Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG nun gewährt
Schwere des Eingriffs stand außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck
2023-12-21
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Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 121/2023 vom 21. Dezember 2023 den Beschluss vom 21. Dezember 2023 mit.
In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes heißt es wörtlich: „Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen die Durchsuchung ihrer Wohnung wegen einer sogenannten „Adbusting-Aktion“ wendet.
Schaukasten geöffnet: Werbeplakat der Bundeswehr herausgenommen und versucht dieses durch ein Bundeswehr-kritisches Plakat zu ersetzen
Beim sogenannten „Adbusting“ werden Werbeplakate im öffentlichen Raum in einer Weise verfremdet beziehungsweise umgestaltet, dass deren ursprünglicher Sinn abgeändert oder lächerlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin wurde im Mai 2019 von der Polizei an einer Berliner Bushaltestelle beim Öffnen eines Schaukastens beobachtet, um das dortige Werbeplakat der Bundeswehr herauszunehmen und durch ein optisch sehr ähnliches, verfälschtes Bundeswehr-kritisches Plakat zu ersetzen. Die Polizei stoppte das Vorhaben. Im Juni 2019 stellte die Polizei im Berliner Stadtgebiet vergleichbare Fälle veränderter Werbeplakate der Bundeswehr fest. Daraufhin ordnete das Amtsgericht wegen des Geschehens im Mai 2019 die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin an. Die Durchsuchung erfolgte im September 2019. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Durchsuchung in ihren Grundrechten verletzt.
Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Die Anordnung der Durchsuchung war unangemessen, da die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck steht. Gegen die Angemessenheit sprechen insbesondere die fehlende Schwere der Taten, die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel und deren untergeordnete Bedeutung für das Strafverfahren.“
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