Bundesgerichtshof beschließt: Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen einen Schwimmlehrer rechtskräftig

Zwölf Jahre Gesamtfreiheitsstrafe wegen an 32 Schwimmschülerinnen im Alter zwischen vier und elf Jahren vorgenommener Sexualdelikte

Sicherheitsverwahrung angeordnet aufgrund schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 130 Fällen sowie weiterer Delikte

2023-10-31

Bundesgerichtshof Karlsruhe. BGH beschließt Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen schweren sexuellen Missbrauchs. Foto/Layout: Heiderose Manthey.

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Karlsruhe.
 Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 173/2023 vom 23. Oktober 2023 den Beschluss vom 12. Oktober 2023 – unter Aktenzeichen 4 StR 264/23 geführt – mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht Baden-Baden hat im zweiten Rechtsgang erneut die Unterbringung des von ihm bereits am 19. November 2018 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 130 Fällen sowie weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilten Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte als Schwimmlehrer in mehreren Schwimmbädern in Baden Sexualdelikte zum Nachteil von 32 Schwimmschülerinnen im Alter zwischen vier und elf Jahren begangen. Der Bundesgerichtshof hatte das frühere Urteil des Landgerichts im Schuld- und Strafausspruch bestätigt und im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung aufgehoben (vgl. Pressemitteilung Nr. 154/2019 vom 28. November 2019). 

Revision verworfen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die erneute Anordnung der Sicherungsverwahrung gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten verworfen. 

Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht Baden-Baden mit Urteil vom 10. März 2023 unter Aktenzeichen 10 KLs 203 Js 12275/17 jug. (2).

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