Erweist sich die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt als falsche Baustelle ?
Stellungnahme von „Rechtslupe“ zu Widerspruch der Eltern gegen eine Inobhutnahme
2024-01-01 aktualisiert 2024-01-03
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt. Richter Bender: „Nicht zuständig.“. Foto: Otto Teebaum.
. Moskau / New York / Washington / Chicago / Boardman / Luxemburg / London / Paris / Tokio / Peking / Den Haag / Brüssel / Genf / Zürich / Straßburg / Salzburg / Berlin / Bonn / Frankfurt / München / Passau / Ansbach / Baumholder / Grafenwöhr / Hohenfels / Kaiserslautern / Wiesbaden / Stuttgart / Pleidelsheim / Gießen / Heidelberg / Karlsruhe / Aachen / Annweiler / Pforzheim / Dettenheim / Waldbronn / Neuenbürg / Remchingen / Keltern / Weiler. ARCHEVIVA schreibt aufgrund der seit 2014 anhaltenden Berichterstattung von ARCHE die Organisationen mit ihren Sitzen in den aufgeführten Städten an, die zur Aufklärung des Menschenrechtsverbrechens „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern – Kind – Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas genannt, beizutragen hätten.
Eingeleitet durch den Prozessbevollmächtigten „Proz.-Bev.: Assessor iur. Michael Langhans“ findet am 08. Dezember 2023 um 10:00 Uhr am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße eine öffentliche Sitzung der 4. Kammer statt. Der Vorsitzende ist Richter am Verwaltungsgericht Bender.
Hören und sehen Sie in Kürze den Film „Der Kampf um die Rückführung dreier geraubter Kinder“. Er wird auf ARCHE VIVA Youtube erscheinen.
Stellungnahmevon Rechtslupe.de zu Widerspruch der Eltern gegen eine Inobhutnahme
Zitat: „Inobhutnahme eines Kindes – und die Rechtsschutzmöglichkeiten
Die Inobhutnahme stellt nach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nahezu einhellig vertretener Auffassung einen Verwaltungsakt des Jugendamts dar, für dessen Überprüfung die Verwaltungsgerichte zuständig sind1.
Auch wenn das Jugendamt bei Widerspruch der Eltern gegen eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeiführen muss, prüft das Familiengericht nur prospektiv erforderliche sorgerechtliche Maßnahmen, nicht aber retrospektiv die Rechtmäßigkeit der zuvor erfolgten Inobhutnahme durch das Jugendamt2.
Auch wenn die Eltern mittlerweile nicht mehr Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn sind, würde dies die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungs- bzw. (nach Erledigung) Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entfallen lassen3.“
Rückführungspflicht gesetzlich verankern „Jedes Jahr werden viele Kinder aus Familien herausgenommen. Die Möglichkeiten, wie diese Situation rückgängig gemacht wird, bleibt für Betroffene unklar, egal ob Herausnahme rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt sind. Wir sagen nein zu dieser Praxis. Rückführung muss im Gesetz verankert werden!“
Inobhutnahmen im Jahr 2015: 77.600 Kinder Pressemitteilung Nr. 268 vom 02.08.2016 Unbegleitete Einreisen Minderjähriger aus dem Ausland lassen Inobhutnahmen 2015 erheblich ansteigen
Angeklagter auch in Tateinheit mit mehrfachem Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt
Mit einer Panzerabwehrwaffe einen Sprengkopf in eine Ansammlung von über hundert Menschen geschossen
2024-01-01
Bundesgerichtshof Karlsruhe. „Aus Wut darüber, dass ein Neffe zwei Tage zuvor durch oppositionelle Kämpfer getötet worden war, schoss er mit einer Panzerabwehrwaffe einen Sprengkopf in die Ansammlung von über hundert Menschen.“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.
. Karlsruhe.Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 215/2023 vom 29. Dezember 2023 den Beschluss vom 31. Oktober 2023 – unter Aktenzeichen 3 StR 306/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.
In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen eines besonders schweren Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit mit Mord und weiteren Delikten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte spätestens seit dem Jahr 2014 als bewaffneter Milizionär für eine palästinensische Gruppierung tätig, die sich im syrischen Bürgerkrieg auf Seiten des syrischen Regimes stellte und in einem aus einem palästinensischen Flüchtlingslager hervorgegangenen Damaszener Stadtteil agierte. Am 23. Februar 2014 überwachte der Angeklagte mit einer Gruppe weiterer regimetreuer Milizionäre die Ausgabe von Hilfsgütern an unbewaffnete zivile Einwohner. Aus Wut darüber, dass ein Neffe zwei Tage zuvor durch oppositionelle Kämpfer getötet worden war, schoss er mit einer Panzerabwehrwaffe einen Sprengkopf in die Ansammlung von über hundert Menschen. Durch die Explosion wurden mindestens vier Menschen getötet und zwei weitere – die beiden Nebenkläger – schwer verletzt.
Der Angeklagte hat mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht und hierbei insbesondere die Beweiswürdigung beanstandet.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.“
Das vorinstanzliche Urteil erließ das Kammergericht am 23. Februar 2023 unter Aktenzeichen (2) 3 StE 7/22-4 (1/22).
Verurteilt jeweils wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
18- bis 24-jährige Täter erhalten Freiheitsstrafen von sechs bis elf Jahren, 13-jähriger Mittäter ist strafunmündig
2023-12-31
Bundesgerichtshof Karlsruhe. Die vier Täter lockten „den Geschädigten in einen Hinterhalt, umstellten ihn und traten mehrfach gegen den Kopf des Geschädigten, der zu Boden ging, blutend und krampfend vor ihnen lag und nur noch röchelnde Laute von sich gab.“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.
Karlsruhe.Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 214/2023 vom 28. Dezember 2023 den Beschluss vom 14. Dezember 2023 – unter Aktenzeichen 1 StR 417/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.
In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht hat drei Angeklagte jeweils wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar die beiden zur Tatzeit 23- bzw. 24-jährigen Angeklagten zu Freiheitsstrafen von elf sowie zehn Jahren sowie den zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die drei Angeklagten am 8. Februar 2023 zusammen mit einem zu diesem Zeitpunkt 13-jährigen und damit strafunmündigen weiteren Mittäter nach Mitternacht in der Innenstadt von Ulm gerade dabei, maskiert in das Geschäft einer Eisdiele einzudringen, um Geld zu stehlen. Weil sich in einiger Entfernung der Geschädigte, ein in ziviler Kleidung auf dem Heimweg befindlicher Polizeibeamter, näherte, gaben die Täter das Vorhaben vorübergehend auf, um nicht auf frischer Tat ertappt zu werden. Nachdem der Geschädigte auf die Gruppe zugegangen war, beleidigten ihn die Angeklagten. Als sie und der weitere Mittäter bemerkten, dass ihnen der Geschädigte folgte, beschlossen sie, diesen zu töten, um unerkannt zu entkommen. Dazu lockten sie den Geschädigten in einen Hinterhalt, umstellten ihn und traten mehrfach gegen den Kopf des Geschädigten, der zu Boden ging, blutend und krampfend vor ihnen lag und nur noch röchelnde Laute von sich gab. Der Geschädigte wurde dabei so schwer verletzt, dass er – was die Täter erkannten – versterben würde. In dieser Situation ließen sie vom Geschädigten ab und rannten davon. Das Leben des Geschädigten konnte nur durch ein schnelles Eingreifen von Polizeibeamten und Notärzten gerettet werden.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils durch den 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Revision der Angeklagten daher verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.“
Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landesgericht (LG) Ulm mit Urteil vom 03. August 2023 unter Aktenzeichen 1 KLs 41 Js 3787/23 jug.
Revision des 63-Jährigen Angeklagten verworfen: Freiheitsstrafe von 10 Jahren rechtskräftig
Während Trunkenheitsfahrt mehrerer Polizeikontrollen entzogen und dann gezielt Polizisten angefahren: Gefährliche Körperverletzung mit andauernder Dienstunfähigkeit des Beamten billigend in Kauf genommen
2023-12-30
Bundesgerichtshof Karlsruhe. „Der Angeklagte handelte mit der Gesinnung, er könne sich das erfundene „Recht“ nehmen, Polizisten zu töten, wenn sie gegen seine „Fantasierechtsordnung“ verstießen.“. Foto: Heiderose Manthey.
. Karlsruhe.Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 213/2023 vom 28. Dezember 2023 den Beschluss vom 13. Dezember 2023 – unter Aktenzeichen 3 StR 326/23 geführt – mit.
In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines „Reichsbürgers“ gegen ein Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart verworfen, mit dem der 63-Jährige wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden war.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen radikalisierte sich der Angeklagte ab 2017 in der Szene der Reichsbürger. Er sah sich als Staatsangehöriger des Bundesstaats Großherzogtum Baden und stellte die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede. Entsprechend seiner ideologischen Einstellung, wonach die Gesetze der Bundesrepublik für ihn nicht gelten würden, entzog er sich an einem Abend im Februar 2022 bei einer Trunkenheitsfahrt durch den südbadischen Landkreis Lörrach mehreren Polizeikontrollen. Schließlich fuhr er mit seinem PKW einen ihm zu Fuß entgegenkommenden Polizeibeamten unter Billigung dessen Todes gezielt an und setzte seine Flucht fort. Er fügte ihm auf diese Weise schwere Kopfverletzungen zu, die zu einer andauernden Dienstunfähigkeit führten. Der Angeklagte handelte mit der Gesinnung, er könne sich das erfundene „Recht“ nehmen, Polizisten zu töten, wenn sie gegen seine „Fantasierechtsordnung“ verstießen.
Das Oberlandesgericht hat die Tat unter anderem als versuchten Mord (§ 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Variante 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) beurteilt, weil es die in der Reichsbürgerideologie wurzelnden Beweggründe des Angeklagten als niedrig bewertet hat.
Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ohne Erfolg hat der Revisionsführer insbesondere geltend gemacht, die in den Urteilsgründen dargelegte Beweiswürdigung weise durchgreifende Mängel auf. Das Strafverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Maßgebliche Vorschriften
211 StGB – Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
22 StGB – Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat …“
Das vorinstanzliche Urteil erließ das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 24. März 2023 unter Aktenzeichen 2 – 2 StE 15/22.
Diesjährige tränenreiche Werbe-Aktion des Väteraufbruchs für Kinder e.V. (VAfK) GENUG TRÄNEN läuft aus: Die Sensibilisierung für das Thema ist gelungen !
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Bericht des VAfK über die auslaufende Aktion 2023 und die beginnende Aktion 2024
„Das Jahr 2023 neigt sich dem Ende und die Kampagne GENUG TRÄNENstand unter dem Motto „2023 ist Schluss“.
Die Tränen fließen allerdings weiter und unsere Aufgabe ist noch nicht erfüllt. Die Politik stellt sich bockig und verdient weiterhin Kritik. Auch gegenüber Fachleuten und Praktikern aus den Professionen zeigt sich die Politik beratungsresistent. Ideologie ist ein starres Gebilde und stehen bringt nichts auf den notwendigen Weg.
Die dümmste Aussage in Zusammenhang mit dem Entwurf zur Familienrechtsreform aus der Politik war: „Wenn alle dagegen sind haben wir es richtig gemacht.“
Wir machen also auch 2024 weiter!
Aus unseren Kreisvereinen erreichen uns viele Anfragen nach GENUG TRÄNEN. Unsere Aktiven wollen GENUG TRÄNEN weiter nach vorne bringen.
Wir bedauern und entschuldigen uns dafür, dass der GENUG TRÄNEN-Newsletter nicht in dem Maß von uns genutzt worden war, wie es die Aktionen unserer Mitglieder und ihr es verdient gehabt hätten.
Der Newsletter wird neu belebt werden!
Die Aktionen, des vergangen Jahres, werden wir im Newsletter 1/2024 für euch in Bildern zusammenstellen.
„2023 ist Schluss“ => „2024 geht´s weiter“.
Wir sind in den Vorbereitungen.
Einige Materialien müssen überarbeitet und aktualisiert werden. Es ist noch ein kleines Budget aus euren fleißigen Spenden vorhanden, aus denen wir die zu aktualisierenden Flyer teilweise finanzieren können. Auch wenn die hohen Vorkosten jetzt nicht mehr anfallen, kosten die Aufbereitungen Zeit, Arbeitskraft und weiterhin Geld. Für Spendeneingänge bis zum 31.12.2023 können wir noch steuermindernde Spendenbescheinigungen für dieses Jahr ausstellen!
Wir wollen Kinder wirksam vor psychischem Missbrauch durch Eltern-Kind-Entfremdung schützen!
Anna soll ihren Papa nicht vermissen und Omar soll sich nicht nach seiner Mutter sehnen müssen.
Vielen Dank für Eure Unterstützung, auch im Namen von Anna, Lenny, Tom, Andrea, Omar und Maria“
Nachfolgende Experten kommentieren kid – eke – pas
Dr. med. habil. Hamid Peseschkian, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärztlicher Direktor des Wiesbadener Psychotherapie-Zentrums (WIAP)
Dr. med. Dieter Katterle, Facharzt für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin, Psychoanalyse, Ärztlicher Leiter des Zentrums für Psychotherapie am Medic-Center Nürnberg
An die Kinder von Heiderose Manthey: Johannes-Simon & Falk-Gerrit. Foto/Layout: Heiderose Manthey.
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Am 01. Oktober 1997 werden die Söhne von Heiderose Manthey verschleppt. Die Mutter hat seit diesem Tag – trotz Sorgerecht – keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihnen aufbauen können. Bis zum heutigen Tage sucht sie ihre Kinder. Und sie sucht nach jemandem, der die Kinder auffinden und Kontakt zu ihnen aufnehmen kann, um einen Brückenschlag nach der langjährigen – staatlich verursachten – Entfremdung vornehmen zu können.
Heiderose Manthey macht einen erneuten Aufruf: „Melden Sie sich bitte, wenn Sie der Meinung sind, Sie kennen die Söhne der Präsidentin der ARCHE oder Sie könnten sie ausfindig machen und eine Brücke zu den zwischenzeitlich erwachsenen entfremdeten Söhnen aufbauen.“
Heiderose Manthey: „Dies ist ein persönliches Anschreiben an meine Söhne !“ Wenn Paragraphen über Moral und Menschlichkeit stehen: Die tödliche Eiseskälte in den Behörden bei den vorliegenden Menschenrechtsverbrechen brechen ! Bundesverfassungsgericht Karlsruhe und Landeskriminalamt Baden-Württemberg werden eingebunden und in die Verantwortung genommen
Frohe Weihnachten Gewidmet meinen Söhnen Social Media Network lässt mich hoffen !
Frohe Weihnachten, Johannes-Simon und Falk-Gerrit ! Heiderose Manthey schickt ihren beiden Söhnen Weihnachtsgrüße über Satellit Keltern-Weiler. „Weihnachten ohne die Kinder feiern zu müssen, ist sehr hart. Besonders dann, wenn die Kinder von einem Elternteil geraubt und entfremdet wurden.“, so Heiderose Manthey, die von Beruf Pädagogin und als Freie Journalistin und Leiterin der ARCHE tätig ist.
Grußkarten-Aktion von ARCHE: ICH BIN DEINE MUTTER ICH BIN DEIN VATER – ICH BIN DEINE FAMILIE – WIR SIND EURE FAMILIE … und Du ? Wo bist du ? Du bist so weit weit weg, so weit weit weg von mir¹ ! Entfremdet, ausgeschlossen, entfernt und doch so nah
Suchaktionen nach Johannes-Simon und Falk-Gerrit Katastrophale Auswirkungen von Eltern-Kind-Entfremdung Dettenheim-Rußheim und Weiler letzte Anhaltspunkte zum Aufenthalt der Kinder http://www.archeviva.com/nato/suchaktionen-nach-johannes-simon-und-falk-gerrit/
Wann kommt das AUS für die Verbrecher ? Europäische Union unterrichtet über das Menschenrechtsverbrechen „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“: Europäisches Parlament, Europäische Kommission und der Europarat Welches ist die Aufgabe des Europarats nach umfassender Beweisvorlage ?
Teil II: Wann kommt das AUS für die Verbrecher ? An die Spitzenkräfte der EU, der Botschaften der Länder, der Presse und internationalen Gremien – hier: Enthüllung eines bislang verdeckten, aber (weltweit) legal vollzogenen Menschenrechtsverbrechens Welches ist die Aufgabe des Europarats nach umfassender Beweisvorlage ?
Wir sind durchgedrungen: DAS EIS IST GEBROCHEN ! Im Rundbrief „ARCHE Zukunft für uns und unsere Kinder“: „Die Vereinten Nationen haben erstmals über eine Individualbeschwerde zur UN-Kinderrechtskonvention gegen Deutschland entschieden.“ Veröffentlichung der Mitteilung vom 27. Juli 2021
Hebamme gequält Kinderraub macht vor den Großeltern keinen Halt ! Großeltern können ebenso wie Kinder und Eltern an gebrochenem Herzen sterben, aus Sehnsucht nach den geliebten Enkeln, aus Ohnmacht, Angst, Scham und Hilflosigkeit vor einer sie mit Füßen tretenden Gesellschaft
Keine Hilfe nach Kinderraub: Schreiben an die Polizeidirektion Pforzheim, Frank Otruba Eingabe der Dokumente über das Menschenrechtsverbrechen – verübt an Heiderose Manthey und an ihren Kindern – beim Europäischen Parlament in Straßburg am 14. Dezember 2012 Polizeidirektion Pforzheim, namentlich Frank Otruba, mit einem umfangreichen Schreiben in Kenntnis gesetzt – Grund: Keine Hilfe für die Gefolterte durch Polizeiposten Remchingen, Polizeirevier Neuenbürg oder durch die Gemeinde
Eine Weihnachtskarte für den Bundestag ? Erinnerung an die Schmerzen und Selbstmorde der Opfer Laut Mitteilungen auf den Facebook-Seiten „Väterbewegung“ und „Väter ohne Rechte“ zwei Väter-Selbstmorde im Zusammenhang mit kid – eke – pas kurz vor Weihnachten
Was bedeuten die nächsten Tage für kid – eke – pas – Opfer ? Was bedeuten Geburtstage und Feiertage, wenn die Familie zerstört ist ? Was bedeutet kid – eke – pas, speziell an Festtagen, wenn das Opfer auf der Suche nach seinen Kinder unablässig gedemütigt, verfolgt und bestraft wird ?
Die Heilige Zeit der Tränen: Weihnachten Denken an Betroffene und in Gedenken an viel zu früh gegangene Vorkämpfer gegen das abscheulichste Menschenrechtsverbrechen auf dieser Welt „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“ – gilt es gemeinsam zu überwinden !
Denken an Betroffene und in Gedenken an viel zu früh gegangene Vorkämpfer gegen das abscheulichste Menschenrechtsverbrechen auf dieser Welt
„Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“ – gilt es gemeinsam zu überwinden !
2023-12-23 von Heiderose Manthey
Weihnachten feiern, wenn die Kinder geraubt wurden ? Foto: Heiderose Manthey.
Moskau / New York / Washington / Chicago / Boardman / Luxemburg / London / Paris / Tokio / Peking / Den Haag / Brüssel / Genf / Zürich / Straßburg / Salzburg / Berlin / Bonn / Frankfurt / München / Passau / Ansbach / Baumholder / Grafenwöhr / Hohenfels / Kaiserslautern / Wiesbaden / Stuttgart / Pleidelsheim / Gießen / Heidelberg / Karlsruhe / Aachen / Annweiler / Pforzheim / Dettenheim / Waldbronn / Neuenbürg / Remchingen / Keltern / Weiler. ARCHEVIVA schreibt aufgrund der seit 2014 anhaltenden Berichterstattung von ARCHE die Organisationen mit ihren Sitzen in den aufgeführten Städten an, die zur Aufklärung des Menschenrechtsverbrechens „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern – Kind – Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas genannt, beizutragen hätten.
Wir bleiben dran und lassen nicht locker, auch im kommenden Jahr 2024 !
Heute senden wir an Euch alle folgende Botschaft
Denken wir in den kommenden Tagen ganz besonders an alle von Kinderraub betroffenen Elternteile und Kinder, an Großeltern und an alle Familienangehörige, die dieses grausame Menschenrechtsverbrechen „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“ erleben müssen, mit dem Film „Gekreuzigte Väter … oder die Melktiere der Justiz„.
Auch Mütter und Kinder hängen an den Kreuzen der unbarmherzigen Justiz, Staatsanwaltschaften und Jugendämter in Deutschland und in vielen anderen Ländern!
Gedenken wir im Film Dr. Bernd Kuppinger und all derer, die Ihr Leben viel zu früh lassen mussten, weil sie im gnadenlosen Kampf um ihre Kinder viel zu schnell ihre körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte verbraucht haben – in einem fast aussichtslosen Kampf um Gerechtigkeit für die Familien !
Wir sind alle eine große Familie und wir sollen Euch von Heiderose die allerliebsten Grüße senden.
Ankündigung: Verhandlungstermin in Sachen III ZR 134/22 am 1. Februar 2024, 10.00 Uhr, Saal N 004
Hotelbetreiber: Während der COVID-19-Pandemie durch die in Allgemeinverfügungen und Corona-Verordnungen der Freien Hansestadt Bremen angeordneten Beschränkungen und Verbote Einbußen erlitten
2023-12-22
Bundesgerichtshof Karlsruhe. Klägerinnen begehren beim BGH „die Feststellung, dass die Beklagte ihnen die Kosten und Gewinneinbußen zu ersetzen hat …“. Foto: Heiderose Manthey.
. Karlsruhe.Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 212/2023 vom 22. Dezember 2023 den auf den 01. Februar angesetzen Verhandlungstermin in Sachen III ZR 134/22 mit.
In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der u.a. für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 1. Februar 2024 über Entschädigungsansprüche zweier Hotelbetreiber verhandeln, deren Hotels während der COVID-19-Pandemie durch die in Allgemeinverfügungen und Corona-Verordnungen der Freien Hansestadt Bremen angeordneten Beschränkungen und Verbote Einbußen erlitten haben.
Sachverhalt
Die Klägerinnen betreiben jeweils ein Hotel in Bremen mit einem eigenen Restaurant und sind Teil einer bundesweit tätigen Hotelgruppe. Sie begehren die Feststellung, dass die Beklagte ihnen die Kosten und Gewinneinbußen zu ersetzen hat, die ihnen von März bis Mai 2020 („erster Lockdown“) und von November 2020 bis Juni 2021 („zweiter Lockdown“) dadurch entstanden sind, dass durch die von der Beklagten erlassenen Verordnungen und Allgemeinverfügungen den Betreibern von Beherbergungsstätten die Unterbringung von Gästen zu touristischen Zwecken untersagt wurde sowie die Schließung von Gaststätten und Veranstaltungsverbote angeordnet wurden.
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen seien rechtswidrig gewesen, zumal von ihnen ein eigenes Hygienekonzept erarbeitet und umgesetzt worden sei. Mittlerweile sei ihre vor der Pandemie unproblematische wirtschaftliche Lage auch unter Berücksichtigung der gewährten, allerdings unzureichenden staatlichen Hilfen insgesamt existenzbedrohend.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihre Ansprüche weiter.“
Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Bremen mit Urteil vom 28. Juli 2021 unter Aktenzeichen 1 O 1326/20 und das Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) in Bremen unter Aktenzeichen 1 U 61/21 mit Beschluss vom 21. Juni 2022.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten
„Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung
1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
28 IfSG – Schutzmaßnahmen
(1) 1 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.
32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen
1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
117 BremPolG – Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
(1) 1 Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. 2Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.“
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG nun gewährt
Schwere des Eingriffs stand außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck
2023-12-21
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe entscheidet zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Foto: Heiderose Manthey.
. Karlsruhe.Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 121/2023 vom 21. Dezember 2023 den Beschluss vom 21. Dezember 2023 mit.
In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes heißt es wörtlich: „Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen die Durchsuchung ihrer Wohnung wegen einer sogenannten „Adbusting-Aktion“ wendet.
Schaukasten geöffnet: Werbeplakat der Bundeswehr herausgenommen und versucht dieses durch ein Bundeswehr-kritisches Plakat zu ersetzen
Beim sogenannten „Adbusting“ werden Werbeplakate im öffentlichen Raum in einer Weise verfremdet beziehungsweise umgestaltet, dass deren ursprünglicher Sinn abgeändert oder lächerlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin wurde im Mai 2019 von der Polizei an einer Berliner Bushaltestelle beim Öffnen eines Schaukastens beobachtet, um das dortige Werbeplakat der Bundeswehr herauszunehmen und durch ein optisch sehr ähnliches, verfälschtes Bundeswehr-kritisches Plakat zu ersetzen. Die Polizei stoppte das Vorhaben. Im Juni 2019 stellte die Polizei im Berliner Stadtgebiet vergleichbare Fälle veränderter Werbeplakate der Bundeswehr fest. Daraufhin ordnete das Amtsgericht wegen des Geschehens im Mai 2019 die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin an. Die Durchsuchung erfolgte im September 2019. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Durchsuchung in ihren Grundrechten verletzt.
Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Die Anordnung der Durchsuchung war unangemessen, da die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck steht. Gegen die Angemessenheit sprechen insbesondere die fehlende Schwere der Taten, die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel und deren untergeordnete Bedeutung für das Strafverfahren.“
Besonders schwere Schuld: Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aus Heimtücke verhängt
Der Täter fühlte sich von den Schülerinnen ertappt: Mordabsicht sollte ursprünglich Sachbearbeiter des Landratsamtes treffen
2023-12-20
Bundesgerichtshof Karlsruhe. BGH hat „wegen der Tötung einer 14 Jahre alten und der versuchten Tötung einer 13 Jahre alten Schülerin den Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.
. Karlsruhe.Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 208/2023 vom 18. Dezember 2023 den Beschluss vom 12. Dezember 2023 – unter Aktenzeichen 1 StR 428/23 geführt – mit.
In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2023 die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Ulm wegen der Tötung einer 14 Jahre alten und der versuchten Tötung einer 13 Jahre alten Schülerin bestätigt.
Der Angeklagte griff nach den Feststellungen des Landgerichts die beiden Schülerinnen am Morgen des 5. Dezember 2022 auf ihrem Schulweg von hinten mit einem Küchenmesser an. Er versetzte zunächst der dreizehnjährigen Schülerin einen Stich in den Brustkorb und tötete sodann die Vierzehnjährige mit mindestens 19 Messerstichen. Der zuerst angegriffenen Schülerin gelang die Flucht.
Ursprüngliche Tötungsabsicht galt einem Sachbearbeiter wegen Verweigerung des Ausstellens eines Reisepasses
Der Angeklagte hatte sich zu ihrer Tötung entschlossen in der irrigen Annahme, die Schülerinnen hätten das Küchenmesser gesehen, als sie an ihm vorbeiliefen, und würden nun die Polizei verständigen. Denn er befand sich gerade auf dem Weg zum Landratsamt, um dort den für ihn zuständigen Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter zu töten, weil diese ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und ihn an die Botschaft seines Heimatlandes verwiesen hatten.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Mordes aus Heimtücke und in Ermöglichungsabsicht in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
Revision des Angeklagten zurückgewiesen
Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils durch den 1. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts Ulm ist damit rechtskräftig.“
Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Ulm mit Urteil vom 04. Juli 2023 unter Aktenzeichen 3 Ks 42 Js 27310/22 .
„Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB:
211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.“