Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt
Das Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Gerichts durch objektive Kriterien begründet
2024-01-26
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Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 11/2024 vom 26. Januar 2024 den Beschluss 2 BvR 1699/22 vom 04. Dezember 2024 der Öffentlichkeit mit.
In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes heißt es wörtlich im Kurztext: „Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer wegen Mordes rechtskräftig Verurteilten teilweise stattgegeben. Diese wendet sich gegen die fachgerichtliche Ablehnung einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt hatte.
Das Recht auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn Zweifel an der Unparteilichkeit eines Gerichts durch objektive Kriterien begründet sind. War ein Richter mit der Tat in einem früheren Verfahren gegen andere Tatbeteiligte befasst, können sich solche Kriterien bereits aus dem früheren Urteil ergeben.
Die Beschwerdeführerin wurde wegen Mordes an ihrem damaligen Ehemann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. An dem Urteil wirkte ein Richter mit, der auch schon an der Verurteilung des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen derselben Tat mitgewirkt hatte. Nachdem der EGMR aufgrund dieser Mitwirkung einen Konventionsverstoß festgestellt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen sie. Das Landgericht lehnte dies ab. Das Oberlandesgericht wies die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass das Urteil auf dem Konventionsverstoß beruhe.
Das Oberlandesgericht hat den allgemeinen Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt. Es stellt Anforderungen, die im Fall der Beschwerdeführerin unerfüllbar und unzumutbar sind. Damit erschwert es den Zugang zu einer erneuten Hauptverhandlung in einer Weise, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.“
Den ausführlichen Sachverhalt lesen Sie hier.
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