Gibt es Anweisungen gegen Manthey zu handeln ?

Laufen Drähte von Keltern über Pforzheim nach Berlin und umgekehrt ?

Zurückweisung: REINE NOTWEHR GEGEN DAS AMTSGERICHT PFORZHEIM

2020-12-02

Sich zur Wehr setzen gegen staatliche, bürokratische und gesellschaftliche Gewalt. Das muss sich Heiderose Manthey seit dem Tag des Raubes ihrer Kinder, also seit über 23 Jahren ! Wer steckt in Wahrheit hinter den Verbrechen gegen die Pädagogin und Freie Journalistin ? Foto: Heiderose Manthey.

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Karlsruhe/Pforzheim/Keltern/Weiler. Die Präsidentin der ARCHE reicht am 25. November 2020 beim Amtsgericht Pforzheim/Landgericht Karlsruhe die Zurückweisung des von Richterin Martina Resch nicht unterschriebenen Urteils aus 3 C 810 Js 3858/20 ein. Grund: Nichtigkeit.

Heiderose Manthey schickt die „Zurückweisung des Urteils wegen Nichtigkeit“ per Einschreiben/Rückschein an das Landgericht Karlsruhe, an das Amtsgericht Pforzheim und an den Direktor des Amtsgerichtes Pforzheim, mit Namen Oliver Weik. Einen Tag zuvor sendet sie den Schriftsatz per Fax an das Amtsgericht Pforzheim und an das in Pforzheim ansässige Berufungsgericht.

Den Nachweis der Faxberichte an das Amtsgericht Pforzheim und an das Landgericht Karlsruhe vom 24. November 2020 finden Sie hier.

Es geht um die Kriminalität im LEITBILD KELTERN – EINE GEMEINDE AUF DER HOEHE DER ZEIT, Gemeinderatsbeschluss vom 20. Oktober 2019

Den Diskriminierungs- und Exklusionspassus haben mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 nachfolgende Kommunalpolitiker mit Unterschriften beurkundet

Der Inhalt des Schreibens an die Gerichte lautet

 

Heiderose Manthey Keltern-Weiler, 25. November 2020
Birkigstr. 18
75210 Keltern-Weiler

per Einschreiben/Rückschein/redigierte Version der Vorab-Ausgabe per Fax vom 24. November 2020

Landgericht Karlsruhe
Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe

Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim

Direktor des Amtsgerichtes Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim

3 Cs 810 Js 3858/20

Zurückweisung des Urteils wegen Nichtigkeit

Aufgrund § 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels

1

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.

2

Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/BGB/125.html

wird das Urteil aus 3 Cs 810 Js 3858/20 wegen Nichtigkeit zurückgewiesen.

Das Urteil wird der Zurückweisenden per Post/Einwurf und nicht persönlich am 04. November 2020 zugestellt.

Beweis: Briefumschlag, S. 1 – S. 2

Die Zurückweisende unterschreibt die Entgegennahme nicht.

Mit Schreiben vom 02. November 2020 bestätigt Justizangestellter Karaasenov, dass gegen das Urteil vom 24. September 2020 am 29. September 2020 fristgerecht Rechtsmittel eingelegt wurde.

Beweis: Schreiben vom 02.11.2020 Justizangestellter Karaasenov

Diesem Schreiben beigefügt ist eine nicht von der Zurückweisenden angeforderte Beglaubigte Abschrift des Urteils, angeblich erstellt am 02. November 2020, unterzeichnet von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am Amtsgericht Pforzheim Karaasenov auf S. 6.

Richterin am Amtsgericht Resch hat das Urteil nicht unterschrieben.

Beweis: Urteil, angeblich vom 02.11.2020 lt. Angaben des Justizangestellten Karaasenov, S. 1 – S. 6

Das dem Urteil beigefügte Protokoll wird überdies nicht anerkannt.
Es wurde von der Zurückweisenden als Abschrift nicht angefordert.

 

Es sind erhebliche Wiedergabemängel. Das Protokoll ist ungenügend.

So nimmt der Justizbeamte Karaasenov bspw. die Fragen der Zurückweisenden in ihrer Funktion als Verteidiger bei der Zeugenvernehmung nicht auf.

Dies führt dazu, dass die Aussagen der Zeugin Schuster an der Wahrheit vorbeigehen. Sie geben die Wahrheit in keinster Weise wieder.

Der Justizbeamte Karaasenov protokolliert nicht, dass die Richterin die Zurückweisende in ihrem Plädoyer unterbrochen hat usw..

Auf Seite 8 des Protokolls fehlt das Datum der Fertigstellung des Protokolls.

Auf Seite 8 des Protokolls fehlt die Unterschrift des Justizangestellten Karaasenov. Es fehlt die eigenhändige Unterschrift der Richterin am Amtsgericht Resch.

Beweis: Abschrift des Protokolls, S. 1 – S. 8

Mit Einschreiben vom 10. November 2020 fordert die Zurückweisende die eigenhändige Unterschrift des Direktors des Amtsgerichtes Pforzheim unter das Urteil mit Siegel, der in seiner Tätigkeit als SPD-Gemeinderat und Mitwirkender im Leitbild, als (Mit-)Verursacher des Diskreditierungspassus im Leitbild der Gemeinde Keltern angesehen werden muss.

Beweis: Abgabebestätigung mit Unterschrift von Zeugen vom 10.11.2020, S. 1 – S. 2

Beweis: Rückschein vom 17.11.2020

Der Direktor unterschreibt das Urteil nicht eigenhändig. Er verweist auf § 275 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung. Er weist somit auf Richterin am Amtsgericht Resch zurück.

Ob der Direktor von seiner Remonstrationspflicht Gebrauch gemacht hat, ist zu bezweifeln.

Beweis: Schreiben vom 13.11.2020 von Urk. Beam. d. Gesch. Stelle des AG

Selbst die Antwort des Direktors wird nicht von ihm persönlich unterschrieben. Für ihn zeichnet Justizangestellte Braun.

Dieses Schreiben war von der Zurückweisenden nicht angefordert.



WICHTIG !

Der Direktor ist nicht nur Direktor des Amtsgerichtes Pforzheim, sondern in seiner Funktion als Gemeinderat und Mitwirkender beim Leitbild der Gemeinde Keltern auch Mitverursacher des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. Oktober 2019 und daher auch verantwortlich für die Veröffentlichung und Auswirkung des Diskriminie­rungs- und Exklusionspassus „Klare Kante“ des Leitbildes der Gemeinde Keltern.

Beweis: Ausdruck aus der Webseite der SPD Keltern, Foto mit Katja Mast, MdB, S. 5 im s’Blättle, Link https://www.keltern-spd.de/kommunalwahl-2019/, S. 1 – S. 3

Durch diesen Gemeinderatsbeschluss werden mit der Priorität 1 K wichtig und kurzfristig unschuldige bereits benannte Menschen und noch nicht konkret benannte Menschen aus der Gemeinde durch öffentliche Diffamierung, Diskreditierung und Anprangerung ausgesondert und ausgeschlossen.

Zitat aus dem Gemeinderatsbeschluss:Auf Seite 35 ist nun zu lesen unter der „Priorität 1 K“ (1 = sehr wichtig, K = kurzfristig)

– Klare Kante zeigen gegen Demokratiefeindlichkeit: Klare Positionierung der Gemeinde Keltern für Pluralität und Toleranz auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, den Werten des Grundgesetzes (Damit nicht vereinbare Äußerungen und Handlungen wie z.B Rassismus, Antisemitismus, antidemokratisches und rechtsnationales Gedankengut, sei es von Einzelpersonen und besonders auch Vereinigungen. (Die dies akzeptieren sind n i c h t willkommen. Keine Akzeptanz für Reichsbürger, Neonazis, Anastasia Bewegung)“

Beweis: Ausdruck aus http://www.archeviva.com/presse_2/unser-dorf-weiler/schwere-entwuerdigungen-im-leitbild-der-gemeinde-keltern/, S. 1 – S. 4

Beweis: Diskriminierungspassus und Unterschrift des Bürgermeisters und der Fraktionsvorsitzenden, hervorgehoben durch Pfeil und Rotfärbung der Priorität 1 K und der beliebigen weiteren Anwendung auf unliebsame Menschen durch Anbringen der drei Punkte für eine beliebige weitere Anzahl von Menschen, S. 1 – S. 4

Das Amtsgericht Pforzheim und der Direktor des Amtsgerichtes Pforzheim sind demnach in dem Strafgerichtsprozess gegen Heiderose Manthey nicht nur befangen, sondern die Frage nach deren Täter- und Mittäterschaft ist von der zuständigen und legalisierten Instanz zu klären.

Die Rechtsbrüche, die zu diesem Strafgerichtsprozess führten, die vor und während der Verhandlung und auch danach stattgefunden haben, sind an anderen Stellen mehrfach ausgeführt und werden weiterhin ausgeführt.

Die Zurückweisende beruft sich zusätzlich auf die folgenden Paragraphen

§ 32 StGB Notwehr

1

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

2

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html

§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr aus Furcht oder Schrecken

 

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

 

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/33.html

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand, Abwendung der drohenden Gefahren


1

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

 

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/34.html

Der Strafbefehl hätte nicht ausgestellt werden dürfen, denn die Zurückweisende hat keine Straftat begangen.

Das Urteil ist wegen Nichtigkeit zurückgewiesen.

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Heiderose Manthey

 

Einschreiben/Rückschein an das Amtsgericht Pforzheim mit dem Schriftsatz Zurückweisung des Urteils

 

 

 

 

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Einschreiben/Rückschein an das Landgericht Karlsruhe mit dem Schriftsatz Zurückweisung des Urteils

 

 

 

 

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Textergänzung 2020-12-03

W I C H T I G !!!

Lesen Sie hierzu:

Resch: „Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich !“

+++ Richterin Martina Resch lehnt ab +++ Richterin Martina Resch lehnt ab +++ Richterin Martina Resch lehnt ab +++

Die im Strafprozess von der Verteidigung eingereichten absolut wichtigen Anträge zum Aufdecken der zugrunde liegenden Menschenrechtsverbrechen

2020-10-07

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