Bundesverfassungsgericht: Urteilsverkündung in Sachen „Vaterschaftsanfechtung“

Termin: 09. April 2024 um 10:00 Uhr

Beachten: Akkreditierungen für Interessierte und Journalisten

2024-03-07
aktualisiert 2024-03-15

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe. Regelung zur Vaterschaftsanfechtung. Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft nach § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (BGBl. I S. 2780). Foto/Layout: Heiderose Manthey.



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Karlsruhe. Urteilsverkündung in Sachen „Vaterschaftsanfechtung“ am Dienstag, den 09. April 2024, um 10.00 Uhr Pressemitteilung Nr. 26/2024 vom 07. März 2024

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Wörtlich: „Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2023 (siehe Pressemitteilung Nr. 72/2023 vom 2. August 2023) am Dienstag, den 9. April 2024,  um 10.00 Uhr im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.“

 

Mündliche Verhandlung in Sachen „Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung“ am Dienstag, den 26. September 2023, um 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 72/2023 vom 2. August 2023

Aktenzeichen: 1 BvR 2017/21

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, den 26. September 2023,
um 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe 

über

eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Regelungen zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft nach § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (BGBl. I S. 2780) wendet, durch die er sich in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sieht.

Hintergrund:

§ 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sehen vor, dass das Vaterschaftsanfechtungsrecht des – feststehend – biologischen Vaters ausnahmslos ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren eine sozial-familiäre Beziehung besteht. In einem solchen Fall bleibt das mit der Anfechtung ausgedrückte Begehren des biologischen Vaters, auch rechtlicher Vater des Kindes zu werden, erfolglos, auch wenn der anfechtende biologische Vater selbst eine solche Beziehung zu seinem leiblichen Kind hat. Der Beschwerdeführer rügt, dass diese Regelungen seinen Grundrechten als leiblicher Vater und den Grundrechten des betroffenen Kindes nicht hinreichend Rechnung trügen.

 

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an

Frau Amtsrätin Jablonski
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst[ät]bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen der Besucheranmeldung können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

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