Einsatz verbotener Methoden der Kriegsführung: Verurteilung wegen eines in Syrien begangenen besonders schweren Kriegsverbrechens rechtskräftig

Angeklagter auch in Tateinheit mit mehrfachem Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt

Mit einer Panzerabwehrwaffe einen Sprengkopf in eine Ansammlung von über hundert Menschen geschossen

2024-01-01

Bundesgerichtshof Karlsruhe. „Aus Wut darüber, dass ein Neffe zwei Tage zuvor durch oppositionelle Kämpfer getötet worden war, schoss er mit einer Panzerabwehrwaffe einen Sprengkopf in die Ansammlung von über hundert Menschen.“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.


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Karlsruhe.
 Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 215/2023 vom 29. Dezember 2023 den Beschluss vom 31. Oktober 2023 – unter Aktenzeichen 3 StR 306/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen eines besonders schweren Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit mit Mord und weiteren Delikten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte spätestens seit dem Jahr 2014 als bewaffneter Milizionär für eine palästinensische Gruppierung tätig, die sich im syrischen Bürgerkrieg auf Seiten des syrischen Regimes stellte und in einem aus einem palästinensischen Flüchtlingslager hervorgegangenen Damaszener Stadtteil agierte. Am 23. Februar 2014 überwachte der Angeklagte mit einer Gruppe weiterer regimetreuer Milizionäre die Ausgabe von Hilfsgütern an unbewaffnete zivile Einwohner. Aus Wut darüber, dass ein Neffe zwei Tage zuvor durch oppositionelle Kämpfer getötet worden war, schoss er mit einer Panzerabwehrwaffe einen Sprengkopf in die Ansammlung von über hundert Menschen. Durch die Explosion wurden mindestens vier Menschen getötet und zwei weitere – die beiden Nebenkläger – schwer verletzt.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht und hierbei insbesondere die Beweiswürdigung beanstandet. 

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Kammergericht am 23. Februar 2023 unter Aktenzeichen (2) 3 StE 7/22-4 (1/22).

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