Archiv der Kategorie: Justiz Polizei Deutscher Bundestag Europäisches Parlament UNO UNHRC NATO Generalbundesanwalt EUStA

Die Freie Welt: Jugendämtern fehlt die Kontrolle

Spektakuläre Fälle weisen auf Lücken im System hin

2018-11-26

Was tun gegen die horrende Zunahme der Inobhutnahmen ? Was tun gegen Fehlentscheidungen ? Was tun gegen Betrug und Verbrechen ?

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Berlin. „Schon wieder hat es so einen Fall gegeben. In Trier wurden Inobhutnahmen einfach erfunden und ein Mitarbeiter des Jugendamtes veruntreute die genehmigten Gelder. Nicht existierende Kinder wurden jahrelang in erfundenen Pflegefamilien untergebracht. Wenn jemand kontrolliert hätte, wie es diesen Kindern geht, wäre aufgefallen, dass es sie gar nicht gibt. Es hat sich aber niemand um die Kinder gekümmert. …

Skandal: Geldzahlungen in Millionenhöhe an ein nicht existierendes Heim

Thomas Penttiläe beim Vernetzungskongress.

Thomas Penttilä vom Verein Trennungsväter e.V. hat solche Fälle – wie den in Trier, von dem die Welt berichtet – gesammelt. In Hamburg hatte es bereits so einen Fall gegeben, auch da wurden Pflegekinder einfach erfunden. Es gab lediglich Gutachten, die Kinder gab es nicht.

In einem Fall wurde sogar ein Heim erfunden, das überhaupt nicht existierte. Real waren lediglich die Geldzahlungen. In Millionenhöhe. „

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Deutsche Jugendämter machen mit Kindern Kasse

„Statt Prävention landen immer mehr Kinder in teuren Einrichtungen !“

„Sie unterschreiben diesen Migrationspakt nicht !“

Heiderose Manthey an Angela Merkel

2018-11-18

Mail von Heiderose Manthey an Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin: „Sie unterschreiben diesen Migrationspakt nicht !“

Heiderose Manthey*s Aufruf auf Facebook

Schluss mit der Fernsteuerung der Panzer auf Menschen in allen Ländern dieser Erde, Angela ! Schluss damit, hör auf !!!…

Gepostet von Heiderose Manthey am Montag, 29. Oktober 2018

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Schreiben Sie die Kanzlerin direkt an und untersagen Sie ihr die manipulierte Migration von Menschen und das daraus entstehende Leid !

Rückschein von UNO bei ARCHE eingetroffen

1. Nachtrag zur RESOLUTION 09/15¹ hat das Headquarter der United Nations in New York erreicht

Der zweite Nachtrag zur kid  – eke – pas – Resolution ist auf dem Weg

2018-11-18

Am 25. Oktober 2018 traf der 2. Nachtrag zur RESOLUTION 09/15 im Hauptquartier bei der UNO in New York ein. Gerichtet war er an den UN-Generalsekretär António Guterres und an die stellvertretende UN-Generalsekretärin Amina J. Mohammed.

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New York/Brüssel/Karlsruhe/Pforzheim/Weiler. Seit nunmehr 30 Jahre klagen Väter z.B. im „Väteraufbruch für Kinder“ und in vielen anderen Vereinen und Initiativen dagegen, dass sie von ihren Kindern per Justiz und Jugendamt und sonstiger am Kinderraub satt verdienender Helferindustrie brutal getrennt werden. Der Kampf gegen die Vernichtung der intimsten Beziehungen zwischen Kindern und ihren Vätern, Kindern und ihren Müttern und auch Großeltern wird in der Zwischenzeit nicht nur deutschland-, sondern weltweit geführt.

Kinderraub Ist ein politisches Machtmittel ohnegleichen

Das Menschenrecht verletzende Verbrechen kid – eke – pas Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome ist ein politisches Machtmittel ohnegleichen. Es wurde schon in alten Zeiten angewandt und hat im Jahre 2018 noch kein Ende gefunden. Familien werden schonungslos auseinandergerissen, die einzelnen Familienmitglieder zerstört, die Folgen zur Gesundung nach einem solchen Schwerthieb direkt hinein in den Familien dauern über Generationen, wenn die Heilung überhaupt stattfinden kann. Wissenschaftliche Untersuchungen zu den Folgen zur Trennung von den leiblichen Eltern, auch Geschwistern liegen weltweit vor.

Nach Wissen der ARCHE gibt es im Grunde genommen keinen Psychologen oder Psychiater, der imstande wäre, die brutalen und tief sitzenden Wunden, entstanden durch den Bindungsabriss zwischen Eltern und Kindern, überhaupt auch nur annähernd heilen zu können.

SOFORTIGER WELTWEITER STOPP dieser GRAUSAMEN KRIEGSPRAXIS !

Heiderose Manthey. Interviewt in Brüssel im Europäischen Parlament Vorkämpfer, die sich zum Schutz der Kinder vor emotionellem und sexuellem Missbrauch und gegen kid – eke – pas einsetzen.

„Solange kid – eke – pas als Machtmittel von Politikern, Juristen u.a. benutzt werden will um Whistleblower, Dissidenten, bereits gesundheitlich angeschlagene Menschen, die selbst großes Leid in ihrer Kindheit und Jugend erleben mussten, u.a. manipulieren zu wollen, so lange ist Kinderraub eines der geeignetsten Machtmittel, um Menschen gefügig zu machen, aber auch ein Machtmittel, das im Herzen jedes Staates ansetzt und damit schlussendlich jeden Staat selbst im Innersten schädigt und langfristig zerstört.

Auch die Täter erleiden bewusst Wunden, wenn ihnen gewahr wird, welchen Schaden sie durch den Bindungsabbruch angerichtet haben. Daher SOFORTIGER STOPP dieser GRAUSAMEN KRIEGSPRAXIS ! Am Ende verrecken wir sonst alle daran !

Lieblosigkeit, Unmenschlichkeit, Empathielosigkeit, Rückzug des Menschen auf sein Hirnwissen, Reduzierung seiner Persönlichkeit auf selbst erschaffenes kaltes Sachwissen, kein Gespür mehr für die Belange und Bedürfnisse der anderen, der Natur, den Tieren und der gesamten Umwelt gegenüber und damit die Zerstörung der gesamten Erde,  das werden die Folgen sein !“, so Heiderose Manthey.

„Wir befinden uns mitten drin in diesem Endkampf !“

Was ist die RESOLUTION 09/15 ?

Die Leiterin der ARCHE hat in den vergangenen Monaten in akribischer Kleinarbeit die RESOLUTION 09/15 ausgearbeitet. Diese Resolution besteht aus mehreren Expertisen, die an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, an den Deutschen Bundestag, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments in Brüssel und an das UNO-Hauptquartier in New York per Einschreiben zur Aufklärung und Überprüfung geschickt wurde.

Rückscheine von UNO, Europäischem Parlament, Generalstaatsanwaltschaft und Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag sind nun allesamt bei der ARCHE eingetroffen.

Sie enthält die Schilderung eines kid – eke – pas – Falles, der sich seit über 21 Jahren in Deutschland abspielt, vor Gerichten immer noch verschleppt wird und unter Beweislage aufzeigt, welchen Fehlurteilen und Machenschaften von Seiten der daran beteiligten Gerichte, Jugendämter, Polizei, Staatsanwaltschaft, sozialen Dienste u.a. die Beteiligten hilflos ausgeliefert waren, Rechtsanwälte eingeschlossen.

Der 1. Nachtrag befasst sich in der Hauptsache mit der Beweisvorlage der nach Kinderraub stattgefundenen Verfolgung der kid – eke – pas – Gefolterten durch Gesellschaft, Institutionen, Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft.

Weil keiner der Abgestumpften den Schmerz spüren kann: Betroffene helfen Betroffenen

„Wer in dieser Mühle drin ist, für den gibt es nicht viele Wege herauszukommen. Im Normalfall hilft hier kein einziger Mensch ! Aus dieser Hilflosigkeit und Verzweiflung heraus, begannen die Betroffenen Selbsthilfegruppen zu organisieren, um sich gegenseitig zu schützen (auch vor Selbstmord) und zu stützen und um mit Hilfe anderer Betroffenen, die den Schmerz kennen, eine Chance zu haben, diese menschenverachtende Folter, von seinen Kindern brachial und radikal getrennt zu werden, aushalten und überleben zu können.“, ergänzt Manthey.

Der 2. Nachtrag an die UNO ist indes unterwegs. Er beschäftigt sich mit der Rückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss der Staatsanwaltschaft, die die Augen vor den Attacken auf die kid – eke – pas – Betroffenen allzu leicht und gerne einfach nur verschließt.

Lesen Sie hierzu auch

RESOLUTION 09/15 – ein Bollwerk

In mehreren Expertisen Kinderraub und Eltern-Kind-Entfremdung und komplettes gesellschaftliches Versagen nachgewiesen
Menschen mit klarem Menschenverstand und Liebe in ihrem Herzen sind hilflos einem gnadenlosen Hirn-System ausgeliefert

Heiderose Manthey gibt keine Ruhe !

AN ALLE: JETZT GEHEN WIR GEMEINSAM AUF DIE BARRIKADEN !
Überwinden von kid – eke – pas¹: Zweiter Nachtrag zur RESOLUTION 09/15² ist heute per Einschreiben an die UNO und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages raus

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¹Die RESOLUTION 09/15 hat am 01. Juli 2018 die ARCHE verlassen.

OLG Frankfurt: Kindeswohl und Kindeswille

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main

Nr. 54/2018

Die Beteiligten waren verheiratet und haben drei Kinder. Nach der Trennung der Eltern übertrug das Familiengericht im Frühjahr 2014 im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder der Mutter (sog. Residenzmodell). Die Mutter zog nachfolgend mit den fünf bzw. vier Jahre alten Kindern aus dem gemeinsamen Familienwohnhaus aus. Im Sommer 2016 beantragte der Vater, die getroffene Entscheidung abzuändern und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Das Familiengericht wies diesen Antrag nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zurück. Die Kinder hatten sich im Rahmen der Anhörung für einen künftigen Aufenthalt beim Vater ausgesprochen.

Auf den hilfsweise gestellten Antrag des Vaters hin, jedenfalls ein sog. paritätisches Wechselmodell anzuordnen (wöchentlicher Wechsel der Kinder zwischen den getrennten Eltern), kam es zum hiesigen Umgangsverfahren. Das Familiengericht lehnte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ab, ordnete jedoch einen „ausgedehnten Umgang“ mit den Kindern an. Demnach sollten sie sich regelmäßig alle 14 Tage von Donnerstag 17:00 Uhr bis montags zum Schulbeginn bei ihm aufhalten.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Es lägen keine „triftige(n), das Wohl der Betroffenen Kinder nachhaltig berührenden Gründe i. S. d. § 1696 Abs. 1 BGB“ für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells vor, konstatiert das OLG. Maßstab sei § 1696 Abs. 1 BGB, der sicherstellen solle, dass „bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen der Abänderung unterliegen, um dem Prognosecharakter jeder Kindeswohl orientierten Entscheidung einerseits und der Verbindlichkeit gerichtliche Entscheidungen andererseits Rechnung zu tragen“. Folglich sei die im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens getroffene Aufenthaltsbestimmung zu Gunsten der Mutter als Erstentscheidung auch im hiesigen Umgangsverfahren zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für eine Änderung dieser Erstentscheidung aus triftigen Gründen des Kindeswohls lägen nicht vor. …“

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Schulungen des VAfK Köln zur Überwindung von kid – eke – pas

Familiengerichtliches Verfahren zur Vorbereitung einer Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde und Ausbildung zum Beistand

2018-11-13

Klären auf über Familiengerichtliche Verfahren, Möglichkeiten gegen die Menschenrechtsverbrechen vorzugehen und bilden zum Beistand aus: Hartmut Wolters und Franzjörg Krieg.

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Köln. Der VAfk Köln bietet zwei Ausbildungsmodule für Betroffene und engagierte Helfer an, die von Kindesraub, Eltern-Kind-Entfremdung und von Parental Alienation Syndrome betroffen sind. Anmeldungen zu diesen Workshops und Ausbildungen bitte rasch an den VAfK
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Workshop VIII ist ein 2-tägiger Intensiv-Workshop

Familiengerichtliches Verfahren zur Vorbereitung einer Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde

Samstag, 17. November 2018 09:00 Uhr – Sonntag, 18. November 2018 18:00 Uhr

Ort : Alfried Krupp Krankenhaus Steele, Hellweg 100, 45276 Essen

In diesem Workshop werden wir die Kenntnisse erarbeiten, wie man entweder Amtsgerichte und Oberlandesgerichte dazu bringt, tatsächlich Recht zu sprechen, oder aber die Rechtsverstöße nachweist, die die Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde, oder einer Menschenrechtsbeschwerde überhaupt erst ermöglichen.

Trennung ist nicht nur mit viel persönlichem Leid verbunden; oftmals gerät man auch in die Mühlen der (Familien-)Gerichtsbarkeit. Und oft wundert man sich dann, daß das, was da geschieht, was man da erlebt, so gar nichts mit dem zu tun hat, was man als Recht empfindet.

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Gewollte Blauäugigkeit beim Deutschen Juristinnenbund ?

Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig: „Die Elternverantwortung ist immer eine gemeinsame !“

ARCHE fordert konsequentes Durchsetzen der gemeinsamen Elternverantwortung durch die Gerichte ! Keinen Kinderraub mehr zulassen und produzieren !

2018-10-04

Sie wollen nicht sehen und verstehen, dass Kinder von ihren leiblichen Eltern getrennt werden - gerade durch Politik und Justiz. Zu den krankmachenden Faktoren siehe Analyse wissenschaftlicher Literatur.

Sie wollen nicht sehen und verstehen, dass Kinder von ihren leiblichen Eltern getrennt werden – gerade durch Politik und Justiz. Zu den krankmachenden Faktoren siehe Analyse wissenschaftlicher Literatur.

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Berlin/Deutscher Juristinnenbund e.V. PRESSEMITTEILUNG. ARCHE zweifelt den Willen der Verantwortungsträger an, den umfassenden Durchblick bei kid – eke – pas überhaupt haben zu wollen – sowohl bei Politik als auch bei der Justiz ! Der Juristinnenbund befasste sich kürzlich mit der „Eltern“verantwortung nach Trennung und Scheidung zum Auftakt des Deutschen Juristentags in Leipzig: Wechselmodell ist weder „Leitbild“ noch „geteilte Betreuung“. Wo bleibt die Verantwortung der Politiker und der Juristen, wenn ein Elternteil dem anderen den Zugang zu den Kindern vehement – und mit HIlfe der Justiz – sperrt ?

Anlässlich des 72. Deutschen Juristentages fordert der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb), die
Rahmenbedingungen gemeinsamer Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung zu
verbessern. Die Verankerung eines bestimmten Betreuungsmodells als gesetzliches Leitbild
lehnt der Verband ab.

Der Deutsche Juristentag e.V. (djt) beschäftigt sich vom 26. bis 28. September 2018 in Leipzig
in der Abteilung Familienrecht mit Reformbedarf im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht
bei gemeinsam getragener Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung. Im Fokus
steht die Auseinandersetzung mit dem sogenannten Wechselmodell, also der Betreuung der
gemeinsamen Kinder – abwechselnd – durch beide Eltern nach Trennung und Scheidung.

Häufig wird in diesem Zusammenhang von „geteilter Betreuung“ gesprochen. Diese Formulierung sieht die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig kritisch, da „die Elternverantwortung immer eine gemeinsame ist, das trennende Element der Begrifflichkeit führt hier in die Irre.“

Ausgangspunkt aller Überlegungen zum Sorge- und Umgangsrecht ist die im Grundgesetz verankerte Elternautono

mie, die den Eltern nicht nur Rechte gewährt, sondern ihnen auch Pflichten in Bezug auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder auferlegt. Solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist, gestalten die Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder eigenverantwortlich.

Die Vorgabe eines bestimmten Betreuungsmodells ist daher verfassungsrechtlich bedenklich, wenn nicht gar ausgeschlossen. „Politischen Bestrebungen, das Wechselmodell als gesetzliches
Leitbild zu verankern, ist deshalb eine (deutliche) Absage zu erteilen.“, wie Prof. Dr. Maria
Wersig hervorhebt (siehe dazu PM 18-23 des djb). Der djb begrüßt die These aus dem Gutachten von Prof. Dr. Eva Schumann, wonach im Hinblick auf ein Betreuungsmodell kein gesetzliches Leitbild vorgegeben werden sollte.

Die rechtliche Absicherung unterschiedlicher Betreuungsformen bedarf keiner Festschreibung
eines „Leitbildes“, sondern eines Rahmens, der die (Grund-)Rechte aller Beteiligten im Blick
behält. Dies kann beispielsweise auch durch Elternvereinbarungen geschehen, deren Rahmen
der Gesetzgeber vorgeben kann und sollte.

Mit gesellschaftlichen Veränderungen hat sich auch der Lebenszuschnitt von Familien verändert.

Mit einem Wechselmodell oder auch einem erweiterten Umgang befassen sich Eltern
nach Trennung und Scheidung heutzutage verstärkt. Dabei entsteht nicht selten der Eindruck,
„das Wechselmodell als Betreuungsform diene vorrangig dem Bedürfnis der Eltern nach Teilhabe an ihren Kindern und nicht dem Kindeswohl“, so Prof. Dr. Maria Wersig ergänzend. Ob
die betroffenen Kinder zu einem ständigen Wechsel ihres Aufenthaltsortes bereit sind und die
Entscheidung ihrer Eltern dauerhaft mittragen ist ungewiss und abhängig vom Alter. Empirische
Untersuchungen fehlen.

Ein weiterer zentraler Punkt des djt ist – mit Bezug auf die gemeinsame Betreuung – der Änderungsbedarf im Kindesunterhalt. Hier warnt der djb vor vermeintlich einfachen Lösungen
wie beispielsweise schematischen Onlineberechnungen. Diese haben zwar einen gewissen
Charme, sind aber stets nur so gut wie ihr*e Verwender*innen bzw. die Programmierung und
mit vielen Unsicherheiten behaftet, insbesondere bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens.

Die Realität ist im Fall von Trennung und Scheidung zudem häufig von dem Grundsatz beherrscht, dass eine*r betreut und keine*r zahlt. Die Betreuenden sind in der Regel noch immer die Frauen, der Kindesunterhalt wird nach empirischen Studien häufig nicht oder nicht in Höhe des Mindestunterhalts gezahlt. Insbesondere die Alleinerziehenden stehen dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung, gehen überwiegend Teilzeitbeschäftigungen im Niedriglohnsektor nach und sind damit einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt, nicht nur, aber auch im Alter. Der djb mahnt zur Besonnenheit bei Reformbestrebungen, um nicht die finanziellen „Lasten“ einseitig zu verteilen.

Ungelöst sind schließlich auch zahlreiche Fragen des Wechselmodells bei Bezug von Sozialleistungen.

Insbesondere in der Grundsicherung für Arbeitssuchende muss die Gesetzgebung eine realitätsnahe und handhabbare Lösung für getrenntlebende Familien finden. Der djb fordert daher seit Langem, einen Mehrbedarf für den Umgang von Kindern mit dem getrenntlebenden Elternteil im Existenzsicherungsrecht (SGB II, XII) einzuführen (siehe dazu PM 16-17 des djb zum Umgangsmehrbedarf). Dieser Zuschlag soll gewährleisten, dass das Existenzminimum der Kinder in beiden Elternhaushalten sichergestellt ist. Die aktuelle Rechtsprechung, wonach der Regelsatz des Kindes tageweise zwischen den Haushalten aufzuteilen ist, geht an der Lebensrealität von getrenntlebenden Familien vorbei, ignoriert deren spezifische Bedarfe und belastet zudem die Jobcenter unnötig mit hohem Verwaltungsaufwand. Gemeinsame Elternverantwortung darf kein Privileg „Besserverdienender“ sein und muss auch Eltern im ALGII-Bezug ermöglicht werden.

Deutscher Juristinnenbund e.V.
Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen
Anklamer Straße 38 ● D-10115 Berlin
fon: +49 30 4432700 ● fax: +49 30 44327022 ● geschaeftsstelle[ät]djb.de

Lesen Sie auch
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Eltern-Kind-Entfremdung: Richter sind überfordert, können damit nicht umgehen

Der boykottierende Elternteil ist durch nichts zu erreichen, durch gar nichts

Endstation Familienrecht zeigt einen der bedeutendsten Beiträge zur „spaltenden und gespaltenen“ Rechtsprechung in Deutschland
Familienrichter Jürgen Rudolph, „Vater“ der Cochemer Praxis, über kindgerechte Sorgerechtsverfahren

„Niemand hat das Recht, nur zu gehorchen. Auch Richter nicht.“

URTEIL: Lockerung des Medienverbots beim Bundesgerichtshof

Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen in besonderen Fällen zugelassen bei Verkündung von Entscheidungen des BGH

2018-09-03

Erneute Lockerung des bisherigen Verbots von Ton- und Filmaufnahmen in den Hauptverhandlungen.

Ein erster Schritt. Bundesgerichtshof lockert Medienverbot in Gerichtsverfahren. Wann kommt die Digitale Prozessbeobachtung ?

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De Jure: Das „Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG) vom 08.10.2017 lt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 18.10.2017, Seite 3546 – Text siehe BGBl erfährt eine weitere Lockerung des bisherigen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen-Verbots und des Verbots von Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts.

Juris Bundesgerichtshof gibt bekannt:  ECLI:DE:B GH:2018:090518B1STR159.17.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 159/17 vom 9. Mai 2018 in der Strafsache gegen … wegen … zu 1., 3., 4. und 5.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 2.: Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 beschlossen:

Gemäß § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG in der Fassung des Gesetzes über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG) vom 8. Oktober 2017 werden bei der Verkündung einer Entscheidung Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:

1. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts von der Verlesung der Urteilsformel – Entscheidungstenor – (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) werden nicht zugelassen. Die entsprechenden Aufnahmen dürfen erst mit der Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) beginnen.

2. Zugelassen sind höchstens zwei TV-bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.

3. Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt.

Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.

4. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.

5. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.

6. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.

7. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten.
Gründe:

I.

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh- Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17). Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt vorliegend zu der im Tenor genannten Untersagung und den genannten Auflagen. Diese dienen dem Persönlichkeitsschutz der Angeklagten, um eine potentiell unbegrenzte Verbreitung der persönlichen Daten, insbesondere von deren Namen, durch die rundfunköffentliche Verkündung der Urteilsformel zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17). Denn – vorbehaltlich einer Endberatung der Sache durch den Senat – würde bei unterschiedlichen Entscheidungen über die Revisionen der Angeklagten eine Nennung ihrer Namen in der Urteilsformel (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) erforderlich. Dies wäre mit den Persönlichkeitsrechten der Angeklagten nicht zu vereinbaren.

Die Angeklagten und ihre Angehörigen würden – in unterschiedlicher Weise – durch die Gefahr der öffentlichen Verbreitung ihrer Namen in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und haben daher einen Anspruch auf Untersagung der Aufnahme in dem genannten Umfang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2016 – 1 BvR 2022/16, NJW 2017, 798 Rn. 6 zu einem Anonymisierungsgebot für Aufnahmen („Verpixelungsanordnung“) durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung). Die Angeklagten selbst oder ihre Familienangehörigen haben neue Beschäftigungsverhältnisse. Die inhaltliche Nähe dieser Beschäftigung zum vorliegenden Strafprozess kann erhebliche Beeinträchtigungen im beruflichen Fortkommen sowie Ansehen der Beteiligten hervorrufen. Dies wäre aufgrund der bereits lange zurück liegenden Taten aus dem Jahr 2009 und der eher am unteren Rand anzusiedelnden Strafen der Angeklagten und damit vor dem Hintergrund ihres Resozialisierungsinteresses sowie unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit nicht angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.Dezember 2007 – 1 BvR 620/07 , BVerfGE 119, 309 Rn. 35 zum Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen).

An den persönlichen Daten besteht – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung – kein besonderes Interesse, da die Medienöffentlichkeit – soweit ersichtlich – über das Verfahren gegen die Angeklagten allein wegen der Vorgänge bei der D. Bank berichtet hat und die Angeklagten selbst dabei völlig im Hintergrund standen. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Informationen für die Öffentlichkeit werden durch die Aufnahme der Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden ausreichend gewährleistet.

Um eine Namensnennung der Angeklagten im Rahmen der Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) zu verhindern, wird diese in abstrakter Form unter den (damaligen) Funktionsbezeichnungen der Angeklagten oder anonymisiert mit deren bloßen Anfangsbuchstaben erfolgen.

II.

Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.

Raum Jäger Bellay Bär Hohoff

Sammelklagen auch in Deutschland ?

ARD: „Gemeinsam gegen die Großen“

Was wird in der Bundesregierung geplant ?

2018-08-16

ARCHE Musterfeststellungsklage Sammelklage Deutschland_00aa

Bald auch in Deutschland ?

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ARD. In den USA fordern VW-Kunden in der Abgasaffäre mit Sammelklagen Geld zurück. In Deutschland geht das noch nicht. Mit der Musterfeststellungsklage soll sich das ändern. Der Gesetzentwurf liegt dem Kabinett vor, das ihn bald beschließen will.

Von Claudia Kornmeier, ARD-Rechtsredaktion

Stand: 02.05.2018 04:30 Uhr

Was plant die Bundesregierung?

Lesen Sie hier weiter.

Fragwürdigkeit von Gerichtsentscheidungen wird immer lauter

2018-08-11

In Walsrode wurden jüngst zwei Mädchen nach einem langen Sorgerechtsstreit ihrer Mutter entrissen und mussten gegen ihren Willen bei ihrem Vater leben. Dort aßen sie nicht mehr, wurden krank und drohten damit sich etwas anzutun. …“

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Sensation aus Italien ! Dänemark und Schweden Vorreiter ?

Dänemark soll die Doppelresidenz eingeführt haben

Italien zieht mit Simone Pillon vor !

2018-08-09

kid - eke - pas überwinden. ABER WIE ???

kid – eke – pas überwinden. ABER WIE ???

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Dänemark/Schweden/Italien. Die dänische Regierung soll am 27. März 2018 in Zusammenarbeit mit sämtlichen Parteien im Parlament ein neues Gesetz zum Scheidungsrecht beschlossen haben. Am 1. April 2019 soll es in Kraft treten, so lautet die Nachricht in der Facebookgruppe „Kinder brauchen ihre Väter“.

Familie & Familienrecht berichtet ausführlich:

Gleichwertige Elternschaft wird ab jetzt das Grundprinzip. Im Ausgangspunkt wird die Sorge der Kinder gleichmäßig zwischen den Eltern verteilt. Dabei strebt man eine 7/7-Regelung an. Das heißt, das Kind wohnt sieben Tagen bei dem einen Elternteil und danach sieben Tage bei dem anderen. Abweichungen davon können die Eltern jederzeit frei vereinbaren, z.B. bei Schichtdienst.

ARCHE Petitionen kid - eke - pas_03

Dänemark, Schweden und Italien machen es vor !


Für Paare, die Kinder haben, führt man eine Reflektionsperiode von drei Monaten ein. Bislang konnten sich alle Paare augenblicklich scheiden lassen, wenn sie das wünschten. Jetzt müssen sie drei Monate warten.

Beide Eltern sind künftig sogenannte Wohnorts-Eltern. Das heißt, dass alle Mitteilungen aus z.B. der Schule an beide Eltern geschickt werden. Der sogenannte Kinderscheck (eine regelmäßige Zahlung vom Staat an den Eltern) wird 50/50 zwischen den geschiedenen Eltern geteilt.

Marco di Marco direkt aus Italien.

Marco di Marco berichtet direkt aus Italien.

Soeben ereilte ARCHE die Nachricht von unserem Korrespondenten Marco di Marco aus Italien, dass Senator Simone Pillon in Italien folgende Maßnahmen per Gesetz festsetzen will:

1. Obligatorische Mediation

2. Doppelresidenz/ Wechselmodell „paritätische Besuchszeit 50/50

3. Direkter Unterhalt für Kinder so wie die Rosenheimer Tabelle

4. Strafbarkeit der Kind-/Eltern – Entfremdung

Simone Pillon gehört der italienischen Partei Lega (Liga) von Matteo Salvini an.

Oritinaltext in Italienisch:

AFFIDO CONDIVISO: AGGIORNAMENTO SUI LAVORI

Stamattina in ufficio di presidenza abbiamo incardinato il DDL 735 su affido condiviso. L’iter comincia oggi in sede redigente. Tratteremo in commissione Giustizia il testo e gli emendamenti, lasciando il voto finale in aula. Da settembre cominceremo le audizioni ufficiali delle associazioni di padri e di madri separati, le rappresentanze degli avvocati, dei mediatori familiari e dei magistrati nonchè degli altri professionisti chiamati a prendersi cura delle famiglie nel procedimento di separazione.
Ascolteremo tutti, e poi procederemo rapidamente a dare risposte ai bambini figli di genitori separati, difendendo finalmente il loro diritto a godere della cura e dell’attenzione sia del papà che della mamma.
Abbiamo previsto
– Mediazione familiare
– Tempi paritari padre-madre salvo diverso accordo o impossibilità materiale
– Mantenimento diretto dei figli senza più assegno tra i genitori
– Soppressione dell’assegnazione della casa familiare
– Lotta alla alienazione genitoriale e introduzione del coordinatore genitoriale per i casi di alta conflittualità
– Tempi rapidi per i processi di famiglia
– Piano genitoriale obbligatorio
Qui sotto trovate il link: aspetto i vostri graditissimi suggerimenti sulla mia email istituzionale.
Buona lettura

Simone Pillons Kommentar auf Facebook