Kommentar von Dipl. Soz. Päd. Klaus-Uwe Kirchhoff zum vorliegenden Beschluss
2013-04-22
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„Ein Jugendamt kann zu Ordnungsgeld verurteilt werden bei Missachtung einer Umgangsvereinbarung.
Der BGH hat Stellung genommen, dass es nicht der Kindeswille sein kann oder das Jugendamt glaubt, alles aus seiner Sicht getan zu haben.
Der Umgang ist folglich umzusetzen, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt. Das könne – wie vorliegend – auch ein Vergleich sein, den das Gericht gebilligt hat, §156 II FamFG.
Wenn es inhaltliche pädagogische Fragen gäbe, dann hätte das in einem neuen Umgangsverfahren geregelt werden müssen und nicht einfach durch Ignorieren.“
Zum Beschluss vom 2014-02-19 BGH wegen Ordnungsgeld nach § 89 FamFG
Dipl. Soz. Päd. Klaus-Uwe Kirchhoff
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