Schmeil Horst

Wer die Wahrheit nicht weiß, der ist nur ein Dummkopf. Wer sie aber weiß und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher“¹

Der Dipl.-Pädagoge, Verfahrensbeistand und Berater in Kindschaftsverfahren äußert sich zu den Vorfällen in Waldbronn „Verhinderung des Vortrags GEGEN Frühsexualisierung in Kindergarten und Grundschule durch den Bürgermeister“

2015-07-30

Horst Schmeil. Dipl. Pädagoge, Urgestein der Väter-, Familien- und Kinderbewegung in Deutschland seit 1995.

 

Güstrow. Dieses Zitat¹ aus Bertold Brechts Stück „Leben des Galilei“ ergänze ich gerne mit: In der Politik, Verwaltung und Rechtsprechung, sowie den Medien brauchen wir beides nicht.

Kleine Parteien für Werteordnung des Grundgesetzes nach Erscheinen schon bald diffamiert

Doch wie sieht die Wirklichkeit in Deutschland aus?! Man sollte meinen, der Schwur auf die Verfassung und deren Einhaltung, sowie die Verpflichtung, den Wohlstand der Bevölkerung zu mehren, stammt aus dem Roman von Georges Orwell aus dem Jahr 1932, denn so verhalten sich heute vielfach Politiker, Verwaltungsbeamte und –angestellte, Familienrichter und die öffentlich-rechtlichen Medien, die von den Politikern gewählt, sowie durch Maulkörbe abhängig gemacht werden, lediglich eine Hofberichterstattung unter das Volk zu bringen, die das auch noch mit horrenden Preisen bezahlen soll.

Durch die Form der repräsentativen Demokratie gibt der Bürger, der Souverän unseres Staates ist (?), seine politische Verantwortung alle vier oder fünf Jahre in einer Wahl ab. Alternativen zu der Mainstreampolitik hat er nicht, denn die kleinen andersdenkenden Parteien, die noch Wert auf die Werteordnung des Grundgesetzes legen, werden unmittelbar als Nachfolgepartei der Nationalsozialisten diffamiert, wobei Diskriminierung auch bereits ein Straftatbestandsmerkmal ist.

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung

Verstoßen täglich gegen das Grundrecht: Jugendämter und Familiengerichte in Deutschland.

Verstoß gegen das Grundrecht in Deutschland.

Am Beispiel der Familienpolitik, -verwaltung und –rechtsprechung soll es zumindest an ausgewählten Beispielen erläutert werden.

In Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) heißt es: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Wenn man aufmerksam die jeweiligen Vereidigungen der Spitzenpolitiker zur Amtsübernahme im Fernsehen sieht und hört, schwören sie alle, teilweise mit religiöser Zusatzformel, dass sie das Grundgesetz einhalten wollen und alles tun, damit Feinde des Grundgesetzes in Deutschland keine Chance haben, unsere Werteordnung zu zerstören.

UN-Resolution zum Schutz der Familie wurde von Deutschland – trotz Garantie im Grundgesetz – abgelehnt

Ein Normalbürger freut sich nun, dass sein gewählter Parlamentarier dieses auch als Regierungsmitglied umsetzt. Doch was liest man in den Medien – nicht?: Die UN-Resolution zum Schutz der Familie wurde von Deutschland, obwohl es im Grundgesetz garantiert ist, abgelehnt. So kann man, wenn man zynisch ist, nur denken, dass die Staatsfeinde, die nicht der Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung und den Medien angehören, deshalb verfolgt werden, weil es die gewählten Volksvertreter ja durch ihre Politik viel besser können.

Dass ich schreiben und lesen gelernt habe und dieses auch in meiner früheren Tätigkeit als Polizeibeamter aus fachlicher Sicht häufig und intensiv genutzt habe, habe ich infolge meines Langzeitgedächtnisses noch einmal im Strafgesetzbuch nachgelesen und fand „rein zufällig“ einen Paragrafen, der mich angesichts der derzeitigen Politik etwas irritierte:

 

§ 81 Hochverrat gegen den Bund

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“

Die staatliche Ordnung, die von Politikern, Verwaltungsfachleuten, Richtern und Medien die Ehe und Familie schützen sollen, stimmen im höchsten Gremium der Welt dagegen, dass in Deutschland die Familie geschützt wird. Haben wir so viel Gefängnisse, dass wir alle diejenigen darin unterbringen, die entgegen ihres Schwurs zum Aufrechterhalten der Grundordnung unseres Staates ausdrücklich im höchsten Gremium aller Staaten dieser Welt diese verfassungsmäßige Ordnung ändern wollen?

Aber es geht ja in diesem Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) gleich mit § 82 weiter:

(1) Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, dass er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist (§ 2), dadurch gefährdet, dass er ihn in einer hilflosen Lage im Stich lässt.

(3) Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Nun dürfte die Altersarmut durchaus einmal unter diesem Gesichtspunkt untersucht werden.

Auch die Folgen aus den Entscheidungen in Familiensachen, z.B. die Entziehung des Sorgerechts (ein Verstoß aus Art. 6 Abs,. 2 GG, da kein Gesetzesvorbehalt gegeben ist) – für Kinder und deren Eltern – verbunden mit der Unterhaltsberechnung, die Vätern in vielen Fällen nicht einmal das Lebensnotwendigste lässt, oder sie durch Diskriminierungen, z. B. unbewiesene Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs in Gefängnisse steckt oder in den Tod treibt.

Ganz gezielt wird nun nach weiterem Blättern im StGB der § 176 STGB sichtbar:

 § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern

Missbrauch an Kindern. Kranke werden auf Schutzbefohlene losgelassen.

Missbrauch an Kindern. „Kranke“ werden auf Schutzbefohlene losgelassen.

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,

3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um

a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder

b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder

4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

 „Beglückung“ der Kita- und Grundschulkinder mit dem Sexköfferchen

"Das Köfferchen". Unterrichtsmaterial. © Waldner, Amadeus

„Das Köfferchen“. Unterrichtsmaterial. © Waldner, Amadeus

Da fallen mir doch zur Verabredung zu solchen Taten die Sexualköfferchen ein, mit denen bereits Kitakinder und Grundschulkinder beglückt werden sollen. Die Absicht der Politiker, die von den Erzieherinnen und Lehrerinnen (ja, hier wird die weibliche Form benutzt, da es in beiden staatlichen Erziehungsanstalten fast ausschließlich die friedfertigen, sanftmütigen, mitfühlenden, überaus kompetenten Frauen sind, die hier beschäftigt sind, die in der großen deutschen Politik wie sie Frau Merkel, Frau von der Leyen, Frau Nahles, Frau Kraft und Frau Schwesig als Beispiele vorbildlich vertreten), umgesetzt werden.

Kindern werden pornografische Abbildungen und Darstellungen geboten

Was anderes ist es, als ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen und Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornografischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt a) um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an dem oder vor dem Täter (hier müsste die weibliche Form benutzt werden – also dem „Opfer“ – ) oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll?

Sogar der Versuch dazu ist strafbar. Auch hier würden die Gefängnisse bald durch Zeltstädte ersetzt werden, doch wohin dann mit den Asylbewerbern, den Flüchtlingen? – Ach so, die könnten ja dann in die Wohnungen und Paläste der Politiker, Verwaltungsbeschäftigten, Familienrichtern und Medienschaffenden einziehen. Damit wäre dann auch eine gelingende Inklusion der Flüchtlinge – um die offizielle Bezeichnung der Völkerwanderung zu benennen – in Aussicht gestellt werden.

Ansetzen des Strafparagrafs: Altersgrenze mit 14 Jahren oder „Direkt nach der Muttermilch kommt die Pornografie“

Das "Köfferchen". Anschauungsmaterial für den Unterricht in Schulen. Zwangsbeschulung in Sachen Sexualität. Staatlich verordnete Frühsexualisierung.

Das „Köfferchen“. Anschauungsmaterial für den Unterricht in Schulen. Zwangsbeschulung in Sachen Sexualität. Staatlich verordnete Frühsexualisierung.

Wenn dieser Strafparagraf die Altersgrenze mit 14 Jahren ansetzt, ist das tatsächlich ein Schutz unserer Kinder vor sexuellem Missbrauch und Pornografie. Ganz bewusst wird jedoch von den im Staatswesen bezahlten Verantwortlichen auf die Jüngsten abgestellt, damit diese bereits nach der Muttermilch die natürlichen Lebensabläufe für neonazistisch halten und Fortschritt als nur das wahrnehmen, was von den Grundwerten, die in unserem Grundgesetz zum Schutz der Gemeinschaft vor über 60 Jahren nach bitteren Erfahrungen aus einer tausendjährigen Zeit durch Vorsehung auf 12 Jahre verkürzte, von einer damals noch verantwortungsvoll arbeitenden Volksvertretung garantiert wurde, fort schreitet,

Deshalb: „Wer die Wahrheit nicht kennt, der ist nur ein Dummkopf. Wer sie aber weiß und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher.“

Und – weil es so schön ist, gleich noch einmal Bertold Brecht:

Die Lösung

Nach dem Aufstand des 17. Juni
Ließ der Sekretär des Schriftstellerverbands
In der Stalinallee Flugblätter verteilen
Auf denen zu lesen war, daß das Volk
Das Vertrauen der Regierung verscherzt habe
Und es nur durch verdoppelte Arbeit
zurückerobern könne. Wäre es da
Nicht doch einfacher, die Regierung
Löste das Volk auf und
Wählte ein anderes?

Horst Schmeil


Doppelresidenz ist nur eine Lebensform zum Abmildern der Trennungstraumata

30 Jahre: Die deutsche Einheit und deren Zerrissenheit

Regierung: Die Kindschaftsrechtsreform ist nicht kurzfristig umsetzbar !

Allen Grund zur Sorge