DER WEG ZUM WELTFRIEDEN: SELBSTANZEIGE DER TÄTER WEGEN TÄTIGER REUE NACH § 320 StGB

GRAUSAME ÜBERRESTE BEENDET GEGLAUBTEN NATIONALSOZIALISMUS ÜBERWINDEN: MACHEN DER BUNDESJUSTIZMINISTER DR. MARCO BUSCHMANN UND SEINE VORGÄNGER DEN ANFANG ?

HEUTE: DER TEXT DER STRAFANZEIGE MIT ANTRAG AUF STRAFVERFOLGUNG WEGEN VÖLKERMORD UND VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT

2023-04-10
Aufmacherfoto aktualisiert 2023-04-16

YOU ARE LEAVING THE AMERICAN SECTOR. ВЫ ВЫE3ЖAEТЕ ИЗ АМЕРИКАНСКОГО СЕКТОРА. VOUS SORTEZ DU SECTEUR AMÉRICAIN. SIE VERLASSEN DEN AMERIKANISCHEN SEKTOR. Werden Dr. Marco Buschmann, Justizminister, und seine vorherigen Amtskollegen den Anfang machen mit der Selbstanzeige nach § 320 StGB „Tätige Reue“. Foto: Heiderose Manthey. 





















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Moskau / New York / Washington / Chicago / Boardman / Luxemburg / London / Paris / Tokio / Peking / Den Haag / Brüssel / Genf / Zürich / Salzburg / Berlin / Bonn / Frankfurt / Ansbach / Baumholder / Grafenwoehr / Hohenfels / Kaiserslautern / Wiesbaden / Stuttgart / Pleidelsheim / Gießen / Heidelberg / Karlsruhe / Aachen / Pforzheim / Dettenheim / Waldbronn / Neuenbürg / Remchingen / Keltern / Weiler. Die Präsidentin der ARCHE, Pädagogin und Freie Journalistin Heiderose Manthey klärt das immer offensichtlicher zu Tage tretende grausame Menschenrechtsverbrechen „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas genannt, auf.

Strafantrag wegen Menschenraub und Verfolgung Unschuldiger

Die Gründerin und Präsidentin der ARCHE erweitert ihren Appell zur weltweiten Erhaltung der Menschlichkeit durch Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit an von Entfremdung betroffene Länder und Familien, an die Deutsche Bundeswehr, an die NATO, an die Alliierten, an die UNO und an die Militär- und (Landes- und Bundes-) Kriminalpolizei und an weitere Polizeibehörden des Landes durch eine auch an das Bundesministerium für Justiz gesendete Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung wegen Menschenraub und Verfolgung Unschuldiger.

Kriminalpolizei Pforzheim und Polizeiposten Remchingen beauftragt

Lesen Sie heute den auch unten im Text als Download eingefügten Strafantrag, der, datiert vom 04. April 2023, nachts am 05. April 2023 per Fax, lt. Sendeberichten um 00:57 Uhr an das Bundesjustizministerium (BMJ) die ARCHE verlässt, um 01:11 Uhr, um 03:23 Uhr und um 03:53 Uhr, und nochmals um 09:09 Uhr an die Kriminalpolizei Pforzheim in der Bahnhofstraße (Keine Antwort; belegt) gesendet wird, dann an die Kriminalpolizei Pforzheim, Kriminalinspektion 6, Kriminalpolizeidirektion Calw in der Ostendstraße um 01:14 Uhr und um 01:32 Uhr an den Polizeiposten Remchingen.

Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung auf 23 Seiten

Die Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung umfasst 23 Seiten und drei Sendeberichte an das Bundesministerium für Justiz, an die Kriminalpolizei Pforzheim, an das Kriminalpolizeipräsidium Pforzheim, Kriminalinspektion 6, Kriminalpolizeidirektion Calw und an den Polizeiposten Remchingen.

Der genaue Wortlaut des Strafantrags vom 04. April 2023:

 

Heiderose Manthey                                                                                                                  Weiler, 04. April 2023
Birkigstr. 18
75210 Keltern-Weiler


per Fax 030-18-580-9525
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Dr. Marco Buschmann
Mohrenstraße 37
10117 Berlin

per Fax 07231-186-5050 und 07231-186-4095
Kriminalpolizei Pforzheim
Bahnhofstraße 13
75172 Pforzheim

per Fax 07231-186-1050
Kriminalpolizeipräsidium Pforzheim
Kriminalinspektion 6
Kriminalpolizeidirektion Calw
Ostendstraße 3
75175 Pforzheim

per Fax 07232-31962-20
Polizeiposten Remchingen
San-Biagio-Platani-Platz 6
75196 Remchingen


bezugnehmend auf das Zitat von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann zur Pressefreiheit und zum Schutz der Journalisten, am 03. Mai 2022 zum Tag der Pressefreiheit, wörtlich

 

Zitat | Datum 3. Mai 2022 | Person Dr. Marco Buschmann

„Nur mit einer freien und unabhängigen Presse kann es informierte demokratische Entscheidungen geben. In Kriegs- und Krisenzeiten ist dies wichtiger denn je. Wo eine freie Berichterstattung unterdrückt wird, stirbt die Demokratie.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann zum Tag der Pressefreiheit:

„Nur mit einer freien und unabhängigen Presse kann es informierte demokratische Entscheidungen geben. In Kriegs- und Krisenzeiten ist dies wichtiger denn je. Wo eine freie Berichterstattung unterdrückt wird, stirbt die Demokratie.

Das Ausschalten der freien Presse in Russland zeigt die Angst der russischen Führung vor der Wahrheit dieses Krieges. Dass uns diese nicht verborgen bleibt, haben wir auch Journalisten und Journalistinnen zu verdanken, die gegenwärtig unter höchster Gefahr für sich und ihr Leben ihrer Tätigkeit nachgehen und über die Lage der Menschen vor Ort und die entsetzlichen Gräueltaten in Butscha und anderen Orten berichten.

Aber auch in Deutschland müssen wir wachsam bleiben. Übergriffe auf Journalistinnen und Journalisten nehmen zu und bedrohen den öffentlichen Diskurs. Wir müssen Journalistinnen und Journalisten den bestmöglichen Schutz ermöglichen, damit sie ihrer Tätigkeit uneingeschränkt und frei nachgehen können.“

Quelle: https://www.bmj.de/SharedDocs/Zitate/DE/2022/0503_Pressefreiheit.html

und bezugnehmend auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz zum Völkerstrafgesetzbuch vom 23. Februar 2023, wörtlich

 


Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz
zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Deutschland ist ein besonders leistungsfähiger Rechtsstaat. Schon deshalb ist es richtig, dass sich seine rechtsstaatlichen Institutionen bei der Verfolgung von schwersten Verbrechen gegen die Menschheit, insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, besonders engagieren. Außerdem trägt Deutschland eine besondere historische Verantwortung. Aufgrund der deutschen Geschichte wäre es unerträglich, wenn Kriegsverbrecher ausgerechnet in Deutschland einen sicheren Zufluchtsort finden würden. Das ist der Grund, warum wir im deutschen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) das sog. Weltrechtsprinzip für die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verankert haben.

Das VStGB hat sich bewährt. Die Ermittlungsarbeit des Generalbundesanwalts sowie die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs genießen weltweit Anerkennung. Bei der Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen nimmt die deutsche Justiz heute eine Vorreiterrolle ein. Auch bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen, die in der Ukraine begangen werden, engagiert sich Deutschland in besonderer Weise. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat bereits im März 2022 im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ein Strukturermittlungsverfahren eingeleitet. Ziel dieses Verfahrens ist es, Beweise zu sammeln und mögliche Täter zu identifizieren. Derzeit laufen die Sicherung und Sichtung von Bild- und Videomaterial sowie die Befragung von Zeuginnen und Zeugen durch deutsche Ermittlungsbehörden. Wir müssen von jahrelangen Ermittlungen ausgehen, aber wir wissen um die besondere Bedeutung, Kriegsverbrechen in der Ukraine ahnden zu können. Auch die Ermittlungen im Zusammenhang mit den Kriegsverbrechen in Syrien haben lange gedauert, waren im Ergebnis aber erfolgreich und haben zu Verurteilungen geführt. Die deutschen Ermittlungsbehörden tauschen sich dazu auch eng mit dem Büro des Chefanklägers des Internationalen Strafgerichtshofs und mit den Staatsanwaltschaften anderer Staaten sowie Nichtregierungsorganisationen aus.

Aufbauend auf den in vergangenen zwei Jahrzehnten gewonnenen Erfahrungen und in Anbetracht der gegenwärtigen Herausforderung durch den russischen Angriffskrieg soll das Völkerstrafrecht fortentwickelt und gestärkt werden. Konkret muss es darum gehen, Strafbarkeitslücken zu schließen, Opferrechte zu stärken und die Breitenwirksamkeit des Völkerstrafrechts zu verbessern. Zur Erreichung dieser Ziele schlägt das Bundesministerium der Justiz Folgendes vor.

A. Erweiterung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

Die Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) über das Verbrechen der Aggression ist derzeit beschränkt; sie erstreckt sich nur auf Angehörige von Staaten, die Vertragspartei des Römischen Status sind (Artikel 15bis des Römischen Statuts). Diese Beschränkung führt gerade auch in Ansehung des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs gegen die Ukraine zu schmerzhaften Strafbarkeitslücken. Denn die Russische Föderation ist nicht Vertragspartei des Römischen Statuts. Das Bundesministerium der Justiz unterstützt deshalb eine Erweiterung der Gerichtsbarkeit des IStGH. Damit würde gleichzeitig seine Stellung gestärkt. Allerdings ist eine dafür notwendige Änderung des Statuts kurzfristig wahrscheinlich nicht umsetzbar. Daher dürfen wir uns auch Alternativen nicht verschließen, die das Recht durchsetzbar machen.


B. Fortentwicklung des deutschen Völkerstrafrechts: Verfahrensaspekte

I. Nebenklagebefugnis für Opfer von Straftaten nach dem VStGB
Opfer der Straftaten nach § 7 VStGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und § 8 VStGB (Kriegsverbrechen gegen Personen) sollen mit Ausnahmen in den Straftatenkatalog des § 395 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) neu aufgenommen werden. Damit hätten die Opfer dieser auch Individualrechtsgüter schützenden Delikte die Möglichkeit, sich den in Deutschland wegen solcher VStGB-Straftaten geführten Strafverfahren als Nebenklägerinnen oder Nebenkläger anzuschließen.


Personen, die als Nebenklägerinnen oder Nebenkläger aufgrund der §§ 7 bis 8 VStGB zugelassen wurden, sollen auch in den Katalog des § 397a Absatz 1 StPO neu aufgenommen werden. Diese Änderung soll bewirken, dass Opfer dieser VStGB-Straftaten ohne weitere Voraussetzungen berechtigt sind, als Nebenklägerinnen oder Nebenkläger auf Antrag einen Opferanwalt oder eine Opferanwältin unabhängig von den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe beigeordnet zu bekommen.

In § 397b Absatz 1 StPO, der eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung bei gleichgelagerten Interessen ermöglicht, soll eine – klarstellende – Änderung erfolgen, wonach das in § 397b Absatz 1 Satz 2 StPO enthaltene Regelbeispiel ausdrücklich um gleichgelagerte Interessen in VStGB-Verfahren ergänzt wird.

§ 406g Absatz 3 StPO soll angepasst werden mit der Folge, dass den als Nebenklägerinnen oder Nebenklägern zugelassenen Opfern der §§ 7 bis 8 VStGB auf ihren Antrag ohne weitere Voraussetzungen ein psychosozialer Prozessbegleiter oder eine psychosoziale Prozessbegleiterin beizuordnen ist. Gerade Opfer von VStGB-Straftaten erscheinen als so schutzbedürftig, dass ihnen neben dem rechtlichen Beistand auch eine solche besonders intensive und professionelle nicht-rechtliche Unterstützungsmöglichkeit zugestanden werden sollte.

II. Verdolmetschung für Medienvertreter in Gerichtsverfahren

§ 185 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Zuziehung von Dolmetschern soll ergänzt werden, um klarzustellen, dass Medienvertreter in Gerichtsverfahren Verdolmetschungen nutzen können, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind. So soll sichergestellt werden, dass auch ausländische und nichtdeutschsprachige Medien über das Verfahren aus erster Hand berichten können.


III. Videoaufzeichnung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken

Für wissenschaftliche und historische Zwecke sollen bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung zusätzlich zu den in § 169 Absatz 2 GVG bereits vorgesehenen Tonaufnahmen auch Bildaufnahmen ermöglicht werden. Um in Strafverfahren den organisatorischen Aufwand zu verringern, soll § 273 StPO-E in dem Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung dahingehend angepasst werden, dass die im Rahmen der digitalen Dokumentation der strafrechtlichen Hauptverhandlung ohnehin gefertigten audiovisuellen Aufzeichnungen für wissenschaftliche und historische Zwecke verwendet werden können.


Zudem soll § 169 Absatz 2 GVG in dem Sinne geändert werden, dass Voraussetzung für die Zulassung der Aufnahmen lediglich „ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung“ ist, ohne dass sich die Bedeutung auf die Bundesrepublik Deutschland beziehen muss. Hiermit wird klargestellt, dass auch Verfahren auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts, die Taten im Ausland betreffen, erfasst sind.

IV. Übersetzung von Urteilen auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts

In den letzten Jahren ist es der deutschen Justiz gelungen, bei der Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen eine Vorreiterrolle einzunehmen. Insbesondere die Verurteilung eines irakischen IS-Angehörigen wegen des Verbrechens des Völkermords durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie die Verurteilung zweier Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch das Oberlandesgericht Koblenz haben die Rechtsprechung im Völkerstrafrecht in historischer Weise fortgeschrieben.


Mit dem Ziel, nationale Urteile mit Bezügen zum Völkerstrafrecht zu verbreiten und damit einen Beitrag zur Fortentwicklung und Stärkung des Völkerstrafrechts und seiner Anwendung zu leisten, wird das Bundesministerium der Justiz wegweisende Urteile zum Völkerstrafrecht in die englische Sprache übersetzen lassen, damit weltweit auch die nicht- deutschsprachige Justiz und Rechtswissenschaft Zugang dazu bekommt.

C. Fortentwicklung des deutschen Völkerstrafrechts: materielle Aspekte

I. Anpassung des VStGB im Hinblick auf sexualisierte, reproduktive und geschlechtsbezogene Gewalt

Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit soll in § 7 Absatz 1 Nummer 6 VStGB wie folgt angepasst werden: Aufgrund des erheblichen Unrechtsgehalts der Handlung sowie der zu verzeichnenden zunehmenden Bedeutung des Tatbestands in der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) soll der Tatbestand der sexuellen Sklaverei bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgenommen werden. Diese Änderungen sollen auch im Hinblick auf Kriegsverbrechen gegen Personen in § 8 Absatz 1 Nummer 4 VStGB vorgenommen werden. Diese Änderungen dienen der Schließung von Strafbarkeitslücken und sorgen für einen Gleichlauf mit den entsprechenden Normen des Römischen Statuts des IStGH.


II. Anpassung des VStGB im Hinblick auf den ergänzten Artikel 8 des Römischen Statuts

Mit Gesetz vom 8. Dezember 2022 hat der Bundesgesetzgeber den von der Vertragsstaatenversammlung des IStGH angenommenen Änderungen des Römischen Statuts zugestimmt. Die dort neu in Artikel 8 des Statuts eingefügten Tatbestände der Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, sowie der Verwendung von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen sollen auch in das VStGB übernommen werden. Dadurch wird Deutschland durch eigenes Voranschreiten bei diesen Verbrechenstatbeständen zur Bildung des Völkergewohnheitsrechts beitragen und die Akzeptanz in der internationalen Staatengemeinschaft erhöhen.


Quelle: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/230223_Eckpunkte_VStGB.pdf?__blob=publicationFile&v=2&fbclid=IwAR0Zs3qUAFDgW4fX8tHIy6i78scHd3ETeOVOTove4OqYlUVEd-PD1fCy1YI

erhebt die Verfasserin dieses Textes Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung

gegen

 


alle am Raub der beiden Söhne der Verfasserin, an deren Entfremdung und Missbrauch,

alle an der Verfolgung, Verleumdung, Ächtung der Verfasserin, am Zustandekommen und Durchführen sämtlicher SLAPP-Prozesse gegen die Verfasserin und an deren Bestrafung, an gezielt getätigter Falschaussagen und unterlassener Hilfeleistungen, ob vorsätzlich oder nicht vorsätzlich vorgenommen, als

 
  • ihrer Kinder beraubten und von ihren Kindern bis zum heutigen Tag getrennten und (vollständig) entfremdeten Mutter

  • Pädagogin

  • Gründerin und Präsidentin der ARCHE

  • 1. Vorsitzende des ARCHE e.V. Waldbronn und

  • 1. Vorsitzende des ARCHE e.V. Weiler i.Gr.

  • überparteilich über Jahrzehnte engagierte Kommunalpolitikerin, für Kinder, Familien und Natur- und Umweltschutz verwirklichend umsetzende schöpferische Persönlichkeit

    a) Erstellerin der Liste „Die Grünen“ in der Gemeinde Keltern
    b) Gründerin der Freien Wähler Keltern
    c) Gründerin der Wählervereinigung „WIR-IN-WEILER“, ebenda

  • (Mit-)Begründerin der INTERNATIONAL ASSOCIATION of HUMAN RIGHTS DEFENDERS (IAoHRD)

  • Gründerin der FREE – Freien Energiearbeit und Leiterin von Seminaren und Ausbilderin Leitern von Lehrgängen zur freien Kommunikation

  • Freie Journalistin zur Aufklärung des Menschenrechtsverbrechens „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas genannt, und weltweit agierende Netzwerkerin

  • Berichterstatterin der ARCHE zur Aufklärung des Menschenrechtsverbrechens „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienations Syndrome“ seit

 
  • 2014 an den Deutschen Bundestag (DB), an Abgeordnete des Europäischen Parlaments (EP) in Brüssel und an den Petitionsausschuss (PETI) des Europäischen Parlaments

  • 2018 an die Vereinte Nationen in New York und Genf (UNO)

  • 2018 an die Alliierten, an das amerikanische und russische Militär und an die amerikanische Kriminalpolizei, zeit- und teilweise an die Botschaften der in Deutschland vertretenen Länder und an die Internationale Presse

  • 2020 an den Menschenrechtsrat in Genf (UNHRC)

  • August 2020 an das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG)

  • Februar 2021 an den Nordatlantikpakt (NATO), Bundeskriminalamt (BKA) und Landeskriminalamt (LKA) und weitere Polizeibehörden

  • Mai 2021 an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH)

  • Oktober 2021 an die Pressestelle der Europäischen KommissionSLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits against Public Participation) und US-amerikanische Anti-SLAPP-Koalition von Greenpeace (Aufbau von Widerstandskraft gegen SLAPPs in Europa)

  • November 2021 an die Nationale und Internationale Presse

  • Dezember 2021 an die Botschaften der in Deutschland vertretenen Länder

  • November 2022 an die Deutsche Bundeswehr, Pressesprecher Deutscher Bundeswehrverband, Deutsche Bundeswehr Stabmusikkorps, Bundesministerium der Verteidigung, Bundesjustizministerium, Bundespräsidialamt u.a., Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), engl. European Public Prosecutor’s Office (EPPO)

  • Dezember 2022 an alle Juristenfakultäten von Deutschland u.a.

  • Februar 2022 an Staatsanwaltschaft Salzburg, an Bezirksgericht Zell am See

 


Beteiligten

wegen

 

MENSCHENRAUB UND BEIHILFE ZUM MENSCHENRAUB – Strafgesetzbuch

 

Strafgesetzbuch

Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
18. Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 – 241a)

§ 234
Menschenraub

(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/234.html


VÖLKERMORD UND BEIHILFE ZUM VÖLKERMORD – Völkerstrafgesetzbuch

 

Völkerstrafgesetzbuch
Teil 2 – Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 – 14) Abschnitt 1 – Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 6 – 7)


§ 6
Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1. ein Mitglied der Gruppe tötet, 2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, 5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/6.html


VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT – Völkerstrafgesetzbuch



 

Völkerstrafgesetzbuch
Teil 2 – Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 – 14)
Abschnitt 1 – Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 6 – 7)

§ 7

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1. einen Menschen tötet,

2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,

4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,

5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,

6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,

7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,

a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder

b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,

8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,

9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder

10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt, wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) 1Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/7.html


aufgrund



UNVERJÄHRBARKEIT – Völkerstrafgesetzbuch


 

Völkerstrafgesetzbuch
Teil 1 – Allgemeine Regelungen (§§ 1 – 5)

§ 5

Unverjährbarkeit

Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/5.html


ferner wegen

NICHTEINHALTEN DES NATÜRLICHEN RECHTS DER ELTERN UND DES ANSPRUCHS DER MUTTER AUF DEN SCHUTZ UND DIE FÜRSORGE DER GEMEINSCHAFT – Grundgesetz

 

Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 – 19)

Art. 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/6.html


NICHTEINHALTEN DER PRESSE- UND MEINUNGSFREIHEIT – Grundgesetz

 

Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 – 19)

Art. 5

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/5.html


BESEITIGUNG DER DEMOKRATISCHEN UND SOZIALEN ORDNUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLANLD – Grundgesetz

 

Grundgesetz
II. Der Bund und die Länder (Art. 20 – 37)

Art. 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/20.html



VOLKSVERHETZUNG – Strafgesetzbuch


 

Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
7. Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 – 145d)

§ 130

Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder

2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/130.html



BILDUNG KRIMINELLER VEREINIGUNGEN – Strafgesetzbuch


 

Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
7. Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 – 145d)

§ 129

Bildung krimineller Vereinigungen

(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. 2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,

2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder

3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;

erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/129.html



NÖTIGUNG – Strafgesetzbuch


 

Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
18. Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 – 241a)

§ 240

Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html



AMTSMISSBRAUCH und RECHTSBEUGUNG – Strafgesetzbuch

 

Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
30. Abschnitt – Straftaten im Amt (§§ 331 – 358)

§ 339

Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/339.html


MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT – Strafgesetzbuch


 

Strafgesetzbuch
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2023

§ 302 StGB Mißbrauch der Amtsgewalt

(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

Quelle: https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/302



VORSÄTZLICHES UND FAHRLÄSSIGES HANDELN – Strafgesetzbuch


 

Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 – 79b)
2. Abschnitt – Die Tat (§§ 13 – 37)
1. Titel – Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 – 21)

§ 15

Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/15.html


NICHTEINHALTEN DES RICHTEREIDS – Deutsches Richtergesetz

 

Deutsches Richtergesetz
Erster Teil – Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 – 45a)

Fünfter Abschnitt – Besondere Pflichten des Richters (§§ 38 – 43)


§ 38

Richtereid

(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:

„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

(2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/DRiG/38.html



NICHTERFÜLLEN VON PFLICHTEN – Beamtenstatusgesetz


 

Beamtenstatusgesetz

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 – 53)

§ 47

Nichterfüllung von Pflichten

(1) 1Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. 2Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) 1Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. 2Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. 3Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/47.html



ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DEN BESCHLUSS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTES in 1 BvR 444/13 vom 24. Juli 2013, wörtlich:

„ …
dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es zum KERNBEREICH DER MEINUNGSFREIHEIT gehöre, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt OHNE FURCHT VOR SANKTIONEN auch scharf kritisieren zu dürfen.“


 

Beschluss vom 24. Juli 2013 – 1 BvR 444/13

„Zwar gelte in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und im politischen Meinungskampf eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit und dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehöre, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor Sanktionen auch scharf kritisieren zu dürfen.“

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/07/rk20130724_1bvr044413.html



NICHTEINHALTEN DES RECHTES AUF EIN FAIRES VERFAHREN – Europäische Menschenrechtskonvention


 

Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I – Rechte und Freiheiten (Art. 2 – 18)

Art. 6

Recht auf ein faires Verfahren

(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 2Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html


NICHTEINAHLTEN DER WÜRDE DES MENSCHEN – Charta der Grundrechte

 

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Titel I

Würde des Menschen

Artikel 4 – Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Quelle: http://fra.europa.eu/de/eu-charter/title/title-i-dignity


ANWENDEN VON FOLTER lt. Statuten der Vereinten Nationen (UNO): A/HRC/43/49
– Unbearbeitete Vorabversion – Menschenrechtsrat Dreiundvierzigste Sitzung
– Bericht über Folter u.a. an den Menschenrechtsrat

United Nations – General Assembly – Human Rights Council

 

Bericht des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung

Übersetzung A/HRC/43/49 ins Deutsche

MenschenrechtsratDreiundvierzigste Sitzung – 24. Februar bis 20. März 2020

 

Daraus zitiert:

Die Folgen von Folter 22
Mobbing 34
Verbot von Familienkontakten 41
Zielangriff auf psychologische Bedürfnisse 43
Folterumgebung 45
Entzug der Kontrolle 49
Teilnahme an der eigenen Folter z.B. durch erzwungene Gerichtsprozesse 49 (d)

Erlernte Hilflosigkeit 50
Verleumdung, Rufmord 51
Demütigung 52
ENTZUG sozialer und emotionaler Beziehungen 56
Mobbing 58
Schäden von Folter 59
Isolation 60
Korruption und Folter 62
Regierungsfehler, willkürliche Inhaftierungen, gerichtliche oder administrative Willkür 63
Willkür der Justiz 66
Folter als Einzelhandlung oder als Kombination und Anhäufung mehrerer Handlungen 68
Systematisch staatlich geförderte Verleumdung 69
Systematische Überwachung, Telefonanrufe 74
Strafrechtliche Verfolgung 78
Folterumgebung 86

Quelle: http://www.archeviva.com/bericht-des-sonderberichterstatters-ueber-folter-und-andere-grausame-unmenschliche-oder-erniedrigende-behandlung-der-bestrafung/

A/HRC/43/49 – Unbearbeitete Vorabversion – Menschenrechtsrat Dreiundvierzigste Sitzung
Quelle: http://www.archeviva.com/wp-content/uploads/2020/03/2020-03-07-d-a-hrc-43-49-deutsch-01-24-20200307230933-25.pdf

Bericht über Folter u.a. an den Menschenrechtsrat
Quelle: http://www.archeviva.com/kooperationen/united-nations-vereinte-nationen/uebersetzung-a-hrc-43-49-ins-deutsche/

United Nations – General Assembly – Human Rights Council
Quelle: https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G20/070/73/PDF/G2007073.pdf?OpenElement

und aller sonstiger zutreffender und rechtskräftiger Paragraphen aller maßgeblichen und gültigen Gesetzestexte aus allen rechtsgültigen und bindenden nationalen und internationalen Gesetzesbüchern

bei

 

der Kriminalpolizei Pforzheim, mit dem Auftrag der Weiterleitung an die – aufgrund der für die Verfasserin nicht historisch rechtlich durchschaubaren und damit für die Verfasserin nicht gesicherten Zuständigkeiten der Macht über die Legislative, Jurisdiktion und Exekutive in Deutschland – darüber hinaus zuständigen Polizeibehörden des Landes und/oder des Bundes und/oder der internationalen Polizei und/oder des nationalen oder internationalen Militärs.


Sollten einige Gesetzestexte nicht zutreffen, so gilt es diese zu streichen.

Beweisdokumente für die vorliegenden Taten / Verbrechen

Die Beweisdokumente für die vorliegenden Taten und/oder Verbrechen

 


liegen seit dem 06. August 2020 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (BVerfG),

zuvor gesendet an die Vereinten Nationen (UNO),
danach großteils an das Atlantische Bündnis (NATO),
an das Militär und an die Militär- und Kriminalpolizei der Alliierten,
an den Menschenrechtsrat (UNHRC),
an verschiedene Polizeibehörden, an die (Landes- und Bundes-) Kriminalpolizei u.a.

entweder

 


persönlich zugestellt mit Abgabebestätigung / Empfangsbestätigung,
angeschrieben per Fax, belegt mit Sendebericht, oder
per Einschreiben mit Rückschein oder
per Email, größtenteils gesendet mit Übermittlungs- und Lesebestätigung bei den bereits in die Mails der Berichterstattung der Verfasserin an die Deutsche Bundesregierung u.a. eingebundenen Email-Adressen.

Eventuelle Forderungen an die Verfasserin

Sollten darüber hinaus noch weitere Beweisdokumente erforderlich sein, können diese auf Anforderung binnen kürzester Zeit zugeleitet werden.

Falls in der Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung noch (wichtige) Bestandteile fehlen, weisen Sie die Verfasserin darauf hin, damit sie diese zusenden kann, so dass die Durchführung der Strafverfolgung rechtmäßig und konsequent vollzogen werden kann.


Weiler, den 4. April 2023


______________________________________
Verfasserin: Heiderose Manthey

Die vorliegende Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung darf als Vorlage verwendet werden.
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