Bundesverfassungsgericht: Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werden

Wahl zum deutschen Bundestag in sieben Wahlbezirken und den damit verbundenen Briefwahlbezirken für ungültig erklärt

2023-12-19

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe entscheidet: Berlin muss nochmal zur Urne. Foto: Heiderose Manthey

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Karlsruhe.
 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 119/2023 vom 19. Dezember 2023 das Urteil vom 19. Dezember 2023 mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes heißt es wörtlich: „Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag über den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 hinausgehend in weiteren 31 Wahlbezirken des Landes Berlin sowie den zugehörigen Briefwahlbezirken für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet. Zudem hat er den genannten Beschluss des Bundestages insoweit aufgehoben, als die Bundestagswahl in sieben Wahlbezirken und den damit verbundenen Briefwahlbezirken für ungültig erklärt wurde.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wendet sich mit ihrer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundestages vom 10. November 2022, mit dem dieser die Bundestagswahl 2021 in 431 Wahlbezirken in Berlin für ungültig erklärt und insoweit eine Wiederholungswahl angeordnet hat.

Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 ist im Ergebnis überwiegend rechtmäßig. Der Bundestag hat das Wahlgeschehen jedoch unzureichend aufgeklärt, da er auf die gebotene Beiziehung und Auswertung der Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke verzichtet hat.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgeholt. Daraus ergibt sich, dass einerseits die Bundestagswahl in weiteren 25 Wahlbezirken des Landes Berlin einschließlich der zugehörigen Briefwahlbezirke für ungültig zu erklären und andererseits die Ungültigerklärung der Wahl in sieben Wahlbezirken und deren Briefwahlbezirken im Beschluss des Deutschen Bundestages aufzuheben ist. Daneben führen erst nach der mündlichen Verhandlung bekanntgewordene Besonderheiten der Auszählung von Briefwahlstimmen zur Ungültigerklärung der Bundestagswahl in weiteren sechs Briefwahlbezirken und den sechs mit diesen verbundenen Urnenwahlbezirken. Die Wiederholungswahl ist als Zweistimmenwahl (d. h. mit Erst- und Zweitstimme) durchzuführen.“

Am selben Tag erging der Beschluss über die Wahlprüfbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion

Die Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die Teilwiederholung der Bundestagswahl in Berlin ist lt. Pressemitteilung unzulässig.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 118/2023 vom 19. Dezember 2023 den Beschluss vom 19. Dezember 2023 mit. In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes heißt es wörtlich: „Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.“

Der Kurztext lautet: „Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag als unzulässig verworfen.“

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