Bundesgerichtshof: Urteil des Landgerichts Münster wegen Mordes rechtskräftig

Täter drängt Frau mit einem Messer in die Wohnung zurück, danach wird das Opfer gefesselt, körperlich misshandelt, vergewaltigt und schließlich erdrosselt

Angeklagter gestand die Tat auf der Flucht und nach seiner Festnahme gegenüber Familienangehörigen und Freunden

2024-03-08

Bundesgerichtshof . „Nach den Feststellungen des Landgerichts lauerte der Angeklagte der Geschädigten in den frühen Morgenstunden des 9. November 2022 auf  …“. – Zum ganzen Procedere eine Frage zum Schluss: „Wie gestört müssen Menschen sein, die sich „Liebe“ mit Gewalt verschaffen müssen, um sie [die so erhaltene Liebe und das Opfer] nach deren erzwungenem Erhalt dann zu töten ? Wodurch wird eine solch brutale Zerstörungswut und Mordlust ausgelöst und wo ist ihr wirklicher Entstehungsherd ?“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.

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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 052/2024 vom 07. März 2024 das Urteil vom 28. Februar 2024 – unter Aktenzeichen 4 StR 402/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 31. Mai 2023 verworfen, mit dem er wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts lauerte der Angeklagte der Geschädigten in den frühen Morgenstunden des 9. November 2022 auf und drängte sie unter Einsatz eines Messers in ihre Wohnung zurück, wo er sie fesselte, körperlich misshandelte, vergewaltigte und sie schließlich erdrosselte. Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung schweigend verteidigte, hatte die Tat auf der Flucht und nach seiner Festnahme gegenüber Familienangehörigen und Freunden gestanden. Das Landgericht sah es nach umfassender Würdigung aller Indizien als erwiesen an, dass der Angeklagte die Geschädigte zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, heimtückisch und grausam tötete. 

Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Die umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 

Das Urteil ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Münster mit Urteil vom 131. Mai 2023 unter Aktenzeichen 2 Ks-30 Js 831/22?3/23.

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