Teilnahme am J20-Gipfeltreffen der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichte und Verfassungsgerichte der G20-Staaten

„Die Rolle der Gerichte bei der Förderung gesellschaftlicher Teilhabe und sozialer Inklusion“

ARCHEVIVA fragt: WER gibt die Themen für das Gipfeltreffen vor ? Von wessen Hand werden diese gesteuert ?

2024-05-15
aktualisiert 2024-05-20

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe. ARCHEVIVA fragt: „Wer gibt die Themen für das Gipfeltreffen vor ? Von wem werden diese gesteuert ?“ Foto: Heiderose Manthey.




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Karlsruhe.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht. Die Bezeichnung dafür lautet Nr. 43/2024 vom 15. Mai 2024.

Die Themen der Arbeitssitzung

Soziale Inklusion – Klimaklagen – Digitale Wandel – Neue Technologien – Leistungsfähigkeit der Justiz

Hierzu lautet der Kurztext:

„Vom 12. bis 14. Mai 2024 nahm der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), am J20-Gipfeltreffen der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichte und Verfassungsgerichte der G20-Staaten in Rio de Janeiro (Brasilien) teil. Themen der Arbeitssitzungen waren die Rolle der Gerichte bei der Förderung gesellschaftlicher Teilhabe und sozialer Inklusion, Klimaklagen und nachhaltige Entwicklung sowie der digitale Wandel und der Einsatz neuer Technologien zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Justiz.“

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Bundesverfassungsgericht Karlsruhe: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung
Journalist veröffentlicht: „Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!“
BVerfG beschließt: „Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten.“

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe: Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar
Das BVerfG sagt: Zugunsten des leiblichen Vaters muss ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden

MEDIENANFRAGE: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Haben biologische Väter kein Recht Vaterschaften anzufechten, wenn laut Familiengericht zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht ?
Wegen Vaterschaftsanfechtung: Väteraufbruch für Kinder (VAfK) sucht Interviewpartner

Pressemitteilung: Befangenheitsantrag gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) Karlsruhe
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Olaf Scholz und Mitglieder der Bundesregierung zu Besuch beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Deutschland, wohin wirst du gesteuert ?
Die Themen des Treffens der beiden Verfassungsorgane: Die Krise als Motor der Staatsmodernisierung und Generationengerechtigkeit: Politisches Leitbild und Verfassungsprinzip

Halten SIE die Verbindung. WIR berichten.

Wahlausschuss, Verwaltung und die für die Gemeinde Keltern zuständigen Aufsichtsbehörden erteilen trotz Auskunftspflicht nach § 99 Verwaltungsgerichtsordnung KEINE Auskunft !

Geht es hier um Wahlbetrug ?

„Noch nie war das Erstellen einer Liste mit so viel Widerstand, Auskunftsverweigerung und Lügen seitens der Behörden verbunden !“, so die Leiterin der Lenk- und Organisationsgruppen mehrerer Listen und Gründerin zweier Wählervereinigungen für den Gemeinderat Keltern, Heiderose Manthey

2024-05-12

Kandidaten der WIW verfolgen die Vorgänge des Wahlausschusses und der Gemeindeverwaltung Keltern. Foto: Heiderose Manthey



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Dietenhausen / Dietlingen / Ellmendingen / Niebelsbach / Weiler. „So viel Unehrlichkeit, Verweigerung, Manipulation und diktatorisches Verhalten habe ich seit meiner kommunalpolitischen Aktivitäten zur Erhöhung der Demokratisierung in der Gemeinde Keltern¹ seit dem Jahr 1989 noch nie erlebt. Es schaudert mich förmlich, was hier passiert !“, so die Gründerin der Wählervereinigung WIR-IN-WEILER (WIW) und der Freien Wähler, Heiderose Manthey.

Lesen Sie den Mailverkehr zwischen Heiderose Manthey und der Vorsitzenden des Wahlausschusses, Nastassia Di Mauro, und deren Stellvertreterin, Claudia Honnen, in Kürze !

Wir bitten um Geduld !


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¹Manthey: „Jetzt ist das Landratsamt wegen der Veröffentlichungserlaubnis für die WIW im Amtsblatt Keltern eingeschaltet.“

Stellvertretende Hauptamtsleiterin Honnen reagiert nicht auf Fristsetzung
Fehlt die Demokratie in Deutschland gänzlich ?
Hier: Bundeskriminalamt (BKA), Landeskriminalamt (LKA), verschiedene örtlich zuständige Polizeibehörden, Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA/EPPO), Nordatlantikpakt (NATO), Militär und Militärpolizei der Alliierten, Vereinte Nationen (UNO), UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), Menschenrechtsrat (UNHRC), „Strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung“ – (SLAPP-) Beauftragte der Europäischen Union (EU), Pressereferenten der EU, Bundesministerium für Justiz, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Bundesministerium der Verteidigung, Bundeswehr nun informiert

²Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II – Verfahren (§§ 54 – 123)
9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 – 106)

„§ 99 [Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-Camera-Verfahren]

(1) 1Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. 2Führen Behörden die Akten elektronisch, sind diese als digital durchsuchbare Dokumente vorzulegen, soweit dies technisch möglich ist. 3Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) 1Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. 2Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. 3Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. 4Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. 5Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. 6Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. 7Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. 8Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. 9Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. 10Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. 11Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. 12Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. 13Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. 14Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.“

Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwGO/99.html

Hinweis: Dieser Artikel wird auch auf der Webseite der Wählervereinigung WIR-IN-WEILER (WIW) in Kürze erscheinen.

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Prof. Dr. Aris Christidis – Moderator der Dampfwalze für Recht und Gerechtigkeit in: Symposium „Zielscheibe Kind und Bindung“

Vorkämpfer und Garant Prof. Dr. Aris Christidis an der Seite von Dr. Andrea Christidis: Titanische Doppelspitze ausgefahren gegen Missbrauch von Kindern

Die Autorin: „Diese Seite ist einer Kämpferin für das Leben gewidmet: Meiner Mutter Luise Manthey, Hebamme, zu ihrem heutigen Geburtstag“

2024-05-11
aktualisiert 2024-05-20

Pressesymposium „Zielscheibe Kind und Bindung“. Foto: © AXIONResist. Layout: Heiderose Manthey.



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Wetzlar. Ein Pressesymposium allererster Klasse ! Die Psychologin und Kämpferin für das Recht der Kinder auf beide Eltern, Familie und Gesundheit, Dr. Andrea Christidis hat neben ihrem Mann, Prof. Dr. Aris Christidis, als Durchschlag-Doppelspitze zwei starke Flügel bekommen, um gegen den gnadenlosen, abscheulichen und brutalen Missbrauch von Kindern vorgehen zu können.

Die Dampfwalze, die Kindesmissbrauch eliminieren wird, hat sich in Gang gesetzt !

Aufzeichnung der Live-Sendung mit anschließenden Pressefragen und schriftlichen Kommentaren der Zuschauer

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=ANBC_OkQc2A

Fragen der Presse an das Symposium, bestehend aus Psychologen, Kriminologen, Anwälten und Wissenschaftlern

Prof. Dr.-Ing. Aris Christidis¹, Naturwissenschaftler und Professor für Informatik, MWGFD-Vorstandsmitglied

Prof. Dr. Ulrich Kutschera, Evolutionsbiologe – AK Evolutionsbiologie, Freiburg i.Br., Germany & The Systems Biology Group, Palo Alto, San Francisco / Stanford, CA, USA

RA Markus Matuschczyk, Rechtsanwalt mit besonderem Fokus auf Familienrecht, Erbrecht, Wirtschaftsrecht, Delikts- und Strafrecht

Uwe Kranz, „Sexueller Missbrauch von Kindern – eine Analyse“, Ltd. Ministerialrat a.D.

RA Edgar Siemund, Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Strafrechts, AfA-Mitglied und MWGFD-Unterstützer

Dr. Andrea Christidis, Psychologin, Gründerin von AXIONResist, Systemische Familientherapeutin und Gutachterin in forensischer Psychologie, MWGFD-Vorstandsmitglied

RA Manfred Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Schwerpunkt: Familienrecht, Erbschaftsrecht, Baurecht

Dr. med. Heinrich Fiechtner, Hämatologe und internistischer Onkologe, Palliativmediziner sowie Politiker (parteilos)

Erwin Prüfert, Versicherungsfachwirt, zertifizierte Datenschutzkraft, Mitglied im Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BVD) e.V., forensische Datenanalyse und Expertisen

Benjamin Vater, Sicherheitsberater und Vormund


INHALTE aus dem Pressesymposium „Zielscheibe Kind und Bindung“

[Weitere Einzelvorträge von AXIONResist – Video-Kurzzusammenfassung am Ende des Berichtes]

INHALTE aus dem Pressesymposium „Zielscheibe Kind und Bindung“ im Kanal „Sapere Aude“


 
 

💥LIVE | Pressesymposium AXION Resist – Zielscheibe Kind und Bindung💥
Dr. med. Heinrich Fiechtner: Vortrag „Eltern und ihre Sorgen um ihre Kinder“ mit dem Titel „Zwischen Hammer und Amboss“, Elementare Rechtsbrüche

 
 
 
 
 

INHALTE aus dem Pressesymposium „Institutionelle Übergriffe auf unsere Kinder“

Pressesymposium zum Thema „Institutionelle Übergriffe auf unsere Kinder
https://www.mwgfd.org/kindeswohl/

Ex-LKA Chef Uwe Kranz: Es gibt Kinderschänderringe bis in höchste Kreise
https://report24.news/ex-lka-chef-uwe-kranz-es-gibt-kinderschaenderringe-bis-in-hoechste-kreise/

Dieser Professor erklärt, weshalb Gendertheorie die Irrlehre eines Pädophilen ist
https://report24.news/dieser-professor-erklaert-weshalb-gendertheorie-irrlehre-eines-paedophilen-ist/

Pressesymposium zum Thema „Institutionelle Übergriffe auf unsere Kinder
https://www.mwgfd.org/2023/09/pressesymposium-zum-thema-institutionelle-uebergriffe-auf-unsere-kinder/

Trailer zu Pressesymposium am 28. September 2023
https://www.mwgfd.org/2023/09/trailer-ist-raus-pressesymposium-am-28-september-2023/

Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD): „Institutionelle Übergriffe auf unsere Kinder“, Kinderraub und Missbrauch von Kindern
http://www.archeviva.com/mediziner-und-wissenschaftler-fuer-gesundheit-freiheit-und-demokratie-mwgfd-institutionelle-uebergriffe-auf-unsere-kinder-kinderraub-und-missbrauch-von-kindern/

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Lesen und sehen Sie hierzu auch

Paul Brandenburg
Der Rechtsstaat hat abgedankt: Martin Schwab mit Paul Brandenburg, Karolin Ahrens & Gordon Pankalla

„Der Rechtsstaat versagt auf breiter Front. So warnte bereits 2019 ein Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichtes. Heute erleben wir, wie er gänzlich abdankt, sagt Rechtsprofessor Martin Schwab. Strafurteile stünden immer häufiger schon zu Prozessbeginn fest und die Justiz verfolge Bürger und auch kritische Juristen aus politischen Gründen. Das bestätigen die Rechtsanwälte Karolin Ahrens und Gordon Pankalla. Die drei Juristen berichten aus dem Alltag vor Gericht, diskutieren die zunehmenden Schikanen des Apparates und die Frage, wie wir zu einem Neuanfang kommen (Live-Aufzeichnung vor Publikum: 23.4.2024, Berlin).“

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Legende

Prof. Dr. Aris Christidis. Moderator des Symposiums „Zielscheibe Kind und Bindung“. Foto: © AXIONResist.






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¹Prof. Dr.-Ing. Aris Christidis, ehem. Technische Hochschule Mittelhessen, Giessen Fachbereich Mathematik, Naturwissenschaftler und Professor für Informatik, MWGFD-Vorstandsmitglied– Moderator im Symposium „Zielscheibe Kind und Bindung“

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aktualisiert 2024-05-20

Video – Kurzzusammenfassung des Symposiums

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=PqVVkr4yBZI

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Bundesgerichtshof: Urteil gegen ehemaligen MDR-Unterhaltungschef rechtskräftig

Aufgrund seiner Entscheidungskompetenz: Rückzahlung eines Darlehens durch eine Produktionsfirma erbracht und dieser Fernsehproduktionen in Aussicht gestellt

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung

2024-05-05

Bundesgerichtshof. Das Landgericht „hatte den ehemaligen Programmbereichsleiter Unterhaltung des MDR am 17. März 2023 nach vorausgegangener Verständigung wegen Betruges in 13 Fällen und wegen Bestechlichkeit“ verurteilt. – Zum ganzen Procedere eine abschließende Frage: „Wie oft werden Korruptionsfälle von Medien, die der Berichterstattung der Öffentlichkeit dienen, aufgedeckt und warum werden Vertuschungen in dieser Größenordnung zur Bewährung ausgesetzt?“ Foto: Heiderose Manthey.



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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 105/2024 vom 03. Mai 2024 den Beschluss vom 23. April 2024 – unter Aktenzeichen 5 StR 521/23 geführt – der Öffentlichkeit mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig verworfen. Dieses hatte den ehemaligen Programmbereichsleiter Unterhaltung des MDR am 17. März 2023 nach vorausgegangener Verständigung wegen Betruges in 13 Fällen und wegen Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Unter Missbrauch seines Einflusses beim MDR Gewährung von Darlehen erbeten

Nach den Feststellungen des Landgerichts erbat der Angeklagte unter Missbrauch seines Einflusses beim MDR von Produktionsfirmen oder anderen Fernsehschaffenden, die an Aufträgen durch den MDR interessiert waren, die kurzfristige Gewährung von Darlehen an sich selbst oder an eine von ihm genannte Gesellschaft zur Zwischenfinanzierung von letztlich dem MDR dienlichen Zwecken.

Darlehen seien durch den MDR abgesichert

Die Darlehen sollten jeweils auch kurzfristig zurückgezahlt werden und seien durch den MDR abgesichert. Tatsächlich wurden die jeweils geleisteten Darlehen von der genannten Gesellschaft oder vom Angeklagten selbst ohne Gegenleistung vereinnahmt, eine Absicherung durch den MDR bestand nicht und weder die Gesellschaft noch der Angeklagte waren willens oder in der Lage, die Darlehen zurückzuzahlen.

Für Rückzahlung einer Produktionsfirma Fernsehproduktionen in Aussicht gestellt

In einem Fall ließ der Angeklagte die Rückzahlung eines solchen Darlehens durch eine Produktionsfirma erbringen, der er im Gegenzug die Beauftragung mit weiteren Fernsehproduktionen aufgrund seiner Entscheidungskompetenz in Aussicht stellte.

Die Überprüfung des Urteils des Landgerichts Leipzig auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Seine Verurteilung ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Leipzig mit Urteil vom 17. März 2023 unter Aktenzeichen 7 KLs 212 Js 37951/11.

„Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen

§ 263 StGB Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) …

§ 332 StGB Bestechlichkeit

(1) 1Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (…)

(2) …

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  1. (…)
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.“



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Bundesgerichtshof (BGH): Urteil des Landgerichts München II gegen „selbsternannten Schamanen“ wegen sexuellem Missbrauch und schwerer Körperverletzung von Jugendlichen rechtskräftig
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Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten

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HEUTE LIVE !!! Pressesymposium „Zielscheibe Kind und Bindung“

Institutionell organisierte Kriminalität

mit Dr. Andrea Christidis, Edgar Siemund, Uwe Kranz, Manfred Müller, Heribert Kohlen und Markus Matuschzyk

2024-05-03

HEUTE LIVE. „Zielscheibe Kind und Bindung“. Einzelfoto: AXIONResist: Layout: Heiderose Manthey.

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Wetzlar. Das Neue Medien Portal gibt in seiner Pressemitteilung die Aufklärungs-Veranstaltung der kürzlich gegründeten gemeinnützigen Unternehmergesellschaft Axion Resist bekannt.


Heute, am 03. Mai 2024 findet ab ca. 13:00 Uhr in Wetzlar das Pressesymposium Zielscheibe Kind und Bindung statt.

Seien Sie live dabei !

Zum Livestream hier klicken !


Das MWGFD-Mitglied Dr. Andrea Christidis hat diese UG ins Leben gerufen, um die schwerwiegenden Folgen aufzuzeigen, die der Bindungsabbruch mit Kindern anrichtet. „Jedes Jahr gibt es in Deutschland im Schnitt 60.000 behördliche Kindesherausnahmen, die bei Kindern unsäglichen Schaden anrichten.“

Kurzinformation an die Pressevertreter und Akkreditierung

Axion resist lädt Sie herzlich zum PressesymposiumZielscheibe Kind und Bindung” am 3. Mai 2024 in Wetzlar ein.

 
•        Wussten Sie, dass in Deutschland pro Jahr 80-90.000 Kinder ihren Eltern entzogen werden, oft unwiderruflich ?

•        Wussten Sie, dass Kinder der ukrainischen Flüchtlinge ein beliebtes Ziel der Jugendämter geworden sind, während ihre Eltern ohne Sprach- und Gesetzeskenntnisse hilflos zusehen ?

•        Wussten Sie, dass die deutsche Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) zusammen mit der WHO „Standards für die Sexualaufklärung der Kinder in Europa“ entwickelt hat ?

•        Wussten Sie, dass Kentler’s Plädoyer für die Pädophilie dadurch wieder Einzug in die staatliche Erziehung von Kindern hält ?

•        Wussten Sie, dass Masturbation bereits im Alter von 0 bis 4 Jahre empfohlen wird ?

•        Wussten Sie, dass Kindern ab 12 der Umgang mit Peitschen, Handschellen und Liebeskugeln beigebracht werden soll ?

•        Wissen Sie, warum die „Sexualpädagogik der Vielfalt„ alles andere als harmlos ist ?

Die Antworten auf diese verstörenden Fragen geben Ihnen Psychologen, Kriminologen, Anwälte und Wissenschaftler auf unserem ersetn Pressesymposium am 03. Mai 2024 in Wetzlar.

Fragen Sie und hinterfragen Sie, doch bleiben Sie auf keinen Fall gleichgültig.

Presse, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen können sich unter folgendem Formular akkreditieren.“

Der Videotext unter dem Trailer lautet wörtlich: „Herzlich willkommen zum Pressesymposium Zielscheibe Kind und Bindung. In diesem Symposium werden wir uns mit der Bedeutung von Bindung in der Kindheit und den Herausforderungen für Kinder in der modernen Welt beschäftigen.

Insbesondere werden wir wissenschaftlich herausarbeiten, was ein Bindungsabbruch mit Kindern anrichtet. Jedes Jahr gibt es in Deutschland im Schnitt 60.000 behördliche Kindesherausnahmen, die bei Kindern unsäglichen Schaden anrichten.

Geht es tatsächlich um institutionell organisierte Kriminalität ?

Oft geht es dabei um institutionell organisierte Kriminalität, wie wir es an Fallbeispielen aufzeigen werden. Experten aus verschiedenen Bereichen werden ihre Erkenntnisse und Erfahrungen zu diesem wichtigen Thema teilen.

Wir werden diskutieren, wie eine sichere Bindung die Entwicklung von Kindern beeinflusst und wie wir als Gesellschaft dazu beitragen können, die Bindung zwischen Eltern und Kindern zu stärken. Darüber hinaus werden wir Beispiele für Missbrauchsfälle im rechtlichen System sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern beleuchten.

Auswirkung von Traumata auf die Entwicklung von Kindern

Die Diskussion wird auch die Auswirkungen von Traumata auf die Entwicklung von Kindern behandeln und Wege aufzeigen, wie wir als Gesellschaft Kinder besser unterstützen können, die traumatische Erfahrungen gemacht haben.


Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=81vtHnVFpvQ

Neue Medien Portal

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Bundesgerichtshof (BGH): Urteil des Landgerichts München II gegen „selbsternannten Schamanen“ wegen sexuellem Missbrauch und schwerer Körperverletzung von Jugendlichen rechtskräftig

Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten

2024-05-02

Bundesgerichtshof. „Später massierte er das vollständig entkleidete Mädchen in seinem Wohnwagen an Pobacken und Vulva und berührte seine Brüste.“ Danach vergewaligte er sie. – Zum ganzen Procedere eine abschließende Frage: „Wo bleibt die Alarmglocke der Wahrnehmung der Mutter ? Würden Sie ihre Tochter – sogar wiederholt – einem solchen „Heiler“ anvertrauen ?“ Foto: Heiderose Manthey.



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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 103/2024 vom 02. Mai 2024 das Urteil vom 30. April 2024 – unter Aktenzeichen 1 StR 423/23  geführt – der Öffentlichkeit mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt.

„Schamane“ überzeugt Mutter der 14jährigen von seiner Behandlung

Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte als Schamane auf und bot als solcher alternative Behandlungsmöglichkeiten an. Er erlangte durch manipulatives Verhalten das Vertrauen der Familie der zur Tatzeit 14jährigen, sexuell unerfahrenen Geschädigten und überzeugte ihre Mutter davon, dass das Mädchen wegen nicht näher definierter Ängste seiner Behandlung bedürfe.

Sexueller Missbrauch bei Dunkelheit und das Opfer mit einer Schlafmaske versehen

Anlässlich einer Therapiesitzung in einem Waldstück führte der Angeklagte unter anderem einen Finger bis in den Scheidenvorhof der Geschädigten ein. Er nutzte dabei aus, dass das Mädchen angesichts der Dunkelheit und des Umstandes, dass es bei der Behandlung eine Schlafmaske tragen musste, mit keinem Übergriff rechnete.

Beim nächsten Behandlungstermin die Geschädigte rücklings von einem Felsen ins Wasser gestoßen, später das entkleidete Mädchen massiert und vergewaltigt

In einem weiteren Behandlungstermin sollte sich die Geschädigte rücklings von einem drei Meter hohen Felsen in einen Speichersee fallen lassen. Obwohl sich das Mädchen dem verbal widersetzte, schob der Angeklagte die Geschädigte in Richtung Abgrund, sodass sie in das kalte Wasser fiel. Sie erlitt hierdurch Schmerzen am Rücken. Später massierte er das vollständig entkleidete Mädchen in seinem Wohnwagen an Pobacken und Vulva und berührte seine Brüste. Schließlich forderte er die Geschädigte auf, sich auf die Seite zu legen. In dieser Position befahl er ihr, die Beine zu öffnen und drang mit seinem erigierten Penis – nicht ausschließbar ein Kondom verwendend –  zumindest in ihren Scheidenvorhof ein. Dabei rechnete er mit dem entgegenstehenden Willen des Mädchens und nahm diesen zumindest billigend in Kauf.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge und eine nicht begründete Beanstandung des Verfahrens gestützte Revision des Angeklagten weitgehend verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in Wegfall gelangt. Er hält insoweit an seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 426/09) fest, wonach Täter im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB nur sein kann, wer berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG) zu führen. Dies war bei dem Angeklagten nicht der Fall.

Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) München II mit Urteil vom 14. Juni 2023 unter Aktenzeichen 4 J KLs 21 Js 18795/22.

„Die maßgebliche Vorschrift lautet:

  • 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

(1)…

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) …“



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Prof. Dr. Weigmann-Sandig: „Weil Kinder beide Eltern brauchen“

Zentrale Befunde zur gemeinsamen Elternschaft nach Trennung aus Sicht von Kindern und Jugendlichen

Webinar des Väteraufbruch für Kinder e.V. am 21. Mai 2024

2024-05-01

Webinar mit Prof. Dr. Nina Weimann-Sandig zu Trennung und Scheidung, ausgerichtet vom VAfK e.V. am 21. Mai 2024. Foto: © VAfK. Layout: Heiderose Manthey.



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Frankfurt/M.
Der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) richtet am 21. Mai 2024 ein Webinar aus zum Thema „Zentrale Befunde zur gemeinsamen Elternschaft nach der Trennung aus der Perspektive von Kindern und Jugendlichen“.

Die Einladung

„Im Webinar stellt Prof. Dr. Nina Weimann-Sandig zunächst zentrale Befunde zur gemeinsamen Elternschaft nach der Trennung vor und zwar aus der Perspektive von Kindern und Jugendlichen. Sie thematisiert insbesondere auch förderliche und hinderliche Faktoren für das Wechselmodell aus Perspektive der Kinder.

Da konfliktbehaftete Kommunikation sowie mangelndes Loslösen von der emotionalen Ebene für viele Trennungsfamilien zentrale Hürden im Übergang zu einer gemeinsamen Elternschaft nach der Trennung darstellen, werden im Webinar nicht nur zwei erprobte Methoden vorgestellt, sondern auch gemeinsam ausprobiert. 

Zur Referentin   

Frau Prof. Dr. Nina Weimann-Sandig ist Professorin für Empirische Sozialforschung und Soziologie an der Evangelischen Hochschule Dresden und hochschuldidaktische Beauftragte. Lehraufträge u.a. zu den Themen Soziale Ungleichheit, empirische Bildungsforschung, Arbeitsmarktforschung, Soziologie der Behinderung, Arbeits- und Organisationssoziologie und qualitative Methoden der Sozialforschung.

Details über Ihre Tätigkeit klicke hier.

Veröffentlichungen

u.a. das Buch „Weil Kinder beide Eltern brauchen“ …

Neue Perspektiven nutzen – faire Betreuungsmodelle finden – Hilfe für Trennungsfamilien
Als Paar getrennt – als Eltern stark !

Bei einer Trennung mit Kindern stehen viele Fragen im Raum: Wie teilt man die Betreuung auf? Residenz-, Wechsel- oder Nestmodell? Und wie gelingt es, sich als Paar zu trennen, und doch gemeinsam Eltern zu bleiben? Die Familiensoziologin Nina Weimann-Sandig berät Mütter und Väter sachlich, mit viel Expertise und immer am Wohl des Kindes orientiert. Sie ermutigt dazu, Elternschaft auch nach der Trennung gleichberechtigt zu leben und Lasten fair zu teilen. 

Registrierung   

Für die Teilnahme ist eine frühzeitige Registrierung notwendig. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Bitte gehen Sie dazu auf die Seite.

Kosten   

  • 10,00 Euro Mitglieder
  • 15,00 Euro andere Teilnehmer
  • Für Teilnehmer des Familienkongresses 2023 ist die Teilnahme kostenlos, da dieser Vortrag ursprünglich für den Kongress vorgesehen war und leider ausfallen mußte. Bitte unbedingt bei der Registrierung angeben, damit keine Berechnung erfolgt.

Es erfolgt keine separate Rechnungstellung. Der Beitrag ist parallel zur Registrierung eigenständig zu zahlen. Mit der Teilnahmebescheinigung wird auch eine Abrechnung über die geleistete Zahlung versandt. …

Teilnahmebescheinigung   

Falls Sie eine Teilnahmebestätigung wünschen, geben Sie dies bitte auch bei der Registrierung aus. Die Teilnahmebescheinigung wird etwa 2 Wochen nach dem Webinar per Mail zugesandt.

Weitere Informationen werden wir bei Bedarf auf unser WEB-Seite veröffentlichen.

Wir danken für Ihr Interesse und freuen uns, wenn wir Sie im Rahmen der Veranstaltung begrüßen dürfen.

Mit herzlichen Grüßen
Rüdiger Meyer-Spelbrink, Bundesgeschäftsführer“   

Beitrags- und Spendenkonto
Frankfurter Volksbank eG
IBAN   DE31 5019 0000 7700 0180 70

Infomöglichkeiten
Hotline für Erstberatung:  01805 – 120 120
kostenloses Abo Newsletter

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Sorgerechtsstreit um Block-Kinder – Vater wird der Prozess gemacht

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Internationaler Tag der Eltern-Kind-Entfremdung

Zum Gedenktag an alle entfremdeten Kinder, Mütter und Väter

Kostenlose Online-Veranstaltung zur deutschen und internatioalen Forschungslage zu Eltern-Kind-Entfremdung

2024-04-25

Zum Internationalen Tag der Eltern-Kind-Entfremdung findet eine Online-Sonderveranstaltung statt. Logo © Getrennterziehend. Layout: Heiderose Manthey.



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Hamburg. Der Sprecher des Väteraufbruchs für Kinder e.V., Landesverein Hamburg, Christian Peters, macht auf eine Veranstaltug des Netzwerkes Getrennt-Erziehend aufmerksam.


Voraussichtliche Programmpunkte der Veranstaltung mit Referenten

  –  die internationale, sehr klare und eindeutige wissenschaftliche Forschungslage zum Thema Eltern-Kind-Entfremdung (EKE)

  –  die deutsche wissenschaftliche Forschungslage zum Thema Eltern-Kind-Entfremdung (EKE)

  –  In welchen Fällen könnte einem entfremdenden Verhalten eine psychische Störung zugrundeliegen ?

Weitere Infos zum Veranstalter: www.netzwerk-getrennterziehend.de

Die Teilnahme zur Online-Sonderveranstaltung zum Tag der Eltern-Kind-Entfremdung ist kostenlos, eine Anmeldung nicht erforderlich.

Termin

Do, 25. April 2024
von 20:00 bis ca. 21:30 Uhr

Videokonferenz

Link: www.netzwerk-getrennterziehend.de/Oeffentl-Vortraege-Gespraeche/#Link_zur_Videokonferenz

Pressemeldung bekanntgegeben durch Christian Peters, Sprecher des Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK), Landesverband Hamburg

Logo zum Internationalen Tag der Eltern-Kind-Entfremdung. © VAfK Christian Peters.













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PRESSESYMPOSIUM „Zielscheibe Kind und Bindung“

Institutionell organisierte Kriminalität

Dr. Andrea Christidis, Edgar Siemund, Uwe Kranz, Manfred Müller, Heribert Kohlen und Markus Matuschzyk

2024-04-24

Einladung zum Presse-Symposium „Zielscheibe Kind und Bindung“. Einzelfotos: AXIONResist und ARCHE. Layout: Heiderose Manthey.




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Wetzlar. Das Neue Medien Portal gibt in seiner Pressemitteilung von Mittwoch, den 17. April 2024 um 13:57 Uhr die geplante Aufklärungs-Veranstaltung der kürzlich gegründeten gemeinnützigen Unternehmergesellschaft Axion Resist bekannt.


Am 03. Mai 2024 findet in Wetzlar das Pressesymposium Zielscheibe Kind und Bindung statt.

Das MWGFD-Mitglied Dr. Andrea Christidis hat diese UG ins Leben gerufen, um die schwerwiegenden Folgen aufzuzeigen, die der Bindungsabbruch mit Kindern anrichtet. „Jedes Jahr gibt es in Deutschland im Schnitt 60.000 behördliche Kindesherausnahmen, die bei Kindern unsäglichen Schaden anrichten.“

Kurzinformation an die Pressevertreter und Akkreditierung

Axion resist lädt Sie herzlich zum PressesymposiumZielscheibe Kind und Bindung” am 3. Mai 2024 in Wetzlar ein.

 
•        Wussten Sie, dass in Deutschland pro Jahr 80-90.000 Kinder ihren Eltern entzogen werden, oft unwiderruflich ?

•        Wussten Sie, dass Kinder der ukrainischen Flüchtlinge ein beliebtes Ziel der Jugendämter geworden sind, während ihre Eltern ohne Sprach- und Gesetzeskenntnisse hilflos zusehen ?

•        Wussten Sie, dass die deutsche Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) zusammen mit der WHO Standards für die Sexualaufklärung der Kinder in Europa entwickelt hat ?

•        Wussten Sie, dass Kentler’s Plädoyer für die Pädophilie dadurch wieder Einzug in die staatliche Erziehung von Kindern hält ?

•        Wussten Sie, dass Masturbation bereits im Alter von 0 bis 4 Jahre empfohlen wird ?

•        Wussten Sie, dass Kindern ab 12 der Umgang mit Peitschen, Handschellen und Liebeskugeln beigebracht werden soll ?

•        Wissen Sie, warum die Sexualpädagogik der Vielfalt alles andere als harmlos ist ?

Die Antworten auf diese verstörenden Fragen geben Ihnen Psychologen, Kriminologen, Anwälte und Wissenschaftler auf unserem ersetn Pressesymposium am 03. Mai 2024 in Wetzlar.

Fragen Sie und hinterfragen Sie, doch bleiben Sie auf keinen Fall gleichgültig.

Presse, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen können sich unter folgendem Formular akkreditieren.“

Der Videotext unter dem Trailer lautet wörtlich: „Herzlich willkommen zum Pressesymposium Zielscheibe Kind und Bindung. In diesem Symposium werden wir uns mit der Bedeutung von Bindung in der Kindheit und den Herausforderungen für Kinder in der modernen Welt beschäftigen.

Insbesondere werden wir wissenschaftlich herausarbeiten, was ein Bindungsabbruch mit Kindern anrichtet. Jedes Jahr gibt es in Deutschland im Schnitt 60.000 behördliche Kindesherausnahmen, die bei Kindern unsäglichen Schaden anrichten.

Geht es tatsächlich um institutionell organisierte Kriminalität ?

Oft geht es dabei um institutionell organisierte Kriminalität, wie wir es an Fallbeispielen aufzeigen werden. Experten aus verschiedenen Bereichen werden ihre Erkenntnisse und Erfahrungen zu diesem wichtigen Thema teilen.

Wir werden diskutieren, wie eine sichere Bindung die Entwicklung von Kindern beeinflusst und wie wir als Gesellschaft dazu beitragen können, die Bindung zwischen Eltern und Kindern zu stärken. Darüber hinaus werden wir Beispiele für Missbrauchsfälle im rechtlichen System sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern beleuchten.

Auswirkung von Traumata auf die Entwicklung von Kindern

Die Diskussion wird auch die Auswirkungen von Traumata auf die Entwicklung von Kindern behandeln und Wege aufzeigen, wie wir als Gesellschaft Kinder besser unterstützen können, die traumatische Erfahrungen gemacht haben.


Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=81vtHnVFpvQ

Neue Medien Portal

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Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt über Konsumcannabisgesetz

Der BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für Tetrahydrocannabinol (THC) auf 7,5 g fest

Urteil im Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Strafbemessung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen

2024-04-22

Bundesgerichtshof. „Das Landgericht Ulm hatte die Angeklagten A. und M. wegen Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Marihuanaplantage nach der bisher geltenden Rechtslage jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.“. – Zum ganzen Procedere eine abschließende Frage: „Was wird in der Bundesrepublik unternommen, um Menschen in ihrer Persönlichkeit zu stärken ?“ Foto: Otto Teebaum. Layout: Heiderose Manthey.



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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 093/2024 vom 22. April 2024 den Beschluss vom 18. April 2024 – unter Aktenzeichen 1 StR 106/24  geführt – der Öffentlichkeit mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es zu „Konsumcannabisgesetz – Bundesgerichtshof setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für Tetrahydrocannabinol (THC) auf 7,5 g fest“ wörtlich: „Das Landgericht Ulm hatte die Angeklagten A. und M. wegen Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Marihuanaplantage nach der bisher geltenden Rechtslage jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil im Verfahren über die Revisionen der beiden Angeklagten entsprechend den zum 1. April 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) im Schuldspruch jeweils neu gefasst. Zudem hat er den Grenzwert der nicht geringen Menge i.S. von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG auf 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) festgesetzt.

Infolge des gegenüber der bisherigen Rechtslage niedrigeren Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und insoweit zur erneuten Strafbemessung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Ulm mit Urteil vom 18. Dezember 2023 unter Aktenzeichen 2 KLs 73 Js 9434/23.

„Die maßgeblichen Vorschriften des KCanG lauten: 

  • 34 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
    a)…
    b)….

  2. c) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,

  1. a)….
    b)….
  1. ….
  1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
    ….

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
  • 2 Umgang mit Cannabis

(1) Es ist verboten,

  1. Cannabis zu besitzen,
  1. Cannabis anzubauen,
  1. Cannabis herzustellen,
  1. mit Cannabis Handel zu treiben, …



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