Bundesverfassungsgericht: Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand ist nichtig

Beschluss des BVerfG: „… mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig …“

Polizeipräsident und Kläger nach den Ereignissen in der „Kölner Silvesternacht“ im Januar 2016 in den einstweiligen Ruhestand versetzt

2024-05-20

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe. ARCHEVIVA fragt: „Könnte denn die Ausweisung eines Amtes – wie das des Polizeipräsidenten – ein politisches Ziel gewesen sein ?“ Foto: Heiderose Manthey.

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Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht. Die Bezeichnung dafür lautet Nr. 44/2024 vom 16. Mai 2024.

Hierzu der Kurztext wörtlich:

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 37 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in den Fassungen vom 21. April 2009 und vom 14. Juni 2016 mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig ist. Die Vorschrift stuft die Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte ein und ermöglicht damit ungeachtet ihres Status als Beamte auf Lebenszeit ihre jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war Polizeipräsident von Köln. Nach den Ereignissen in der „Kölner Silvesternacht“ 2015/2016, als es im Bereich des Kölner Doms und des Bahnhofsvorplatzes unter anderem zu zahlreichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kam, wurde der Kläger im Januar 2016 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Hiergegen erhob er Klage. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW zur Prüfung vorgelegt.

  • 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG und ist daher nichtig. Die Möglichkeit

der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand greift in das Lebenszeitprinzip in der Ausprägung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes ein. Dieser Eingriff ist nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Amtes gerechtfertigt. Weder der den Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen zugewiesene Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung oder andere Gesichtspunkte weisen das Amt des Polizeipräsidenten als ein „politisches“ aus.“


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