Horst Trieflinger, langjähriger Vorsitzender des Vereins gegen Rechtsmißbrauch e.V.: „Durch den Anwaltszwang wird der Bürger entmündigt.“
Fragen an Claus Plantiko: Ist der Anwaltszwang grundgesetzwidrig und gibt es Schadenersatz für Anwaltsgeschädigte ?
2021-01-11
Der inzwischen 30jährige Verein wurde lt. Angaben 1989 von Bürgern gegründet, die schlechte Erfahrungen mit der Justiz und/oder Rechtsanwälten gemacht haben. „Inzwischen hat der Verein 600 Mitglieder und setzt sich dafür ein, dass Recht und Gerechtigkeit und nötige Reformen in Justiz und Anwaltschaft von der Politik anerkannt und durchgesetzt werden.“
Zu den Ausführungen von Horst Trieflinger im Bericht von Pidun befragte ARCHE Rechtsassessor Claus Plantiko.
„M.E. kann man aber der Anwaltsmisere ohne Gesetzesänderung, allein durch menschenrechts- und verfassungskonforme Auslegung der bestehenden Gesetze beikommen. Dann ist der Anwaltszwang nur ein für den Rechtsuchenden unentgeltlicher staatlicher Akt justitieller Fürsorge, gegen den man nichts einwenden und der dem Rechtsuchenden sogar auch einmal nützen kann.
Der sogenannte Anwaltszwang
Der sogenannte Anwaltszwang, z.B. in §§ 78 ZPO, 67(4) VwGO, wird aber z.Z. überwiegend noch verfassungswidrig und nicht in Einklang mit Art. 2(1) GG, 6(3)c) EMRK, Art. l4 (3) d) IPBPR und 47 EU-Grundrechtecharta so ausgelegt, als habe der Zwangsanwalt nach §§ 78 ZPO, 67(4) VwGO u.a. kraft Gesetzes ein Alleinvertretungsrecht.
Bei verfassungskonformer Auslegung bleibt im Anwaltsprozeß, §§ 78 ZPO, 67(4) VwGO u.a., das Selbstvertretungsrecht der Partei neben der Zwangsvertretung vollständig erhalten, und die Partei kann in Ausübung ihres Selbstvertretungsrechts auch eine andere Person als Bevollmächtigten, Vertreter, Gehilfen, Werkzeug, Beistand, Boten mit der Vornahme aller Handlungen nach §§ 164, 662 BGB beauftragen. Eine Befugnis der Gerichte, das Grund- und Menschenrecht der Partei auf Handlungsfreiheit, Art. 2(1) GG, einzuschränken, besteht nicht, da die Beauftragung einer anderen Person als Bevollmächtigten, Vertreter, Gehilfen, Werkzeug, Beistand, Boten durch die Partei nicht gegen die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Das Gericht kann nur verlangen, daß ein Rechtsanwalt als Vertreter der Partei existiert.
Nur Anwesenheits- und Vertretungspflicht bei Gerichtsverhandlungen
Die verfassungs-, EMRK-, IPBPR- und EU-konforme Auslegung der §§ 78 ZPO, 67(4) VwGO u.a. bedeutet also, daß sich zwar die Partei von einem Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen muß, ihr eigenes Vertretungsrecht und als in ihm enthaltenes Minus das ihres selbstgewählten Bevollmächtigten, Vertreters, Gehilfen, Werkzeugs, Beistands, Boten aber nicht ausgeschlossen ist. Der Zwangsanwalt nach §§ 78 ZPO, 67(4) VwGO u.a. hat nur die Anwesenheits- und Vertretungspflicht bei Gerichtsverhandlungen und keine weitere Pflichtaufgabe, so wie Heizer nach Einführung der E-Lok auf Druck der Gewerkschaft noch jahrelang mitfahren mußten und nur eine Anweisung zu Sitzplatz und Toilette erhielten.
Gericht darf niemanden zurückweisen, der neben dem Zwangsanwalt im Auftrag der Partei tätig wird
Jede Partei hat also überall das Recht, für alle ihre Tätigkeiten, bei denen sie ein Bevollmächtigter, Vertreter, Gehilfe, Werkzeug, Beistand, Bote nach ihrer Wahl unterstützen kann, einen solchen Unterstützer als Bevollmächtigten, Vertreter, Gehilfen, Werkzeug, Beistand, Boten, z.B. zum Tragen ihrer Aktentasche mit dem GG in den Gerichtssaal, aber auch zum Empfang und Versand von Schriftsätzen einzuteilen. Das Gericht darf niemanden zurückweisen, der neben dem Zwangsanwalt im Auftrag der Partei tätig wird.
Partei nicht für den Zwangsanwalt verantwortlich !
Die Partei ist auch nicht für den Zwangsanwalt nach §§ 78 ZPO, 67(4) VwGO u.a. verantwortlich, sie muß nur dulden, daß er existiert, muß ihn aber nicht auswählen, aufsuchen, beauftragen, bevollmächtigen, bezahlen, unterrichten, anhören oder sonstwie beachten. Es kommt auch kein Vertrag mit ihm zu Stande, denn das wäre ein grund- und menschenrechtswidriger Kontrahierungszwang, den man ZPO, VwGO u.a. nicht unterstellen darf. Wenn die Partei also nicht freiwillig eine Verein-barung mit dem Zwangsanwalt trifft und ihm so die Zusatzqualifikation des Wahlvertreters verleiht, ist der Zwangsanwalt nach §§ 78 ZPO, 67(4) VwGO u.a. als Hilfsbeamter der Justiz eben nur kraft Gesetzes bei Gericht da wie der Heizer auf der E-Lok oder der Pflichtverteidiger im Strafverfahren. Da §§ 78 ZPO, 67(4) VwGO u.a. nur eine Duldungspflicht der Partei, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, vorschreibt, ist sie auch nicht verpflichtet, für die Existenz und Benennung desselben und seine Anwesenheit bei Gericht zu sorgen. Es obliegt allein dem Gericht, wenn die Partei es bei ihrer bloßen Zwangsanwaltsduldungspflicht beläßt, über die Verteilerstelle des Gerichts für Zwangsvertreteraufträge einen Zwangsanwalt nach §§ 78 ZPO, 67(4) VwGO u.a. bzw. Notanwalt nach §§ 78 b ZPO, 173 VwGO u.a. für die jeweilige Rechtssache einzuteilen, ihm Schriftstücke zuzuleiten und die Gerichtstermine bekanntzugeben.
Aussicht auf Schadensersatz bei Anwaltsgeschädigten ? Und warum sind Richter an der Beibehaltung von Zwangsanwälten interessiert ?
Bei der gebotenen menschenrechts- und verfassungskonformen Auslegung der Gesetze zum Anwaltszwang verlieren dann auch die meist aussichtslosen Versuche des Anwaltsgeschädigten, bei den Anwaltskammern, der Schlichtungsstelle und den Anwaltsgerichten Recht oder Schadensersatz zu erlangen, ihren Enttäuschungscharakter, weil der Rechtsuchende nicht mehr auf den schlechtleistenden Zwangsanwalt, der natürlich von seinen Berufskollegen stets durch dick und dünn gedeckt wird, angewiesen ist, und seine Schadensmacht auch stark verringert wird. Richter sind an der Beibehaltung der gegenwärtigen verfassungswidrigen Alleinvertretung der Rechtsuchenden durch einen Zwangsanwalt natürlich interessiert, weil sie sich dann nicht mehr mit dem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, wie es der Rechtsuchende in das Verfahren hineinträgt, auseinandersetzen müssen, sondern sich gleich auf die meist stark abweichende Parallelwertung in der Juristensphäre zurückziehen können, die Schnellverfahren gestattet. Im Strafprozeß, oft auch in der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, steht der Angeklagte/Rechtsuchende der dreieinigen Front übelwollender Volljuristen (Rechtskameraden) recht- und wehrlos gegenüber, denn Anwälte, die sich zu sehr für ihre Mandanten einsetzen, büßen rasch die Gunst des Richters (favor iudicis) und damit die finanzielle Grundlage ihres Berufes ein.
Verdacht auf Verfassungshochverrat
Dringend einer Neuregelung durch Gesetz bedarf allerdings das Kammerwesen, nicht nur bei Anwälten. Mit BRD-Rechtsanwälten, die Mitglied einer BRD-Anwaltskammer sein müssen, haben Rechtsuchende, wie Herr Trieflinger zu Recht bestätigt, meist sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Das ist auf die menschenrechtswidrige, arg. Art. 20(2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Zwangsmitgliedschaft und das hochverratsverdächtige BRD-Kammerwesen zurückzuführen. Die Ausübung grundrechtsverletzender Staatsgewalt, z.B. durch Berufsverbote, wie sie BRD-Anwaltskammern gesetzlich gestattet ist, weckt den Verdacht auf Verfassungshochverrat, der immer dann vorliegt, wenn Beliehene wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Menschenrechten und –würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f., von Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. Art. 20(2) GG, und von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).
Hochverratsverdacht wurde angezeigt und nicht widerlegt !
Dieser Hochverratsverdacht wurde dem zuständigen Generalbundesanwalt nach § 138 StGB mehrfach angezeigt, ist aber weder bearbeitet noch widerlegt worden. Bis auf weiteres muß der Rechtsuchende daher davon ausgehen, daß BRD-Rechtsanwälte verdächtig sind, durch Kammer-Mitgliedschaft, -Beiträge und -Vorstandswahl strafbare Beihilfe zum Verfassungshochverrat zu leisten. Auch ist ihre Mitgliedschaft in einer ggf. kriminellen Vereinigung z.Z. ungeklärt, so daß es gegenwärtig Verfassungspatrioten unzumutbar ist, eine solche Person zu beauftragen, da sie sich durch Beauftragung eines hochverratsverdächtigen BRD-RAK-Mitglieds selber dem Vorwurf der Hochverratsbeihilfe aussetzen, so daß die Fiktion einer Beauftragung des Zwangsanwalts durch den Mandanten (verfassungswidriger Kontrahierungszwang!) ebenfalls ausscheidet.“
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Quelle: ¹https://www.spreezeitung.de/21940/anwaltliches-rechtswesen-wir-haben-es-mit-einer-art-geheimjustiz-zu-tun/?fbclid=IwAR3xtfbk_GY7zeIZYDxvxDIkU0YM6hI6L1idJQspDxjwB9JG6yCQvBR9okk