Grund: Keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive
Gerichtshof der Europäischen Union¹ | PRESSEMITTEILUNG Nr. 68/19 |Luxemburg, den 27. Mai 2019
2019-06-24
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Luxemburg. Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-508/18, OG (Staatsanwaltschaft Lübeck), und C-82/19PPU, PI (Staatsanwaltschaft Zwickau), sowie in der Rechtssache C-509/18, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen)
Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein
Der Generalstaatsanwalt von Litauen bietet hingegen eine solche Gewähr für Unabhängigkeit
Zwei litauische Staatsangehörige und ein rumänischer Staatsangehöriger wenden sich vor den irischen Gerichten gegen die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle, die von deutschen Staatsanwaltschaften und vom Generalstaatsanwalt von Litauen zur Strafverfolgung ausgestellt wurden. Ihnen werden vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung (OG), Diebstahl mit Waffen (PF) bzw. Bandenraub oder Raub mit Waffen (PI) zur Last gelegt. …“
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¹“Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV sichert er „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“.“
Deutsche Staatsanwälte nicht unabhängig genug in LTO Legal Tribune Online
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