätigt Verurteilung eines Amtsrichters wegen Rechtsbeugung u.a.

Aus Gefälligkeit gravierende Verfahrensverstöße begangen: Amtsrichter u.a. auch wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und versuchter Strafvereitelung verurteilt

Autohändler u.a. wegen Bestechung und Vorteilsgewährung sowie ein Polizeibeamter wegen Geheimnisverrats und Vorteilsgewährung belangt

Landgericht Karlsruhe: Gegen alle drei Angeklagten hat das Landgericht Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

2024-01-23

Bundesgerichtshof Karlsruhe: „Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts beriet der Amtsrichter – was ihm durch das Deutsche Richtergesetz verboten war – nebenberuflich den befreundeten Autohändler in Rechtsfragen in den Jahren 2014 bis 2016; er erhielt als Honorar hierfür monatlich 450 € bzw. durfte zeitweilig verschiedene Pkws kostenlos nutzen.“  Foto/Layout: Heiderose Manthey.


Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 013/2024 vom 23. Januar 2024 die Beschlüsse vom 29. November 2023 – unter Aktenzeichen 1 StR 223/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht hat nach einem aufwendigen Verfahren den angeklagten Amtsrichter u.a. wegen Rechtsbeugung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und versuchter Strafvereitelung verurteilt, einen Autohändler u.a. wegen Bestechung und Vorteilsgewährung sowie einen Polizeibeamten wegen Geheimnisverrats und Vorteilsgewährung. Gegen alle drei Angeklagten hat das Landgericht Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts beriet der Amtsrichter – was ihm durch das Deutsche Richtergesetz verboten war – nebenberuflich den befreundeten Autohändler in Rechtsfragen in den Jahren 2014 bis 2016; er erhielt als Honorar hierfür monatlich 450 € bzw. durfte zeitweilig verschiedene Pkws kostenlos nutzen. Aus Gefälligkeit beging der Amtsrichter in einem gegen einen weitläufigen Bekannten des Autohändlers geführten Strafverfahren gravierende Verfahrensverstöße, um das Verfahren mit einer Bewährungsstrafe schnell abzuschließen; auf die Bewährungsstrafe hatte sich der Amtsrichter mit dem Verteidiger ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft verständigt. Dafür ließ er sich nachträglich vom Autohändler mit einem zinslosen Darlehen und der kostenlosen Nutzung eines Pkws für eine Urlaubsreise belohnen. Schließlich ließ der Angeklagte den Autohändler warnen, gegen ihn und einen seiner Mitarbeiter werde wegen Handels mit Kokain ermittelt. Dies hatte der Amtsrichter vom Polizeibeamten erfahren. Der Autohändler und sein Mitarbeiter setzten sich noch im September 2016 vorübergehend ins Ausland ab; der Verdacht des Handels mit Betäubungsmitteln erhärtete sich indes nicht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen des Amtsrichters und des Autohändlers verworfen; die Verurteilungen wiesen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Das Urteil des Landgerichts ist damit insoweit rechtskräftig.

Allein gegen den Polizeibeamten ist vom Landgericht in einem zweiten Rechtsgang eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen. Der schwerste Vorwurf, der Geheimnisverrat, war nach sechs Jahren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits endgültig verjährt. Dies beruht darauf, dass das Landgericht sich nur von einer fahrlässigen und nicht – wie angeklagt – von einer vorsätzlichen Gefährdung des öffentlichen Strafverfolgungsinteresses überzeugen konnte. Rechtskräftig sind aber die Einzelgeldstrafen dafür, dass der Polizeibeamte als Vorstand eines Fußballvereins den Amtsrichter neunmal zum Essen in einen Golfclub einlud. Denn der Amtsrichter hatte dem Verein von 2012 bis 2017 aus Geldauflagen, die er in von ihm geführten Strafverfahren verhängt hatte, insgesamt über 156.000 € zukommen lassen; dafür wollte sich der Polizeibeamte mit den Essenseinladungen bedanken.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Karlsruhe vom 10. Januar 2024 unter Aktenzeichen 4 KLs 730 Js 21302/17.

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2024-01-20

Bundesgerichtshof Karlsruhe. „Wie und warum der Angeklagte den Entschluss zur Tat fasste, ließ sich in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht aufklären.“  Foto/Layout: Heiderose Manthey.

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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 011/2024 vom 19. Januar 2024 den Beschluss vom 19. Dezember 2023 – unter Aktenzeichen 4 StR 388/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Mai 2023 verworfen, mit dem der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.

Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts strangulierte der Angeklagte am 12. Mai 2022 seine ehemalige Lebensgefährtin in ihrer Wohnung in Detmold. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf eine Vielzahl von Indizien gestützt. Wie und warum der Angeklagte den Entschluss zur Tat fasste, ließ sich in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht aufklären. 

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Detmold vom 24. Mai 2023 unter Aktenzeichen 21 Ks – 31 Js 528/22 – 6/22.

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Bundesgerichtshof: Urteil wegen Mordes an Wohnungsnachbarin in Greven teilweise aufgehoben
Angeklagter wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt
Herbeiführung des Todes durch Schläge und Würgen, anschließend Abtransport der Leiche in ein Waldstück und dem Leichnam dort mehrere Stich- und Schnittverletzungen versetzt

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PRESSEMITTEILUNG der GemeinwohlLobby: Volksabstimmungen auf Bundesebene einführen !

PRESSEMITTEILUNG
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  1. Januar 2024

Volksabstimmungen auf Bundesebene sind mehr als notwendig

Bürgerinitiative ruft zum Erlass eines Ausführungsgesetzes für Volksentscheide auf!

Die Macht hat vom Volke auszugehen ! Foto: Heiderose Manthey.

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Lüdenscheid. Gerade die heutige Zeit zeigt uns, wie notwendig das Mitbestimmen auf Bundesebene wäre.
Obwohl das Grundgesetz mit Artikel 20 ganz klar definiert, dass das Volk die Staatsgewalt mit Wahlen UND Abstimmungen gleichmäßig ausübt, gibt es nur auf Länderebene neben Wahlen auch Volksgesetzgebung, aber nicht auf Bundesebene, wo die wichtigsten Entscheidungen fallen. Dafür fehlt bis heute ein Ausführungsgesetz.

Um zur Etablierung der Volksentscheide auf Bundesebene das notwendige Ausführungsgesetz zu schaffen, hat die Bürgerinitiative GemeinwohlLobby die Initiative ergriffen und eine Vorabstimmung zu einem Ausführungsgesetz für Volksabstimmung auf Bundesebene initiiert.
Vier Gesetzentwürfe standen zur Auswahl von vier verschiedenen Gruppierungen: SPD, DIE LINKE (DL), Mehr Demokratie e. V. (MD) und Bürgerinitiative GemeinwohlLobby (GWL). Fast 3000 Leute haben an der Vorabstimmung teilgenommen und abgestimmt. 94 Prozent der Teilnehmenden der Vorabstimmung haben für den Gesetzentwurf der GWL votiert.

Damit dieser Gesetzentwurf mit ganz viel Stimmen weiter gestärkt wird, startete die Initiative jetzt eine Petition bei Open Petition. Mit einem gestärkten Gesetz will die Bürgerinitiative weitere Schritte gerichtlich zu einem Referendum über das Gesetz vornehmen. Es steht schließlich nirgends im Grundgesetz, dass Volksabstimmungen und Referenden verboten wären.

Um das Recht des Volkes auf Volksentscheide endlich durchzusetzen und so die Politik auf Bundesebene mitgestalten zu können, ruft die Bürgerinitiative jeden auf, mit seiner Unterschrift den Gesetzesvorschlag der GWL zu unterstützen. Viele Bürgerbewegungen und -Initiativ en auf kommunaler wie auf Landes- und Bundesebene zeigen den Willen der Bevölkerung, sich aktiv für das Gemeinwesen einzusetzen und an seiner Ausgestaltung mitzuwirken. Mit zahlreichen Petitionen wurde deshalb immer wieder versucht, die Einführung der Volksgesetzgebung auf Bundesebene durchzusetzen. Es ging jedoch noch niemals um ein Ausführungsgesetz zur Etablierung der Volksentscheide auf Bundesebene.

Die Petition kann man unter dem folgenden Link unterschreiben:

Open Petition

Man kommt auch zu der Petition und den Gesetzentwürfen auf der Seite der Bürgerinitiative.

„Volksentscheide wären auch im Bund ein Gewinn für die deutsche Demokratie. Man muss es nur wollen.“ (Wir! Sind! Das! Volk! Ein Kommentar von Joachim Käppner, sueddeutsche.de, 05.07.2010)

Initiatorin und Kontakt: Marianne Grimmenstein

Gerhard Fischer
Team GemeinwohlLobby
kontakt[ät]gemeinwohl-lobby.de
Tel: 075519378989

Bundesgerichtshof: Urteil wegen Mordes an Wohnungsnachbarin in Greven teilweise aufgehoben

Angeklagter wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt

Herbeiführung des Todes durch Schläge und Würgen, anschließend Abtransport der Leiche in ein Waldstück und dem Leichnam dort mehrere Stich- und Schnittverletzungen versetzt

2024-01-15

Bundesgerichtshof Karlsruhe. Mordmotiv Eifersucht ? „Der Angeklagte war wütend, weil er erfahren hatte, dass der frühere Lebensgefährte der Geschädigten wieder bei ihr übernachtet hatte, und er dies nicht duldete.“  Foto/Layout: Heiderose Manthey.

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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 001/2024 vom 02. Januar 2023 den Beschluss vom 21. November 2023 – unter Aktenzeichen 4 StR 286/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. 

Nach den Feststellungen des Urteils waren der Angeklagte und die spätere Geschädigte Wohnungsnachbarn und hatten ein freundschaftliches Verhältnis miteinander, das vorübergehend auch intime Kontakte umfasste. Am frühen Morgen des 28. August 2022 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen beiden. Der Angeklagte war wütend, weil er erfahren hatte, dass der frühere Lebensgefährte der Geschädigten wieder bei ihr übernachtet hatte, und er dies nicht duldete. Er schlug die Geschädigte und würgte sie im weiteren Verlauf über mehrere Minuten, wodurch sie, wie vom Angeklagten beabsichtigt, zu Tode kam. Die Leiche transportierte er dann mit seinem Fahrzeug in ein Waldstück, wo er ihr mehrere Stich- und Schnittverletzungen mit einem Messer beibrachte. Dabei hielt er nach der Überzeugung des Landgerichts für möglich, dass die Geschädigte noch lebte, und wollte ihren Tod sicherstellen, um nicht als Täter des vorausgegangenen Würgens entdeckt zu werden. Das Landgericht hat das Würgen als vollendeten Mord aus niedrigen Beweggründen und den Messereinsatz als versuchten Verdeckungsmord gewertet und jeweils eine lebenslange Einzelfreiheitsstrafe verhängt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung wegen versuchten Mordes mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben, wodurch auch der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen ist. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei seiner zweiten Tat für möglich hielt, dass die Geschädigte noch lebte, und er ihr die Messerverletzungen mit Tötungs- und Verdeckungsabsicht zufügte, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei belegt. Hinsichtlich des vollendeten Mordes durch Erwürgen ist das Rechtsmittel des Angeklagten hingegen ohne Erfolg geblieben, weil die Nachprüfung des Urteils durch den 4. Strafsenat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben hat. Der Schuldspruch wegen Mordes ist damit teilrechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Münster vom 03. April 2023 unter Aktenzeichen 2 Ks 30 Js 632/22 – 19/22.

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Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (u.a.) rechtskräftig
Kein Vorsatz: Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten
Kollission bei einem Überholmanöver auf einer kurvenreichen Strecke in der Eifel mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs verursacht: Einer der drei Fahrzeuginsassen starb, die beiden weiteren Fahrzeuginsassen wurden erheblich verletzt.

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Bundesgerichtshof: Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (u.a.) rechtskräftig

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2024-01-14

Bundesgerichtshof Karlsruhe. Jugendstrafe verhängt „wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe“. Foto/Layout: Heiderose Manthey.

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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 002/2024 vom 03. Januar 2023 den Beschluss vom 08. November 2023 – unter Aktenzeichen 4 StR 460/22 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten S. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T. hat es wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Zudem hat es beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und jeweils eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren verhängt. Schließlich hat es hinsichtlich des Angeklagten T. eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Nach den Urteilsfeststellungen führten die Angeklagten ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) auf einer kurvenreichen Strecke in der Eifel durch. Im Zuge der Rennteilnahme kollidierte der Angeklagte S. bei einem Überholmanöver mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs. Infolge der durch den Unfall verursachten Verletzungen verstarb einer der drei Fahrzeuginsassen des Kollisionsfahrzeugs. Die beiden weiteren Fahrzeuginsassen wurden erheblich verletzt. 

Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten S. verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. 

Hinsichtlich des Angeklagten T. hat der Senat das Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt. Die weiter gehende Revision des Angeklagten T. hatte keinen Erfolg.

Das Urteil ist damit hinsichtlich beider Angeklagter rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Aachen unter Aktenzeichen 91 KLs-401 Js 367/20-2/21.

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Veröffentlichung gemeinsam mit der MWGFD: Schachmatt dem König ! Keine Bauernopfer mehr !

Deutschland kaputtregiert ?!?

Aufstand der Bauern 2024: Der „Nährboden für totalitären Machtmissbrauch“ nährt nur die Oberschicht !

2024-01-09
von RA Edgar Siemund und Claudia Jaworski
aktualisiert 2024-01-10

Schachmatt dem König – Keine Bauernopfer mehr ! Foto: MWGFD. Mit freundlicher Genehmigung.

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Passau. Tja, wer hätte es gedacht, dass sich die Bauern erneut gegen den vermeintlich allmächtigen König wenden, um die Bevölkerung auf die andauernde Plünderung durch die Regierenden aufmerksam zu machen. Denn anders als der König meint, ist die Mehrheit der Bevölkerung, allen voran die Bauern, eben doch keine willenlose Masse, die jedes politische Versagen der regierenden Hasardeure hinnimmt und die dadurch ausgelösten Haushaltslöcher durch das von ihr erwirtschaftete Volksvermögen widerspruchslos stopfen lässt.


Es ist der übliche Lauf der Geschichte: Bauernaufstände und Klassenkämpfe brachen dann hervor, wenn das Schweigen der Lämmer zu lange währte und sich ein Nährboden für totalitären Machtmissbrauch bilden konnte. „Macht muss radikal eingehegt werden“, so die auch jüngst mahnenden Worte des emeritierten Professors für Psychologie, Dr. Rainer Mausfeld. Demokratie wird nur dann von oben gewährt, wenn der Druck von unten groß genug ist und das Menetekel einer Revolution an der Wand sichtbar wird. Wir sind wieder so weit, dass sich das einfache Volk als herrschende Klasse begreifen und die wahre Demokratie hervorbringen muss.

Das tatenlose Gewährenlassen der Politiker durch die Gesellschaft dauerte derart lange an, dass sich eine Druckwelle aufbaute, die aus mehr als nur den Bauern besteht.

Es geht hier um mehr als nur verbilligten Diesel und Kfz-Steuer, wie die Mainstream-Medien verengend herunterspielen. Es geht hier um die nackte Existenz aller und einen Kampf gegen die menschenfeindliche Agenda des sogenannten „Great Resets“, die sich unter dem moralisierenden Morast namens vermeintlicher „Klimarettung“, sinnentleerter „Nachhaltigkeit“ und missbrauchter „Solidarität“ etc. verbirgt.

Der neuerliche erbärmliche Versuch der Regierenden, die Demonstrationen der Bauern mit dem altbewährten Mittel der Kontaktschuld zu verunreinigen, ist von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Was sich hinter dem Ausdruck „Kontaktschuld“ tatsächlich verbirgt, ist die tiefsitzende Angst der Regierenden, dass sich die unterschiedlichen Gruppen der Bevölkerung verbinden. Mit dem Tatendrang, der sich nun entzündet, mögen wir es „Erleuchtung“ oder ganz schlicht „Gemeinsinn“ nennen, hat das Wort „Kontaktschuld“ nun restlos seine polarisierende Wirkung verloren. Denn Erleuchtung und Gemeinsinn sind keine Unterwanderung der Gesellschaft, wie die Regierung und die von ihnen beherrschten Systemmedien in verleumderischer Weise behaupten, sondern eine Rückbesinnung auf das, was Menschsein und damit den Kern der Demokratie ausmacht.

Die Bevölkerung, durch schlichte Selbsterhaltung erwacht, sieht nun, wie ihr geschieht:

Absichtliche Demontage des Gesundheitssystems, der Energieversorgung, der Schwer- und Automobilindustrie, der Finanzwirtschaft, des Logistik- und Dienstleistungssektors und jetzt auch noch der Nahrungsmittelversorgung, die ohnehin schon auf einem dramatisch niedrigen Niveau bei der Selbstversorgung der Bundesrepublik angekommen ist. Damit sollen Abhängigkeiten geschaffen werden, die die Bevölkerung unter die Knute der Regierenden zwingen sollen. Denn wer alles zugrunde richtet und das Land in ein Chaos mit verzweifelten Bürgern verwandelt, der hat es am Ende leicht, sich als weißer Ritter zu präsentieren, wenn ihm die früher unabhängigen Wirtschaftszweige nun als Vasallen Gefolgschaft schwören, nur um nicht vom Strudel der vom weißen Ritter selbst geschaffenen Neer verschlungen zu werden.

Und worin soll der Ausweg aus dem Chaos nach der Vorstellung dieser Regierenden liegen? In einer Uniformität all dessen, was uns bisher die Freiheit gesichert hat: Zahlungsmittel, Immobilien, Verkehrsmittel, Nahrungsmittel, Gesundheitsversorgung, Erziehung, Wissenschaft, Religion, Umweltverhalten usw. Das wird derzeit zentral durch die WHO und die angebliche Agenda des Klimawandels, der sich vor allem die deutsche Bundesregierung bereitwillig unterwirft, um auch zukünftig ihre Pfründe zu sichern, angezettelt. Doch immer mehr Menschen verstehen die individuelle Bedeutung und die fatalen Auswirkungen der WHO-/IGV-Verträge auf unsere Gesellschaft, auf unser Gemeinwesen und damit auf unser aller Zukunft. Dazu kommt der universelle Anspruch der WHO, als sogenannte „One Health“-Initiative getarnt, eine gleichmacherische und jede nationale, politische und gesellschaftliche Struktur einebnende Dampfwalze über die Welt rollen zu lassen, um jede Individualität, die eine abweichende Meinung auch nur äußert, zu eliminieren. Zeichen für Letzteres ist auch die neue Verordnung der EU, der „Digital Services Act“.

Grundlage dessen ist die lange vorbereitete Zerstörung des Familienverbands durch frühzeitige zwangsweise Überführung unserer Kinder in die auf Uniformität ausgerichteten Erziehungsanstalten. Denn die Keimzelle aller Individualität ist die Familie. Um diese Uniformität zu erreichen, bediente man sich in letzter Zeit immer der gleichen Mittel, die altbewährt auch schon in grauer Vorzeit und vor allem im letzten Jahrhundert ihre verheerende Wirkung entfaltet haben: Zensur, Propaganda, Angst und Zeigen des angeblich einzig möglichen Auswegs. Beleg dafür ist das Wort, das die frühere Bundeskanzlerin in diesem Zusammenhang wie kein anderer prägte: „alternativlos“.

Meinen Sie, dass dies hier ein Rundumschlag aus der Feder von „Impfgegnern“ und „Klimaleugnern“ ist?

Wohl nicht. Denn diese Alternativlosigkeit begegnet uns in jeder Hinsicht. Sei es bei kriegerischen Auseinandersetzungen oder dem Klimawandel als Ersatzreligion für die fehlgeschlagene Covid-Pandemie.

Die vorgetäuschte Alternativlosigkeit findet sich in jeder Begründung für die Verhängung von Maßnahmen während der Corona-Plandemie, wie das sinnlose Tragen von Masken, das roulettegleiche Testen auf einen angeblich neuen Virus, das sogenannte „Impfen“ mit einer im Hinblick auf Ansteckung und Übertragung von SARS-CoV-2 wirkungslosen und im Übrigen giftigen, gesundheitsschädlichen, gehirngängigen sowie genmanipulierenden Substanz, das Einsperren von Kindern, Erwachsenen und insbesondere die völlig sinnbefreite Isolation alter Menschen selbst noch im Sterbebett. Jetzt wird ein Krieg unterstützt, der an Sinnlosigkeit durch nichts zu überbieten ist. Fakten werden verdreht, um der Bevölkerung weis zu machen, der Einsatz von Kriegsmaterial der Bundeswehr in fremden Ländern sei entgegen dem Grundgesetz gerechtfertigt: „Die Panzer kommen zwar von uns, sie sind aber jetzt unter der Kontrolle von …“. Das ist sophistisch bis hin zur Selbstverleugnung.

Wer hat unserer Regierung so ein Verhalten gestattet oder sie dazu veranlasst?

Das deutsche Volk, in dessen Namen sie zu handeln vorgibt, sicher nicht. Und jetzt die Selbstzerstörung des letzten uns gebliebenen Feldes der Unabhängigkeit – der Lebensmittel, die durch unsere Bauern erwirtschaftet werden. Denn wozu dient die wirtschaftliche Beschneidung der Bauern? Nur dazu, auch auf diesem Sektor eine Standardisierung der Ernährung auf niedrigstem Niveau zu erzwingen. Mittel zu dieser Entwicklung ist es, nur noch wenige riesige Landwirtschaftsbetriebe zu haben, weil sonst die Umsetzung des Geplanten am Widerstand der vielen kleinen Bauern scheitern könnte. Deshalb müssen sie aus dem Wettbewerb entfernt werden. Denn wer die Nahrungskette kontrolliert, kontrolliert die Menschen.

All das unter dem Deckmantel einer selbst herbeigeführten Wirtschaftskrise, eines möglicherweise provozierten Krieges und einer vorgeblichen Klimakrise? Alles entweder hausgemacht, von weisungsbefugten Dritten eingefädelt oder einfach nur eine große Lüge ignoranter Laiendarsteller?

Ganz gleich was – wir müssen uns unserer Wirkmächtigkeit gewahr werden! So wie die Bauern das Anlanden der Fähre des urlaubsgängigen Wirtschaftsministers verhindert haben und der Kapitän ihm den Zutritt zur Brücke verweigerte, muss jetzt allen Politikern vor Augen geführt werden, dass nicht das Volk von den Politikern, sondern sie vom Volk abhängig sind. Alles andere ist eine Pervertierung der Demokratie und damit Tyrannis! Da die Landwirtschaft das Rückgrat der Gesellschaft ist, kann es keine andere Option geben, als die anstehenden Proteste trotz der damit einhergehenden Unbill, wie dem fehlenden Salatkopf oder der Leberkassemmeln, Staus und Verspätungen, nicht nur zu tolerieren, sondern aktiv zu unterstützen.

Abschließend verweisen wir noch auf den Stream von KlardenkenTV.

Des Weiteren machen wir Sie gern auf die Aktion der Anwälte für Aufklärung AfA e.V. aufmerksam. Sie haben eine ehrenamtliche Notfall-Hotline zum Versammlungsrecht eingerichtet: 01522-6906580


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Das landwirtschaftliche Projekt der ARCHE: Schutz der Bauern und Landwirte

Gegen wahnhafte und irrsinnige Zerstörungen unserer Humusböden hilft nur die Solidarisierung der Landwirte und Bauern und deren dezentrales Vorgehen
Lebensgrundlagen der Bauern sichern und Flächenfraß verhindern – auch aufgrund Übervölkerung Deutschlands durch massenhaften Zuzug vorgegaukelten „Fachkräftemangels“ ?
Bauern sind die wichtigste Bevölkerungsschicht, daher: Landwirtschaft in allen Weilern dieser Welt stärken !

2023-08-23 23:23 Uhr
aktualisiert 2023-08-24 | 2023-08-25

Bildstrecke: Werbung für das Landwirtschaftliche Projekt in Weiler

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Knapp 80 Treffen

Ausmaß der Treffen zwischen Verfassungsrichtern und Regierung größer als gedacht
Ein neuer Bericht zeigt die engen Verbindungen zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesregierung. Zu knapp 80 offiziellen Treffen kommen auch etliche private Telefonate und Abendessen hinzu.

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Die Strategie der Kinderräuber: Pogrom gegen Elternteile durch kafkaeskes Erzwingen an der eigenen Folter teilzunehmen z.B. durch erzwungene Gerichtsprozesse 49 (d)¹ und scheibchenweises Durchsetzen der Entelterung, um an die Zielopfer / Kinder zu gelangen

Zitat: „Es ist ein Unding des deutschen Rechtssystems, das einem Elternteil das Sorgerecht nimmt und ihm damit auch die Klagebefugnis.“²

2024-01-06
aktualisiert 2024-01-07 | 2024-01-08 |2024-01-11

Neueste ARCHE TV-Produktion: Der Kampf um die Rückführung dreier geraubter Kinder. Die (jahrelange) Odyssee um das Rückerlangen der Kinder vor Deutschlands Gerichten hat begonnen. Zu guter Letzt stehen das Bundesverfassungsgericht , der Einfluss der Regierung auf die ranghöchste Gerichtsbehörde in Deutschland und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die Frage nach dessen Effizienz. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte  … eine Falschspielerloge ?. Foto: Heiderose Manthey.


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Lt. Meinung des Online-Fachmagazins müssten die benannten und aufgerufenen nationalen und internationalen Organisationen zur Überwindung des Verbrechens aktiv tätig werden.

Eingeleitet durch den Prozessbevollmächtigten „Proz.-Bev.: Assessor iur. Michael Langhans“ findet am 08. Dezember 2023 um 10:00 Uhr am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße eine öffentliche Sitzung der 4. Kammer statt. Der Vorsitzende ist Richter am Verwaltungsgericht Bender.

In der Sache Geschwistertrennung nach Inobhutnahme sei er nicht zuständig und habe an das Familiengericht zurückverwiesen.

Zum Hergang l
t. Angaben der Mutter Tanja F.

Am 07. Juni 2023 geht die Mutter dreier Kinder zur Arbeit. Sie ist außer Haus, als Folgendes passiert:

Die Polizei holt die zwei Jungen (6 und 8 Jahre) und das Mädchen (4 Jahre) um 07:11 Uhr zu Hause ab. Es wird mitgeteilt, dass die Kinder von einer Richterin angehört werden sollten. Angeblich sollen sie wieder zurückgebracht werden. Die die Kinder betreuende Person war nach Aussage der Mutter „völlig überrumpelt“ von diesem Vorgang.

Um 12:36 Uhr wird mitgeteilt, dass die Kinder fremd untergebracht werden. Zuzüglich zur Fremdunterbringung wird eine Geschwistertrennung durchgeführt.

Die „Anhörung durch die Richterin“ dauert bis zur Veröffentlichung des Filmes am 02. Januar 2024 ein halbes Jahr, insgesamt 209 Tage !

209 Tage sind die Kinder von ihrer Mutter und von ihrem Vater getrennt und sogar noch die Geschwister voneinander !

1. Frage: Was ist Folter ?

Bericht des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
Menschenrechtsrat – Dreiundvierzigste Sitzung – 24. Februar bis 20. März 2020

Die Folgen von Folter 22
Mobbing 34
Verbot von Familienkontakten 41
Zielangriff auf psychologische Bedürfnisse 43
Folterumgebung 45
Entzug der Kontrolle 49
Teilnahme an der eigenen Folter z.B. durch erzwungene Gerichtsprozesse 49 (d)¹
Erlernte Hilflosigkeit 50
Verleumdung, Rufmord 51
Demütigung 52
ENTZUG sozialer und emotionaler Beziehungen 56


Quelle:
Bericht des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
Übersetzung A/HRC/43/49 ins Deutsche


Der ganze Bericht des Sonderberichterstatters über Folter an den Menschenrechtsrat (UNHRC): A/HRC/43/49

Quelle:
Bericht über Folter u.a. an den Menschenrechtsrat
Übersetzung A/HRC/43/49 ins Deutsche

2. Frage: Wie werden die Mutter und die Kinder von Staatswegen so versorgt, dass sie die entstandenen Traumata der Bindungstrennung bearbeiten können ?

„Ausgelöstes Verlusttrauma und die Folgen
Kinder müssen ihr Überleben sichern durch wahllose und oberflächliche Bindungsversuche an potentielle Ersatzeltern
Bindungssystem muss abgeschaltet werden“

Zitat: „Kinder, die ihre Eltern verlieren, verlieren allmählich ihre Bindungsfähigkeit, weil ihr Bindungssystem abgeschaltet werden muss, um eine Übererregung und damit den Tod des Kindes zu verhindern. Die Folge sind wahllose und oberflächliche Bindungsversuche an potentielle Ersatzeltern.“

Prof. Dr. Franz Ruppert KSFH München 

Quelle:
Ausgelöstes Verlusttrauma und die Folgen

3. Frage: Wann kommen die Kinder zurück ? Wie sieht die Rückführung aus ?

Lesen Sie hierzu die nachfolgende Petition „Rückführungspflicht gesetzlich verankern“: „Jedes Jahr werden viele Kinder aus Familien herausgenommen. Die Möglichkeiten, wie diese Situation rückgängig gemacht wird, bleibt für Betroffene unklar, egal ob Herausnahme rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt sind. Wir sagen nein zu dieser Praxis. Rückführung muss im Gesetz verankert werden!“

Quelle: change.org
Rückführungspflicht gesetzlich verankern

Zum Film


4. Frage: Was meint Rechtslupe ?

„Inobhutnahme eines Kindes – und die Rechtsschutzmöglichkeiten

Die Inobhutnahme stellt nach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nahezu einhellig vertretener Auffassung einen Verwaltungsakt des Jugendamts dar, für dessen Überprüfung die Verwaltungsgerichte zuständig sind1.

Auch wenn das Jugendamt bei Widerspruch der Eltern gegen eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeiführen muss, prüft das Familiengericht nur prospektiv erforderliche sorgerechtliche Maßnahmen, nicht aber retrospektiv die Rechtmäßigkeit der zuvor erfolgten Inobhutnahme durch das Jugendamt2.

Auch wenn die Eltern mittlerweile nicht mehr Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn sind, würde dies die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungs- bzw. (nach Erledigung) Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entfallen lassen3.

Im vorliegenden Fall sind die Eltern gegen die angegriffenen Inobhutnahmebescheide aber nicht verwaltungsgerichtlich vorgegangen; jedenfalls fehlt dazu jeglicher Vortrag. Gründe nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, warum etwa auch fachgerichtlicher Eilrechtsschutz unzumutbar wäre, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. April 2022 – 1 BvR 674/22
vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.09.2009 – 4 LA 706/07 9; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2017 – 12 CS 16.2181 3; zu teilweise davon abweichenden Auffassungen in der Rechtslehre siehe Köhler, ZKJ 2019, 12 [↩️]
vgl. BVerfGK 11, 323; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2019 – 4 WF 145/18 14 m.w.N.[↩️]
vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.01.2017 – 12 CS 16.2181 5[↩️]“

Mehr auf ARCHEVIVA

Quelle: Film mit Interviews wird in Kürze erwartet: Der Kampf um die Rückführung dreier geraubter Kinder
Erweist sich die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt als falsche Baustelle ?
Stellungnahme von „Rechtslupe“ zu Widerspruch der Eltern gegen eine Inobhutnahme

Produktion

Regie: Heiderose Manthey
Kamera: Otto Teebaum, Renate Kern
Fotos: Heiderose Manthey
Fotos in Neustadt: Otto Teebaum
Ton: Otto Teebaum, Renate Kern
Schnitt: Otto Teebaum
Lektorat: Heiderose Manthey, Amélie Nussgarten, Otto Teebaum, Renate Kern
Interview: Stefanie Longin
Die Aussagen der Interviewpartner entsprechen nicht zwangsläufig der Meinung der ARCHE TV – Redaktion.

www.ARCHEVIVA.com

2024

Alle Rechte © Heiderose Manthey, Gründerin und Präsidentin der ARCHE, 1. Vorsitzende des ARCHE e.V. Waldbronn (2007) und des ARCHE e.V. Weiler i.Gr. (2017)


Kommentar von Miss Mesmerize² unter dem Film DER KAMPF UM DIE RÜCKFÜHRUNG DREIER GERAUBTER KINDER.

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„Der Punkt hier ist, dass die klagende Mutter klageberechtigt gewesen wäre, wenn sie Inhaber der elterlichen Sorge gewesen wäre.

Es ist ein Unding des deutschen Rechtssystems, das einem Elternteil das Sorgerecht nimmt und ihm damit auch die Klagebefugnis.“

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Bericht des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
Übersetzung A/HRC/43/49¹ ins Deutsche
Menschenrechtsrat – Dreiundvierzigste Sitzung – 24. Februar bis 20. März 2020

INOBHUTNAHMEN – Die Zahlen – Österreich und Deutschland im Vergleich
Wie kommt der Rückgang von 23 000 Inobhutnahmen von 2016 auf 2017 in Deutschland zustande ?
ARCHEVIVA fragte das Statistische Bundesamt in Wiesbaden an: Zahlen immer noch erschreckend hoch !

Inobhutnahmen im Jahr 2015: 77.600 Kinder
Pressemitteilung Nr. 268 vom 02.08.2016
Unbegleitete Einreisen Minder­jähriger aus dem Ausland lassen Inobhut­nahmen 2015 erheblich ansteigen

Inobhutnahmen 2016: „Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“, heißt es
Pressemitteilung Nr. 290 vom 23.08.2017: 2016: 84 200 aus dem Statistischen Bundesamt
„Inobhutnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“

Inobhutnahmen aus Gründen der Überforderung der Eltern oder eines Elternteils so hoch wie nie
Suchtprobleme und Delinquenz der Kinder kontinuierlich angestiegen
Statistisches Bundesamt: Inobhutnahmen 2018

Kommentar zur Süddeutschen: „Inobhutnahmen: Fehler im System ?“
Hilfe suchende Alleinerziehende werden von ihren Kindern getrennt
Stoppt diesen Trend !

Das Statistische Bundesamt gibt bekannt: „Inobhutnahmen im Jahr 2022 wieder stark gestiegen: 40 % mehr Fälle als im Vorjahr“
Ein unersättlicher Kriegs-Kreislauf: Waffen produzieren – Kriegsmaschinerie anwerfen – Menschen vertreiben – Massive Entelterung und Entfremdung von Heimat und Familie betreiben
Ziel: Destabilisierung der gesamten Menschheit durch gezielten Missbrauch und Traumatisierung von Kindern und deren Eltern über Generationen hinweg ?
Frage: Zum Nutzen von wem ?


Legende

¹ Bericht über Folter u.a. an den Menschenrechtsrat – Übersetzung A/HRC/43/49 ins Deutsche: Teilnahme an der eigenen Folter z.B. durch erzwungene Gerichtsprozesse 49 (d)
² Kommentar von Miss Mesmerize unter dem Film DER KAMPF UM DIE RÜCKFÜHRUNG DREIER GERAUBTER KINDER auf ARCHE VIVA YouTube

Halten SIE die Verbindung. WIR berichten

Bundesgerichtshof: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen

Verurteilung nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren

32-jähriger Waffenbastler plant als Einzeltäter einen terroristischen Anschlag mit Tötung willkürlich ausgewählter Menschen zu verüben

2024-01-05

Bundesgerichtshof Karlsruhe. Im „Keller des von ihm bewohnten Hauses in Kassel sowie auf freiem Feld am Rande einer Autobahn bei Kassel Schussversuche“ vorgenommen. Foto/Layout: Heiderose Manthey.


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Karlsruhe.
 Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 003/2024 vom 04. Januar 2024 den Beschluss vom 19. Dezember 2023 – unter Aktenzeichen 3 StR 228/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch die Staatsschutzkammer des Landgerichts Frankfurt am Main verworfen.

Das Landgericht hat den heute 32 Jahre alten Angeklagten am 1. Dezember 2022 wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe, unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, unerlaubter Herstellung von Schusswaffen und mit weiteren Straftaten nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte sich der einer islamistisch-dschihadistischen Ideologie anhängende und mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) sympathisierende Angeklagte spätestens Anfang 2021 fest entschlossen, unter Einsatz von Schusswaffen als Einzeltäter einen terroristischen Anschlag zu verüben und dabei eine größere Zahl willkürlich ausgewählter Menschen zu töten. Hierzu beschaffte er sich verschiedene Schusswaffen, darunter eine voll funktionsfähige Maschinenpistole, und nahm im Keller des von ihm bewohnten Hauses in Kassel sowie auf freiem Feld am Rande einer Autobahn bei Kassel Schussversuche vor. Zudem erwarb er Waffenteile und produzierte in seiner Wohnung unter anderem mittels eines 3-D-Druckers fehlende Waffenbestandteile selbst, so dass es ihm gelang, jedenfalls eine weitere funktionsfähige Schusswaffe selbst herzustellen. Weil Nutzer eines Internetforums die Polizei verständigten, nachdem der Angeklagte dort versucht hatte, an Informationen zur eigenen Herstellung von Patronen für eine Maschinenpistole zu gelangen, konnten seine Anschlagsvorbereitungen aufgedeckt werden.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht hat.

Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Frankfurt am Main am 01. Dezember 2022 unter Aktenzeichen 5/27 KLs – 6150 Js 217176/21 (3/22).

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2024-01-04


Bundesgerichtshof Karlsruhe. „Teilweise sedierte“ der Angeklagte „die minderjährigen Geschädigten heimlich mit Schlafmitteln in Getränken oder Schokolade und missbrauchte sie anschließend sexuell.“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.





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Karlsruhe.
 Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 216/2023 vom 29. Dezember 2023 die bevorstehende Hauptverhandlung am 17. Januar 2024 um 10:30 Uhr in Sachen Aktenzeichen 2 StR 404/23 wegen Vergewaltigung bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung, sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sowie weiterer Sexual- und Körperverletzungsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und neun Monaten verurteilt und seine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet.

Den Feststellungen zufolge nutzte der über viele Jahre als Jugendfußballtrainer tätige Angeklagte seine damalige Funktion, um Kontakt zu männlichen Jugendlichen bzw. Kindern aufzunehmen. Das Urteil geht für die Jahre von 2014 bis 2021 von 69 Einzelfällen zum Nachteil von zehn Geschädigten aus. In einer Reihe von Fällen kontaktierte der Angeklagte seine späteren Opfer unter falscher Identität über soziale Netzwerke, fingierte eine Bedrohungslage und bot sich diesen unter seinem richtigen Namen als Helfer an. Mittels des Bedrohungsszenarios veranlasste er als „Unbekannter“ die Jugendlichen zu sexuellen Handlungen mit sich. Teilweise sedierte er die minderjährigen Geschädigten heimlich mit Schlafmitteln in Getränken oder Schokolade und missbrauchte sie anschließend sexuell.

Die Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten findet am Mittwoch, dem 17. Januar 2024, 10:30 Uhr, im Sitzungssaal, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe statt.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Frankfurt am Main am 23. März 2023 unter Aktenzeichen 5/03 KLs 4711Js 229059/21 (4/22).

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