Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO in Verbindung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO
An: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Goethe Straße 41-43 34119 Kassel
2020-05-01
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Grünberg/Gießen/Keltern-Weiler. Der Fachanwalt für Arbeitsreicht mit Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht, Baurecht und Erbrecht hat am 27.04.2020 im Namen von Dr. Andrea Christidis die Normenkontrollklage (20/64) beim Verwaltungsgerichtshof in Hessen eingereicht.
Die Klageschrift wörtlich:
„Hiermit zeige ich an, dass ich die Antragstellerin vertrete.
Namens und im Auftrage der Antragstellerin wird beantragt zu erkennen:
1. die am 27.04.2020 durch die sechste Verordnung zur Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in Kraft getretene Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
vom 14.03.2020 (GVBL. S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.04.2020,
(GVBL), bezüglich der Regelung des § 1 Abs. 5, Zusatz: In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkauf, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, ist unwirksam.
2. Zudem beantragt die Antragstellerin, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO für Recht zu erkennen:
die am 27.04.2020 durch die sechste Verordnung zur Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in Kraft getretene Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14.03.2020 (GVBL. S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.04.2020, (GVBL), bezüglich der Regelung des § 1 Abs. 5, Zusatz: In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkauf, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 27.4.2020 außer Vollzug gesetzt.
Begründung
A)
Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO
Die Antragstellerin begehrt eine Entscheidung zu Antrag 1 im Hauptsacheverfahren und im Antrag zu 2 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass die am 27.04.2020 durch die sechste Verordnung zur Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in Kraft getretene Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14.03.2020 (GVBL. S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.04.2020, (GVBL), bezüglich der Regelung des § 1 Abs. 5, Zusatz: In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkauf, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen,
zu 1) unwirksam ist
zu 2) bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vom
27.4.2020 außer Vollzug gesetzt wird.
I. Sachverhalt
1. Schon am 21.4.2020 gab die Antragsgegnerin auf ihrer Webseite folgende Pressemitteilung
bekannt:
Hessische Landesregierung beschließt Maskenpflicht.
Ministerpräsident Volker Bouffier und Sozialminister Kai Klose:
(Zitat): Wiesbaden. Die Hessische Landesregierung hat am Dienstagabend eine Maskenpflicht beschlossen. Diese gilt ab dem kommenden Montag. Die Bürgerinnen und Bürger müssen ab dann einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie die Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen oder den Publikumsbereich von Geschäften, Bank- und Postfilialen betreten. Durch die Maskenpflicht wird ein erhöhter gegenseitiger Schutz gerade an den Orten erreicht, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen wie etwa beim Bus- und Bahnfahren“, begründeten Ministerpräsident Volker Bouffier und Sozialminister Kai Klose am Dienstagabend die Entscheidung.
Das Abstandhalten sei trotzdem weiterhin oberstes Gebot, so Bouffier. Der Ministerpräsident bedankte sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für ihr bisher gezeigtes umsichtiges Verhalten.
„Kontaktbeschränkungen und die Abstandsregeln werden durch das Tragen einer Alltagsmaske
nicht außer Kraft gesetzt“, betonten Bouffier und Sozialminister Kai Klose.
Klose wies zudem darauf hin: „Bei dem Mund-Nasen-Schutz, den die Bürgerinnen und Bürger
tragen, sollte es sich um sogenannte Alltagsmasken handeln. Die professionellen medizinischen
Masken müssen dem medizinischen Personal vorbehalten sein.“
Als Mund-Nasen-Schutz zählt jeder Schutz vor Mund und Nase, der auf Grund seiner Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entbehrlich,
soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.
Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Bürgerinnen und Bürger
keine Maske aufhaben und nachdem sie angesprochen worden sind, keine aufsetzen, kann ein
wiederholter Verstoß mit einem Bußgeld von 50 Euro belegt werden.
Die Verordnung wurde auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der aktuell geltenden Fassung
gestützt.
Diese Coronaschutzverordnung enthält in der ab dem 27.4.2020 geltenden Fassung in § 1.5
folgende Regelungen im Hinblick auf eine erstmals festgeschriebene Pflicht „zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung“ in Hessen (Zitat):
In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkauf, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.
Diese Verordnung tritt am 20.4.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 3.5.2020 außer Kraft. (Zitat
Ende)
2. Diese Regelung hat folglich zum Inhalt, dass alle Menschen in Hessen in allen wichtigen
Bereichen der Daseinsvorsorge, insbesondere auch im öffentlichen ÖPNV, beim Einkaufen und
in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eine „Mund-Nasen-
Bedeckung (z.B. eine sogenannte Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen sollen.
Zudem ist das Nichtragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer
Geldbuße belegt werden kann. In Hessen mit 50,00 €.
Ausnahmen enthält die Empfehlung, entgegen anderen Verordnungen, nicht.
3. Bekanntlich wurde mittlerweile sogar schon das Münchener Oktoberfest abgesagt, was die
Besorgnis begründet, dass der „Ausnahmezustand“ zum „Dauerzustand“ gemacht werden soll,
eben weil in jedem Winter mit einer neuen Grippewelle zu rechnen ist.
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat auch bereits erklärt, dass die Pandemie nicht
verschwinden werde, solange kein Impfstoff entwickelt sei. Sie äußerte wörtlich (Zitat) „Einige
Dinge müssten so lange gelten, „bis es einen Impfstoff gibt“, siehe hierzu u.a.:
https://www.welt.de/politik/deutschland/article207167375/Merkel-zu-Corona-Solange-wir-keinen-Impfstoff-haben-wird-das-gelten.html
Schon in dem Protokoll zur Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 heißt es unter „Top 2“
mit der Überschrift „Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-
Epidemie“ unter Gliederungspunkt 17 (Zitat):
„Eine zeitnahe Immunität in der Bevölkerung gegen SARS-CoV-2 ohne Impfstoff zu erreichen, ist
ohne eine Überforderung des Gesundheitswesens und des Risikos vieler Todesfälle nicht
möglich. Deshalb kommt der Impfstoffentwicklung eine zentrale Bedeutung zu. Die
Bundesregierung unterstützt deutsche Unternehmen und internationale Organisationen dabei, die Impfstoffentwicklung so rasch wie möglich voranzutreiben. Ein Impfstoff ist der Schlüssel zu
einer Rückkehr des normalen Alltags. Sobald ein Impfstoff vorhanden ist, müssen auch
schnellstmöglich genügend Impfdosen für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen.“
Beweis/Mittel der Glaubhaftmachung:
Kopie des Protokolls zur Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 in der
Anlage K 1
„Ein Impfstoff“ ist somit – anders formuliert – nicht nur „der Schlüssel“, sondern die Bedingung für eine Rückkehr der gesamten Zivilbevölkerung in den „normalen Alltag“, bloß unterstellt, dass dieser selbst bei sofortiger Aufhebung aller staatlichen Corona-Maßnahmen für alle Menschen in diesem Land noch möglich wäre.
So ein Beschluss rechtfertigt die Annahme bzw. begründet die Besorgnis, dass die gesamte
Bevölkerung in Deutschland förmlich in Geiselhaft gehalten werden soll, bis die Pharmaindustrie einen Impfstoff gegen dieses Virus entwickelt hat.
Für diese Annahme spricht auch, dass einige Politiker wie der bayerische Ministerpräsident Söder bereits öffentlich eine Impfpflicht für Deutschland fordern, siehe:
https://www.watergate.tv/jetzt-ist-es-raus-soeder-fordert-corona-impfpflicht/
Nach aktueller Rechtslage ist so eine „Impfpflicht“ „für alle“ nicht möglich. § 28 Abs. 1 S. 3 IfSG
bestimmt ausdrücklich (Zitat): „Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.“
Zudem könnte – in einem weiteren Schriftsatz von ca. 40 – 50 Seiten problemlos schlüssig
dargelegt werden – dass es nach Ansicht namhafter Wissenschaftler „keinen Beweis“ dafür gibt,
„dass die bis jetzt vorhandene Grippeimpfung effektiv vor einem Influenza-Angriff schützt oder ihn mildert. Die Impfstoff-Hersteller wissen, dass sie wertlos ist, aber sie verkaufen sie trotzdem
…
Lesen Sie weiter unter
Download Corona-Klage an das VGH in Hessen
Anlagen
Anlagen zur Antragsschrift von 2020-04-27
Deaths in a trial of the HPV vaccine _ Indian Journal of Medical Ethics
Jeffrey Epstein_ Solange das Geld fließt, fragt niemand nach _ ZEIT ONLINE
Klinische Studien in Indien fordern immer wieder Todesopfer – DER SPIEGEL
Tagesdosis 24.4.2020 – Die Bill und Melinda Gates-Stiftung _ KenFM
WorldTimes-Online – Das Wohltätigkeitsmonopol der Gates-Foundation dient primär der Wirtschaft
Veröffentlicht am 2020-05-11
Zu KM 4 – 51000/29#2
KM4 Analyse des Krisenmanagements (Kurzfassung)
„Der Kollateralschaden ist inzwischen höher ist als der erkennbare Nutzen. Dieser Feststellung liegt keine Gegenüberstellung von materiellen Schäden mit Personenschäden (Menschenleben) zu Grunde! Alleine ein Vergleich von bisherigen Todesfällen durch den Virus mit Todesfällen durch die staatlich verfügten Schutzmaßnahmen (beides ohne sichere Datenbasis) belegen den Befund. Eine von Wissenschaftlern auf Plausibilität überprüfte überblicksartige Zusammenstellung gesundheitlichen Kollateralschäden (incl. Todesfälle) ist unten angefügt.“