Entfremdung in Deutschland: Die Einstellung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs

GEGEN SEELISCHEN MISSBRAUCH an Kindern

Noch ein Schritt in die richtige Richtung: Aufsatz von Dr. iur. Jorge Guerra González Universität Leuphana

2016-12-20

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. EGMR. Foto mit freundlicher Genehmigung von Journalist Volker Hoffmann.

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Lüneburg. Dr. iur. Jorge Guerra González stellte bei seinem Vortrag im Jahre 2011 in der Universität Leuphana bei der Fachtagung ‚Parental Alienation Syndrome oder Der seelische Missbrauch an Kindern‘ die These auf:  „PAS ist die schädlichste Auswirkung eines systemischen Fehlers.“ Hat sich in der Zwischenzeit an der Praxis des deutschen Familienrechtsystems oder an der Einstellung des Juristen etwas geändert ?

González: Die Einstellung des EGMR am Beispiel Moog versus Germany vom 06.10.2016

Die Freunde von Innovationen von Familiensachen in Deutschland haben im  Europäischen Menschenrechtsgerichtshof  (EGMR) – und dies nicht zum ersten Mal – einen Alliierten gefunden.

Biologische Bindung zu den Eltern wird beachtet – auch ohne Bindung, aber mit Kontaktbemühung

Die letzte Reform des § 1626a BGB wurde durch Zaunegger v Germany am 03.12.2009 angestoßen und führte am 21.12.2010 dazu, dass die biologische Bindung der Kinder zu den Eltern als beachtenswertes Kriterium anerkannt wurde.

Die biologischen Eltern dürfen Zugang zu ihren leiblichen selbst dann haben, wenn sie keine Bindung zu ihren Kindern entwickeln konnten, sofern sie nachweisen können, dass sie sich sie sich bisher um solche Kontakte bemüht haben, jedoch an der Ausübung gehindert wurden.

Wie geht Deutschland mit Entfremdung um ?

Mit der neuen Entscheidung Moog versus Germany vom 6.10.2016 (23280-08 (Judgment (Merits and Just Satisfaction) – Court (Fifth Section)) [2016] ECHR 839) befasst sich das Strassburger Gericht mit  der Frage, wie mit „Entfremdung“ in Deutschland umgegangen wird. Das Gericht betrachtet das Thema allerdings nicht allumfassend, da der Antragsteller (Herr Moog) zum Zeitpunkt der Antragstellung die elterliche Sorge für sein Kind nicht mehr inne hatte.

Abmahnung an das im Trennungs- und Scheidungsfall agierende System

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