Das „Recht“ kennt das Wort „Liebe“ nicht oder will das Wort und dessen Bedeutung nicht kennen
Lebensnotwendige Bindungen zerstörende Justiz-Willkür: Der Begriff „Kindeswohl“ ist N I C H T d e f i n i e r t !
2023-09-07
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 79/2023 mit Erscheinungsdatum vom 07. September 2023 mit, dass es die Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern, die sich gegen den Wechsel ihres langjährigen Pflegekindes in eine andere Pflegefamilie wenden, nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Pflegefamilie ist gegen den Wechsel eines langjährigen Pflegekindes in eine andere Pflegefamilie
In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes heißt es wörtlich: „Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern, die sich gegen den Wechsel ihres langjährigen Pflegekindes in eine andere Pflegefamilie wenden, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführenden waren für mehr als vier Jahre die Pflegeeltern eines im September 2018 geborenen Kindes.
Erneuter Bindungsabbruch wird billigend in Kauf genommen: „… mit den Störungsbildern des Kindes gut vertraut sind …“
Bei dem Kind zeigten sich Entwicklungsverzögerungen, die wohl auf einen Drogenkonsum seiner leiblichen Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen waren. Die Vormündin des Kindes und das Jugendamt befürchteten eine Überforderung der Beschwerdeführenden Pflegeeltern und brachten das Kind bei anderen Pflegeeltern unter, die aufgrund ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit mit den Störungsbildern des Kindes gut vertraut sind. Die Beschwerdeführenden wehrten sich hiergegen letztlich erfolglos vor den Familiengerichten. Diese sahen bei einem Verbleib bei den bisherigen Pflegeeltern eine größere Gefahr für das Kindeswohl als bei einem Wechsel zu den neuen Pflegeeltern.
BVerfG: Es kommt maßgeblich auf das Wohl des Kindes an !
Verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden. Auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können sich Pflegeeltern nicht stützen. Das zugunsten der bisherigen Pflegeeltern wirkende Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Bei einem Wechsel von einer Pflegefamilie in eine andere kommt es maßgeblich auf das Wohl des Kindes an. Ist zu erwarten, dass diesem mit einem Wechsel der Pflegefamilie trotz des Bindungsabbruchs zu den bisherigen Pflegeeltern eher gedient ist, setzen sich die Interessen des Kindes gegen die seiner vormaligen Pflegeeltern durch.“
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