kid – eke – pas überwinden – aber wie ?

Juristische Feinheiten: Das Völkerstrafgesetzbuch u.a.

Wagner an Blaumilch

2017-04-09

kid - eke - pas überwinden !

kid – eke – pas¹ Kindesraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome überwinden !

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Weiler. Die Menschenrechtsverbrechen um Kindesraub – Eltern-Kind-Entfremdung und drohendem Parental Alienation Syndrome (kid – eke – pas) haben immer noch keinen durchschlagenden Weg in eine kid – eke – pas stoppende nationale oder internationale Gerichtsbarkeit gefunden. Viele Gruppen sind unterwegs das Natürliche Menschenrecht der Kinder auf beide leiblichen Eltern der Gesellschaft zurückgeben zu können. Das Geschäft mit den Kindern und der dadurch bedingte Erhalt der Familiengerichte, Jugendämter, Heime, Kinder- und Jungendeinrichtungen etc. bis hin zur Verfügungstellung der Kinder für Sexuellen Missbrauch und Pädophilie sind die Gegner dieses natürlichen Rechts.

Manche Kinderrechts-Befürworter versuchen sich mit wachsendem Erfolg im  Wechselmodell/Doppelresidenzmodell/Nestmodell nach Trennung und Scheidung der Eltern, sprich Paritätische Doppelresidenz. Andere Betroffene, Juristen und Wissenschaftler arbeiten an den Folgeschäden entfremdeter und traumatisierter Kinder wie die Ärztekammer Salzburg Mit Hilfe des Justizapparats: Beim Eltern-Entfremdungssyndrom PAS geht es um Emotionale Gewalt etc. und wiederum andere leisten ihre Beiträge durch Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung und durch das Finden von Juristischen Wegen auf nationaler und internationaler Ebene.

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Völkerstrafgesetzbuch: Gewaltsame Herausnahme von Kindern Entführung, Verschwindenlassen, Kinderhandel, Weigerung der Aufenthaltsauskunft, Folterung durch Zufügung schwerer seelischer Schäden

 Jochen Wagner² im Gespräch mit Blaumilch³

Blaumilch im Gespräch mit Wagner. Konstruiertes Foto.

Blaumilch im Gespräch mit Wagner. Verfremdetes Foto: Heiderose Manthey.

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„Hi, im Kommentar zum Völkerstrafgesetzbuch sowie in der kleinen
Sammlung an Hintergründen kann vieles zumindest auf die gewaltsame Herausnahme von Kindern aus Familien bezogen werden: Entführung, Verschwindenlassen,
Kinderhandel, Weigerung der Aufenthaltsauskunft, Folterung durch
Zufügung schwerer seelischer Schäden.

Was hältst Du von diesem Gedanken?

Ließe sich eine solche Strafanzeige pressewirksam inszenieren, wäre (auch
wenn der Generalbundesanwalt nicht reagieren kann weil er von den
Asylverfahren völlig blockiert ist) ein weiterer Baustein auf dem Weg
der Öffentlichmachung der verbrecherischen Handlungen der
Kinderraub-Behörde gelegt.

Und nachlegen könnte man dann mit einer Strafanzeige beim ICC, der ja
subsidiär zuständig ist, wenn in einem Land die Anzeigen nicht verfolgt
werden.

Was hältst Du von dieser Idee?

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Blaumilch an Wagner

Deutsches Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und Römisches Statut zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) – ECOSOC-Resolution 1503 – UN-Menschenrechtsgerichtshof (Genf) nach dem IPbürgR (UN-Zivilpakt)

Hallo Jochen,

wir haben uns ja bereits in den Jahren 2014 und 2015 mehrfach zu juristischen Fragen ausgetauscht.

Leider habe ich zu den 3 untenstehenden Fragekomplexen keine positiven Informationen für dich:

1. Deutsches Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und Römisches Statut zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH)

2. ECOSOC-Resolution 1503

3. Ist eine Klage zum UN-Menschenrechtsgerichtshof (Genf) nach dem IPbürgR (UN-Zivilpakt) trotz vorangegangener Klage zum EGMR (Straßburg) nach der EMRK möglich, wenn der IPbürgR über die EMRK hinausgehende Menschenrechtsgewährleistungen enthält?

ARCHE Weiler kid - eke - pas_08a

kid steht für KINDESRAUB [NICHT NUR] IN DEUTSCHLAND.

Deutsches Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und Römisches Statut zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH)

Zu 1:  Mit dem VStGB und der Klagemöglichkeit zum IStGH bist du gehörig auf dem Holzweg! Das deutsche VStGB übernimmt lediglich unverändert diejenigen Strafvorschriften aus dem Römischen Statut, die nicht genauso bereits im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) enthalten sind. Damit kommt es auf den Inhalt des Römischen Statuts zur Errichtung des IStGH an. Dieses macht bereits in seiner Präambel deutlich, dass die dort bezeichneten schweren Verbrechen nach dem Statut nur verfolgbar sind, wenn sie den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen, und wenn es sich darüber hinaus um schwerste Verbrechen handelt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. (Ich kann mir kaum vorstellen, dass sich wegen deines Falles die Welt bzw. die internationale Gemeinschaft oder auch nur ein anderer ausländischer Staat bedroht fühlt.) Art.5 des Römischen Statuts verdeutlicht dies: es beschränkt die Strafverfolgung nach diesem Statut auf schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren und benennt konkret Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen der Aggression und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Aus dieser Aufzählung wird deutlich, dass damit nur Verbrechen gemeint sind, die gewöhnlich nur im Kontext kriegerischer Konflikte oder ähnlicher Zustände in einem Land möglich und verübbar sind. (Das ist ja Gott sei Dank bei uns in Deutschland nicht der Fall!) Art.7 des Römischen Statuts präzisiert dann, wie der Begriff „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ im Sinne dieses Statuts auszulegen ist: Strafverfolgung der nachgenannten schweren Delikte ist nur im Falle eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung möglich (vorsätzliche Tötung, Ausrottung, Versklavung der Zivilbevölkerung, Vetreibung, Freiheitsberaubung gegen die Grundregeln des Völkerrechts, Folter, Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei und sexuelle Gewalt vergleichbarer Schwere, Verfolgung als identifizierbare Gruppe aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen oder wegen des Geschlechts).

Andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, sind nur dann verfolgbar, wenn sie vorsätzlich (d.h. zu keinem anderen Zweck) große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit verursacht haben. (All das dürfte auf deinen Fall kaum zutreffen, da gegenwärtig in Deutschland weder ein ausgedehnter oder systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung stattfindet, noch belegbar sein dürfte, dass die gegen dich ergangenen nationalen Entscheidungen zu dem alleinigen bzw. ausschließlichen Zweck verhängt wurden, dir große Leiden oder Schmerzen zuzufügen.)
Außerdem sieht das Römische Statut keine Individualbeschwerdemöglichkeit Betroffener vor. Eine Befugnis zur Vorlage geeigneter Fälle haben nur die Vertragsstaaten des Statuts und der UN-Sicherheitsrat (Art.13a und 14 des Statuts). Weiterhin kann und wird der IStGH nach Art.17 Abs.1 Buchstabe d) alle Eingaben zurückweisen, die nach den o.g. Kriterien nicht schwerwiegend genug sind.

Da nach dem Statut nicht Staaten, sondern nur Personen (Individuen) verfolgbar sind, wäre auch die Frage zu stellen, welche namentlich zu bezeichnenden Personen du in deinem Fall solcher Verbrechen bezichtigen könntest.

Damit dürfte klar sein, dass es offensichtlich sinnlos ist, deinen Fall dem IStGH zu unterbreiten … er erfüllt mit Sicherheit keines der maßgeblichen Kriterien. Bei entsprechend unvoreingenommener Lektüre des Römischen Statuts hätte dir das eigentlich bewusst werden müssen.

eke steht für Eltern-Kind-Entfremdung.

eke steht für ELTERN-KIND-ENTFREMDUNG.

ECOSOC-Resolution 1503

2. Auch das Verfahren nach der ECOSOC-Resolution 1503 ist keine Individualbeschwerde-Möglichkeit, jedoch können Einzelpersonen mit Beweismaterial belegte Fälle beisteuern. Nach dieser Resolution kann der Menschenrechtsrat die Menschenrechtslage in einem Land insgesamt überprüfen, wenn eine sehr große Zahl gleichartiger Menschenrechtsverletzungen aus einem Land mitgeteilt werden. In der Resolution wird keine Anzahl erforderlicher Meldungen genannt, inoffiziell habe ich gehört, dass mindestens 20 gleichartige Menschenrechtsverletzungen aus einem Land vorliegen müssen. Welche Maßstäbe an die Gleichartigkeit der Fälle (Meldungen) angelegt wird, weiß ich nicht.

Da ein Betroffener mit der Mitteilung (allein) seines Falles nicht weiß, welche anderen Mitteilungen bereits vorliegen, und ob diese seinem Fall ähnlich und vergleichbar sind, dürften die Erfolgsaussichten hier eher gering sein. Außerdem dürfte die Überprüfung der gesamten Menschenrechtssituation in dem beklagten Land zeitlich sehr aufwendig sein, so dass keine baldigen Ergebnisse zu erwarten sind, insb. wenn das zu überprüfende Land die Untersuchung behindert. Voraussetzung für einen möglichen Erfolg wäre m.E., dass sich mindestens 20 Betroffene mit möglichst gleichartigen Fallgestaltungen zusammentun, und ihre Fälle der ECOSOC (UNESCO) nach Resolution 1503 unterbreiten. Das dürfte schwierig werden.

pas steht für PARENTAL ALIENATION SYNDROME, also für die schädigenden Folgen an den Kindern nach Trennung und Scheidung. Ärztekammer: Mit Hilfe des Justizapparats: Beim Eltern-Entfremdungssyndrom PAS geht es um Emotionale Gewalt

pas steht für PARENTAL ALIENATION SYNDROME, also für die schädigenden Folgen an den Kindern nach Trennung und Scheidung. Ärztekammer: Mit Hilfe des Justizapparats: Beim Eltern-Entfremdungssyndrom PAS geht es um Emotionale Gewalt

Ist eine Klage zum UN-Menschenrechtsgerichtshof (Genf) nach dem IPbürgR (UN-Zivilpakt) trotz vorangegangener Klage zum EGMR (Straßburg) nach der EMRK möglich, wenn der IPbürgR über die EMRK hinausgehende Menschenrechtsgewährleistungen enthält?

3. Ich habe noch von keinem Fall gehört, in dem die UN-Menschenrechtskommission (früher) bzw. der UN-Menschenrechtsgerichtshof (heute) in Genf einen Fall angenommen hätte der bereits zuvor dem EGMR (Straßburg) vorgelegen hat … und umgekehrt. Du meinst, Art.23 IPbürgR enthielte Menschenrechtsgewährleistungen, die über Art.8 EMRK hinausgehen. Soweit das zutrifft, ergibt sich aus dem Text des Art.23 IPbürgR, das dies konkret nach seinen Absätzen 2-4 nur in Bezug auf die Ehe und Eheschließung gilt, nicht aber für das Verhältnis zu den Kindern.

Zugegebenermaßen ist Art.8 EMRK butterweich formuliert, damit aber auch entsprechend weit auslegbar. Aus der Judikatur des EGMR kann entnommen werden, dass in dessen Auslegung Art.8 EMRK das Sorgerecht, das Umgangsrecht, die Pflege und die Erziehung der Kinder abdeckt, und damit das gesamte Spektrum der Beziehungen und Bindungen zwischen Eltern und ihren Kindern. Was darüber hinaus (im Hinblick auf die Kinder) sollte Art.23 IPbürgR zusätzlich enthalten? Jedenfalls ist dort nichts entsprechendes genannt. Wahrscheinlich würde der UN-MRGH (Genf) das ähnlich einschätzen, denn natürlich kennt man dort wie in Straßburg die jeweilige Judikatur der Kollegen.

Zutreffend ist deine Einschätzung, dass sich das Diskriminierungsverbot in Art.14 EMRK nur auf die in der EMRK enthaltenen Menschenrechtsgewährleistungen bezieht, während Art.26 IPBürgR tatsächlich ein allgemeines Diskriminierungsverbot darstellt, das sich nicht auf die Menschenrechtsgewährleistungen des IPbürgR beschränkt. Allerdings verlangt Art.26 IPbürgR Gleichheit vor dem Gesetz ohne Diskriminierung. Mit dem „Gesetz“ sind natürlich die jeweiligen nationalen Gesetze gemeint. In dieser Hinsicht ist jedoch unser deutsches Grundrecht aus Art.3 GG mit Art.26 IPbürgR im Wesentlichen inhaltsgleich. Darauf in Genf zu klagen hätte vor diesem Hintergrund m.E. nur dann eine geringe Erfolgsaussicht, wenn du im Wege der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung bei der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG ausdrücklich auch eine Verletzung von Art.3 GG erfolglos gerügt hättest. Wenn du in Genf erstmals eine Diskrimination vor dem (deutschen) Gesetz beklagen würdest, würde man dir wahrscheinlich „venire contra factum proprium“ vorhalten (d.h., keinem ist erlaubt, sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten zu setzen; soweit das jemand tut, hat er keinen Rechtsschutz. Wegen ihrer Herkunft aus dem Völkergewohnheitsrecht könnte diese Regel u.U. auch eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art.25 GG sein.).

Insgesamt halte ich die Erfolgsaussichten in allen 3 Verfahren für fast aussichtslos (kleiner 0,1%).

Du solltest dir selbst die Frage stellen, was du noch erreichen möchtest, und ob der erforderliche Aufwand noch in einem vernünftigen Verhältnis dazu steht. Aber das liegt natürlich bei dir …! Auch das Gefühl, alles Menschenmögliche – wenn auch erfolglos – versucht zu haben, mag dir u.U. dazu verhelfen, juristisch nicht mehr abänderbare Fakten zu akzeptieren und damit zu deinem Seelenfrieden beizutragen!

Ich wünsche dir jedenfalls alles Gute!
Mit besten Grüßen, Blaumilch

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¹ Kindesraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome 
² und ³ sind anonymisierte Namen