Laufen Drähte von Keltern über Pforzheim nach Berlin und umgekehrt ?
Zurückweisung: REINE NOTWEHR GEGEN DAS AMTSGERICHT PFORZHEIM
2020-12-02
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Karlsruhe/Pforzheim/Keltern/Weiler. Die Präsidentin der ARCHE reicht am 25. November 2020 beim Amtsgericht Pforzheim/Landgericht Karlsruhe die Zurückweisung des von Richterin Martina Resch nicht unterschriebenen Urteils aus 3 C 810 Js 3858/20 ein. Grund: Nichtigkeit.
Heiderose Manthey schickt die „Zurückweisung des Urteils wegen Nichtigkeit“ per Einschreiben/Rückschein an das Landgericht Karlsruhe, an das Amtsgericht Pforzheim und an den Direktor des Amtsgerichtes Pforzheim, mit Namen Oliver Weik. Einen Tag zuvor sendet sie den Schriftsatz per Fax an das Amtsgericht Pforzheim und an das in Pforzheim ansässige Berufungsgericht.
Den Nachweis der Faxberichte an das Amtsgericht Pforzheim und an das Landgericht Karlsruhe vom 24. November 2020 finden Sie hier.
Es geht um die Kriminalität im LEITBILD KELTERN – EINE GEMEINDE AUF DER HOEHE DER ZEIT, Gemeinderatsbeschluss vom 20. Oktober 2019
Den Diskriminierungs- und Exklusionspassus haben mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 nachfolgende Kommunalpolitiker mit Unterschriften beurkundet
- Steffen Jörg Bochinger, Bürgermeister
- Michael Trägner, Fraktionssprecher der Freien Wählergemeinschaft
- Manfred Dengler, BÜNDNIS 90/GRÜNE
- Susanne Nittel, SPD
- Karin Becker, CDU
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Mehr über die Hintergründe des Menschen ächtenden Diskriminierungs- und Exklusionspassus erfahren Sie in dem FILM LUST AUF MENSCHENJAGD IN KELTERN – DER PROZESS oder VERSUCHTES VERTUSCHEN VON VERBRECHEN
Lesen Sie auf dieser Seite bisherige Artikel der ARCHE über „Lust auf Menschenjagd“ !
Der Inhalt des Schreibens an die Gerichte lautet
Heiderose Manthey Keltern-Weiler, 25. November 2020 per Einschreiben/Rückschein/redigierte Version der Vorab-Ausgabe per Fax vom 24. November 2020 Landgericht Karlsruhe Amtsgericht Pforzheim Direktor des Amtsgerichtes Pforzheim 3 Cs 810 Js 3858/20 Zurückweisung des Urteils wegen Nichtigkeit Aufgrund § 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels
wird das Urteil aus 3 Cs 810 Js 3858/20 wegen Nichtigkeit zurückgewiesen. Das Urteil wird der Zurückweisenden per Post/Einwurf und nicht persönlich am 04. November 2020 zugestellt. Beweis: Briefumschlag, S. 1 – S. 2 Die Zurückweisende unterschreibt die Entgegennahme nicht. Mit Schreiben vom 02. November 2020 bestätigt Justizangestellter Karaasenov, dass gegen das Urteil vom 24. September 2020 am 29. September 2020 fristgerecht Rechtsmittel eingelegt wurde. Beweis: Schreiben vom 02.11.2020 Justizangestellter Karaasenov Diesem Schreiben beigefügt ist eine nicht von der Zurückweisenden angeforderte Beglaubigte Abschrift des Urteils, angeblich erstellt am 02. November 2020, unterzeichnet von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am Amtsgericht Pforzheim Karaasenov auf S. 6. Richterin am Amtsgericht Resch hat das Urteil nicht unterschrieben. Beweis: Urteil, angeblich vom 02.11.2020 lt. Angaben des Justizangestellten Karaasenov, S. 1 – S. 6 Das dem Urteil beigefügte Protokoll wird überdies nicht anerkannt.
Auf Seite 8 des Protokolls fehlt das Datum der Fertigstellung des Protokolls. Auf Seite 8 des Protokolls fehlt die Unterschrift des Justizangestellten Karaasenov. Es fehlt die eigenhändige Unterschrift der Richterin am Amtsgericht Resch. Beweis: Abschrift des Protokolls, S. 1 – S. 8 Mit Einschreiben vom 10. November 2020 fordert die Zurückweisende die eigenhändige Unterschrift des Direktors des Amtsgerichtes Pforzheim unter das Urteil mit Siegel, der in seiner Tätigkeit als SPD-Gemeinderat und Mitwirkender im Leitbild, als (Mit-)Verursacher des Diskreditierungspassus im Leitbild der Gemeinde Keltern angesehen werden muss. Beweis: Abgabebestätigung mit Unterschrift von Zeugen vom 10.11.2020, S. 1 – S. 2 Beweis: Rückschein vom 17.11.2020 Der Direktor unterschreibt das Urteil nicht eigenhändig. Er verweist auf § 275 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung. Er weist somit auf Richterin am Amtsgericht Resch zurück. Ob der Direktor von seiner Remonstrationspflicht Gebrauch gemacht hat, ist zu bezweifeln. Beweis: Schreiben vom 13.11.2020 von Urk. Beam. d. Gesch. Stelle des AG Selbst die Antwort des Direktors wird nicht von ihm persönlich unterschrieben. Für ihn zeichnet Justizangestellte Braun. Dieses Schreiben war von der Zurückweisenden nicht angefordert.
Beweis: Ausdruck aus der Webseite der SPD Keltern, Foto mit Katja Mast, MdB, S. 5 im s’Blättle, Link https://www.keltern-spd.de/kommunalwahl-2019/, S. 1 – S. 3 Zitat aus dem Gemeinderatsbeschluss: „Auf Seite 35 ist nun zu lesen unter der „Priorität 1 K“ (1 = sehr wichtig, K = kurzfristig) „– Klare Kante zeigen gegen Demokratiefeindlichkeit: Klare Positionierung der Gemeinde Keltern für Pluralität und Toleranz auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, den Werten des Grundgesetzes (Damit nicht vereinbare Äußerungen und Handlungen wie z.B Rassismus, Antisemitismus, antidemokratisches und rechtsnationales Gedankengut, sei es von Einzelpersonen und besonders auch Vereinigungen. (Die dies akzeptieren sind n i c h t willkommen. Keine Akzeptanz für Reichsbürger, Neonazis, Anastasia Bewegung…)“ Beweis: Diskriminierungspassus und Unterschrift des Bürgermeisters und der Fraktionsvorsitzenden, hervorgehoben durch Pfeil und Rotfärbung der Priorität 1 K und der beliebigen weiteren Anwendung auf unliebsame Menschen durch Anbringen der drei Punkte für eine beliebige weitere Anzahl von Menschen, S. 1 – S. 4 Das Amtsgericht Pforzheim und der Direktor des Amtsgerichtes Pforzheim sind demnach in dem Strafgerichtsprozess gegen Heiderose Manthey nicht nur befangen, sondern die Frage nach deren Täter- und Mittäterschaft ist von der zuständigen und legalisierten Instanz zu klären. Die Rechtsbrüche, die zu diesem Strafgerichtsprozess führten, die vor und während der Verhandlung und auch danach stattgefunden haben, sind an anderen Stellen mehrfach ausgeführt und werden weiterhin ausgeführt. Die Zurückweisende beruft sich zusätzlich auf die folgenden Paragraphen § 32 StGB Notwehr
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr aus Furcht oder Schrecken
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand, Abwendung der drohenden Gefahren
Der Strafbefehl hätte nicht ausgestellt werden dürfen, denn die Zurückweisende hat keine Straftat begangen. Das Urteil ist wegen Nichtigkeit zurückgewiesen. ___________________________________ |
Einschreiben/Rückschein an das Amtsgericht Pforzheim mit dem Schriftsatz Zurückweisung des Urteils
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Einschreiben/Rückschein an das Landgericht Karlsruhe mit dem Schriftsatz Zurückweisung des Urteils
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Textergänzung 2020-12-03
W I C H T I G !!!
Lesen Sie hierzu:
Resch: „Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich !“
+++ Richterin Martina Resch lehnt ab +++ Richterin Martina Resch lehnt ab +++ Richterin Martina Resch lehnt ab +++
Die im Strafprozess von der Verteidigung eingereichten absolut wichtigen Anträge zum Aufdecken der zugrunde liegenden Menschenrechtsverbrechen
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