Berichterstattung an die NATO u.a.

Es geht um Völkermord

2021-04-30

§ 6 Völkermord (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, 1. ein Mitglied der Gruppe tötet, 2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, 5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/6.html. Foto: Heiderose Manthey.

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Moskau/NewYork/Brüssel/Genf/Berlin/Ansbach/Baumholder/Grafenwoehr/Hohenfels/Kaiserslautern/Wiesbaden/Stuttgart/Karlsruhe/Keltern/Weiler. Die Präsidentin der ARCHE erweitert mit „Mail 85 zu NATO“ die Berichterstattung mit Titel


Unmenschliche Folter an
der Menschenrechtsverbrechen, Verfassungshochverrat
und Völkermord enthüllenden und nachweisenden
Berichterstatterin an
NATO, Alliierte, UNO, UNHRC u.a.
durch staatliche Verfolgung während ihrer Tätigkeit
als Betroffene, als Pädagogin, als Journalistin und
– nach ihrem Ausstieg aus dem staatlichen Lehrauftrag –
als Gründerin und Präsidentin der ARCHE


und ergänzt die Gliederung in Dokumentation Nr. 17a an mehreren entscheidenden Punkten.

„Mail 85 zu NATO“ befasst sich mit „Menschenrechtsverbrechen, Verfassungshochverrat, Völkermord und Verfolgung und die Rolle von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel“.

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