kid – eke – pas ist Folter !!!

Traumata hinterlassen Spuren im Stoffwechsel

Studie an der Universität in Ulm

2018-06-02

Welche Form von Folter stellt kid - eke - pas dar ?

Welche Form von Folter stellt kid – eke – pas dar ?

 UN-Antifolterkonvention, BGBl 1990 II S. 246.

UN-Antifolterkonvention, BGBl 1990 II S. 246. Quelle Bundesgesetzblatt.

ARCHE Keltern-Weiler an Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz kid - eke - pas_11

FOLTER = Vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügen. Quelle: Bundesgesetzblatt.

 

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https://www.swr.de/swraktuell/bw/studie-an-der-uni-ulm-traumata-hinterlassen-spuren-im-stoffwechsel/-/id=1622/did=21463894/nid=1622/dbex28/index.html

https://www.swr.de/swraktuell/bw/studie-an-der-uni-ulm-traumata-hinterlassen-spuren-im-stoffwechsel/-/id=1622/did=21463894/nid=1622/dbex28/index.html

Lesen Sie hierzu auch UN-Antifolterkonvention, BGBl 1990 II S. 246

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II S. 246)

Teil I Artikel 1 (1) „Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zu lässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“

Bundesgesetzblatt.

Bundesgesetzblatt.

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