Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten
2024-05-02
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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 103/2024 vom 02. Mai 2024 das Urteil vom 30. April 2024 – unter Aktenzeichen 1 StR 423/23 geführt – der Öffentlichkeit mit.
In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt.
„Schamane“ überzeugt Mutter der 14jährigen von seiner Behandlung
Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte als Schamane auf und bot als solcher alternative Behandlungsmöglichkeiten an. Er erlangte durch manipulatives Verhalten das Vertrauen der Familie der zur Tatzeit 14jährigen, sexuell unerfahrenen Geschädigten und überzeugte ihre Mutter davon, dass das Mädchen wegen nicht näher definierter Ängste seiner Behandlung bedürfe.
Sexueller Missbrauch bei Dunkelheit und das Opfer mit einer Schlafmaske versehen
Anlässlich einer Therapiesitzung in einem Waldstück führte der Angeklagte unter anderem einen Finger bis in den Scheidenvorhof der Geschädigten ein. Er nutzte dabei aus, dass das Mädchen angesichts der Dunkelheit und des Umstandes, dass es bei der Behandlung eine Schlafmaske tragen musste, mit keinem Übergriff rechnete.
Beim nächsten Behandlungstermin die Geschädigte rücklings von einem Felsen ins Wasser gestoßen, später das entkleidete Mädchen massiert und vergewaltigt
In einem weiteren Behandlungstermin sollte sich die Geschädigte rücklings von einem drei Meter hohen Felsen in einen Speichersee fallen lassen. Obwohl sich das Mädchen dem verbal widersetzte, schob der Angeklagte die Geschädigte in Richtung Abgrund, sodass sie in das kalte Wasser fiel. Sie erlitt hierdurch Schmerzen am Rücken. Später massierte er das vollständig entkleidete Mädchen in seinem Wohnwagen an Pobacken und Vulva und berührte seine Brüste. Schließlich forderte er die Geschädigte auf, sich auf die Seite zu legen. In dieser Position befahl er ihr, die Beine zu öffnen und drang mit seinem erigierten Penis – nicht ausschließbar ein Kondom verwendend – zumindest in ihren Scheidenvorhof ein. Dabei rechnete er mit dem entgegenstehenden Willen des Mädchens und nahm diesen zumindest billigend in Kauf.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge und eine nicht begründete Beanstandung des Verfahrens gestützte Revision des Angeklagten weitgehend verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in Wegfall gelangt. Er hält insoweit an seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 426/09) fest, wonach Täter im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB nur sein kann, wer berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG) zu führen. Dies war bei dem Angeklagten nicht der Fall.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.“
Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) München II mit Urteil vom 14. Juni 2023 unter Aktenzeichen 4 J KLs 21 Js 18795/22.
„Die maßgebliche Vorschrift lautet:
- 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(1)…
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.
(3) …“
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