Archiv des Autors: Heiderose Manthey

Bundesverfassungsgericht: Urteilsverkündung in Sachen „Vaterschaftsanfechtung“

Termin: 09. April 2024 um 10:00 Uhr

Beachten: Akkreditierungen für Interessierte und Journalisten

2024-03-07
aktualisiert 2024-03-15

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe. Regelung zur Vaterschaftsanfechtung. Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft nach § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (BGBl. I S. 2780). Foto/Layout: Heiderose Manthey.



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Karlsruhe. Urteilsverkündung in Sachen „Vaterschaftsanfechtung“ am Dienstag, den 09. April 2024, um 10.00 Uhr Pressemitteilung Nr. 26/2024 vom 07. März 2024

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Wörtlich: „Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2023 (siehe Pressemitteilung Nr. 72/2023 vom 2. August 2023) am Dienstag, den 9. April 2024,  um 10.00 Uhr im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.“

 

Mündliche Verhandlung in Sachen „Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung“ am Dienstag, den 26. September 2023, um 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 72/2023 vom 2. August 2023

Aktenzeichen: 1 BvR 2017/21

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, den 26. September 2023,
um 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe 

über

eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Regelungen zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft nach § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (BGBl. I S. 2780) wendet, durch die er sich in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sieht.

Hintergrund:

§ 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sehen vor, dass das Vaterschaftsanfechtungsrecht des – feststehend – biologischen Vaters ausnahmslos ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren eine sozial-familiäre Beziehung besteht. In einem solchen Fall bleibt das mit der Anfechtung ausgedrückte Begehren des biologischen Vaters, auch rechtlicher Vater des Kindes zu werden, erfolglos, auch wenn der anfechtende biologische Vater selbst eine solche Beziehung zu seinem leiblichen Kind hat. Der Beschwerdeführer rügt, dass diese Regelungen seinen Grundrechten als leiblicher Vater und den Grundrechten des betroffenen Kindes nicht hinreichend Rechnung trügen.

 

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an

Frau Amtsrätin Jablonski
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst[ät]bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen der Besucheranmeldung können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

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Akkreditierung

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Bundesgerichtshof: Urteil des Landgerichts Hannover wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge weitgehend aufgehoben

Landgericht verurteilt die Angeklaten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt

Bei erreichter Geschwindigkeit von ungefähr 180 km/h mit entgegenkommenden Pkw einer Familie kollidiert: Eltern verletzt und beide in Kindersitzen auf der Rückbank befindlichen Kinder getötet

2024-02-29

Bundesgerichtshof lt. Mitteilung des LG: Hannover „Sie [die am Rennen beteiligte Fahrerin] war entschlossen, den Angeklagten S. zu überholen, um zu beweisen, dass sie das leistungsstärkere Fahrzeug fuhr.“. – Zum ganzen Procedere eine Frage zum Schluss: „Was hätte in der Erziehung der Fahrerin und des am Rennen sich herausgefordert gefühlten Fahrers anders gemacht werden müssen, damit beide gewusst hätten, welche starke Persönlichkeit sie in Wirklichkeit sind ?“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.





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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 042/2024 vom 29. Februar 2024 das Urteil vom 29. Februar 2024 – unter Aktenzeichen 4 StR 350/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils begegneten sich die einander bis dahin unbekannten Angeklagten P. und S., die jeweils einen hochmotorisierten Pkw fuhren, zufällig auf dem Heimweg von ihren Arbeitsstellen. Nach der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr überholten beide hintereinander mit überhöhter Geschwindigkeit ein drittes Kraftfahrzeug. Die Angeklagte P. blieb nach ihrer Vorbeifahrt an diesem auf der linken Spur und beschleunigte ihr Fahrzeug weiter. Sie war entschlossen, den Angeklagten S. zu überholen, um zu beweisen, dass sie das leistungsstärkere Fahrzeug fuhr. Der Angeklagte seinerseits beschleunigte ebenfalls stark und gab hierdurch zu erkennen, dass er die Herausforderung eines Vergleichs der Beschleunigungsfähigkeiten beider Fahrzeuge annahm. Beide Angeklagten trafen spätestens jetzt eine konkludente Rennabrede. 

Im Bereich einer Kurve kam der Angeklagten P., die weiterhin auf der Gegenfahrbahn, ungefähr neben dem Angeklagten S. fuhr, ein Pkw entgegen. Die Angeklagte P. versuchte, durch vollständiges Durchtreten ihres Gaspedals auf die rechte Fahrspur zurück zu gelangen. Hierbei geriet ihr Fahrzeug, das inzwischen eine Geschwindigkeit von ungefähr 180 km/h erreicht hatte, ins Schleudern und stieß gegen ein weiteres Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer verletzt wurde. Das hierbei in eine Rotationsbewegung versetzte Fahrzeug der Angeklagten P. kollidierte schließlich mit dem weiteren entgegenkommenden Pkw einer Familie. Hierdurch wurden die vorn sitzenden Eltern verletzt und beide in Kindersitzen auf der Rückbank befindlichen Kinder getötet.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung der Angeklagten P. auch wegen Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen erstrebt, sowie auf die Revisionen beider Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben, aufgehoben. Weder die Begründung, mit der das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz der Angeklagten P. abgelehnt hat, noch die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (Gefährdungsvorsatz) hinsichtlich beider Angeklagter sind frei von Rechtsfehlern. Die Sache muss daher insoweit durch eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts neu verhandelt und entschieden werden.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Hannover mit Beschluss vom 17. April 2023 unter Aktenzeichen 39 Ks 2793 Js 22381/22 (12/22).

Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten: 

  • 211 Mord
    (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

  • 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
    (1) Wer im Straßenverkehr
    (…)
  1. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
    (…)
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

  • 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr
(…)

  1. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    (…)
  1. b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    (…)
  1. d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
  1. e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    (…)
    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Wegen Zwangsmaßnahmen gegen ARCHE und WIW: ARCHE-Mobil wieder unterwegs !

BKA benachrichtigt: Gemeinde Keltern sperrt !

Informationen für die Bevölkerung zur Enthüllung von Menschenraub – Menschenhandel – Völkermord durch das Bürgerschaftliche Engagement ARCHE in Keltern und zur Wählervereinigung WIW nur über das  Aufklärungs-Fahrzeug, Wurfsendungen und Plakatieren möglich !

2024-02-28
aktualisiert 2024-02-29

Das ARCHE-Mobil zu Aufklärungszwecken wegen anhaltender Zensur in den Gemeindenachrichten Keltern unterwegs. Weiler. Kreuzstraße. Höhe Hausnummern 15 – 17. Foto: Otto Teebaum. Layout: Heiderose Manthey.

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Weiler. Am 27. Februar 2024 um 23:42 Uhr verlässt eine Mail an das Bundeskriminalamt (BKA), an das Landeskriminalamt (LKA), an mehrere Behörden der Kriminalpolizei, an die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA / EPPO) und an das Bundesministerium der Verteidigung die ARCHE.

Als Adressaten in der Mail aufgeführt sind ebenso die Deutsche Bundeswehr, der Nordatlantikpakt (NATO), die Militär- und Kriminalpolizei der Alliierten, die Vereinte Nationen (UNO), das Büro des UN-Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), der Menschenrechtsrat (UNHRC), die Berichterstatter der Europäischen Union (EU), die SLAPP-Behörden der EU, das Bundesministerium der Justiz, das Bundesverfassungsgericht, das Landratsamt Enzkreis, der Bürgermeister der Gemeinde Keltern Steffen Jörg Bochinger, die Leiterin des Hauptamtes der Gemeinde Keltern Nastassia di Mauro und die Stellvertretende Leiterin des Hauptamtes der Gemeinde Keltern Claudia Honnen.

Lesen Sie hier den Mailkopf und den Beginn der Nachricht von Dienstag, 27. Februar 2024 um 23:42 Uhr:

 

Von: ARCHEVIVA [mailto:archezeit[ät]gmx.de]
Gesendet: Dienstag, 27. Februar 2024 23:42
An:
Betreff: Fahrzeug mit Kennzeichen PF- […] als Litfaß-Säule zur Information der Bevölkerung in Weiler unterwegs – Weitere Anschläge befürchtet !
Wichtigkeit: Hoch

Betreff: Fahrzeug mit Kennzeichen PF- […] als Litfaß-Säule zur Information der Bevölkerung in Weiler unterwegs – Weitere Anschläge befürchtet !

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Verfasserin dieses Textes setzt Sie davon in Kenntnis, dass das Kraftfahrzeug mit Kennzeichen PF- […], ein silberfarbener Toyota Yaris, als Litfaß-Säule zur Information der Bevölkerung – vorwiegend in 75210 Keltern-Weiler – und zur Offenlegung über latente Vorgänge in der Gemeinde Keltern unterwegs ist und weiterhin unterwegs sein wird.

Das Fahrzeug steht hinsichtlich der bevorstehenden Gemeinderatswahl derzeit in Weiler in der Kreuzstraße, Anhöhe zwischen Hausnummern 15 – 17, mit Plakaten und Spruchbändern an den Scheiben versehen und bestückt, die aktuell der Aufklärung aufgrund der Nicht-Veröffentlichungserlaubnis der Wählervereinigung „WIR-IN-WEILER (WIW)“ im Amtsblatt der Gemeinde dienen.


Der Grund für das Abstellen des Fahrzeuges:

Anhaltende Verhinderung der Veröffentlichungserlaubnis für die Wählervereinigung WIW und des Bürgerschaftlichen Engagements ARCHE im Amtsblatt der Gemeinde Keltern durch die Entscheidungsgremien bzw. –zuständigen der Gemeinde Keltern. Dadurch kann die WIW ihre Wählerschaft nicht davon in Kenntnis setzen, dass sie erneut für die Wahl in den Gemeinderat 2024 antreten wird und es können auch keine weiteren Kandidaten über Aufrufe geworben werden, wie dies z.B. die SPD bereits im Amtsblatt proklamiert. Die Ungleichheit der Chancen zur Gewinnung von Kandidaten tritt hier ganz klar hervor. …

Am 28. Februar 2024 um 01:26 Uhr wird die Zentralstelle der Berichterstatter der Europäischen Union von den terroristischen Anschlägen auf das Informations-Auto der ARCHE in Kenntnis gesetzt. In Cc eingebunden sind BKA, LKA, Behörden der Kriminalpolizei und die Europäische Staatsanwaltschaft.

 

Von: ARCHEVIVA [mailto:archezeit[ät}gmx.de]
Gesendet: Mittwoch, 28. Februar 2024 01:26
An: ‚COMM-REP-DE-PRESS[ät}ec.europa.eu‘
Cc: […}
Betreff: WG: Fahrzeug mit Kennzeichen PF […] als Litfaß-Säule zur Information der Bevölkerung in Weiler unterwegs – Weitere Anschläge befürchtet !
Wichtigkeit: Hoch

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der nachfolgend eingegangenen Antwort von Frau K[…] Abele sendet Ihnen die Verfasserin des Textes die an Frau Abele gerichtete Mail weiter.

 

Von: ABELE K… [mailto:…[ät]ec.europa.eu]
Gesendet: Dienstag, 27. Februar 2024 23:46
An: ARCHEVIVA
Betreff: Automatic reply: Fahrzeug mit Kennzeichen PF […] als Litfaß-Säule zur Information der Bevölkerung in Weiler unterwegs – Weitere Anschläge befürchtet !

Vielen Dank für Ihre Mail. Ich bin nicht derzeit nicht im Büro. Bitte wenden Sie sich bei dringenden Presseanfragen an die Pressestelle der Berliner EU-Kommissionsvertretung unter COMM-REP-DE-PRESS[ät}ec.europa.eu.

*********************************************************************

Thank you for your email. I am currently out of the office. If you have an urgent press query, please get in touch with the press team of the European Commission’s Berlin Representation via COMM-REP-DE-PRESS[ät}ec.europa.eu.

Bildstrecke: ARCHE-Mobil erneut im Einsatz


Amtliche Auslassungen durch Bürgermeister Bochinger und durch Pfarrer Wacker: Verachtung der ARCHE in der Öffentlichkeit ?

Die sogar öffentlich vorgenommene Auslassung und Erniedrigung der Präsidentin der ARCHE und ihrer international tätigen Organisation zum Aufdecken von Menschenrechstverbrechen durch Bürgermeister Steffen Jörg Bochinger und Pfarrer Wacker wird IM AMTLICHEN TEIL der Gemeindenachrichten Keltern, 51. Jahrgang / Ausgabe Nr. 15 am Donnerstag, den 13. April 2017 vorgenommen.

  MACHTMISSBRAUCH: ÖFFENTLICHE DISKREDITIERUNG VON HEIDEROSE MANTHEY IN DEN GEMEINDENACHRICHTEN KELTERN
Zuerst Pressezensur über ARCHE verhängt, dann tätliche Angriffe durch diverse Täter gegen das ARCHE-Mobil, dort an den Autoscheiben ausgehängt: Plakate zur Aufklärung Sexuellen Missbrauchs an Schutzbefohlenen
Steffen Jörg Bochinger, Bürgermeister, und Günther Wacker, Pfarrer, ein Aktions-Duo zur Zerstörung der Leiterin der ARCHE
 

Das Maß ist voll !

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Lesen Sie zur strafrechtlichen Verfolgung und gezielt vorgenommener Schädigung der ARCHE wegen Aufklärung von Verbrechen vor Ort

Pädokriminalität ? War der Inhalt des ARCHE-Mobils vor dem Kindergarten ein Dorn im Auge von Bürgermeister Steffen Jörg Bochinger ?
Immer wieder Überfälle: Jetzt Schutz für das ARCHE-Mobil bei der vertrauenswürdigen Bevölkerung von Weiler erbeten
Diktatorisch: Kelterner Schultes verhindert durch Abhängen der Schriftzüge die Aufklärungstexte über Frühsexualisierung vor Ort

Strafrechtlich relevant: ARCHE-Fahrzeug wird vorsätzlich verschleppt
Gezielt ausgeführte Störaktionen zum Schutz der Täter laufen gegen die Enthüllungskampagnen zu Kindesmissbrauch vor Ort: ARCHE-Mobil von Unbekannten zwischen Pfosten „EINGEMAUERT“ !
Erhält das Aufklärungsauto der ARCHE für die Offenlegung von Kinderraub und Frühsexualisierung den königlichen Kronen-Orden ?

Manthey konfrontiert Bürgermeister Bochinger, Gemeinderäte Keltern, die Evangelische Kirche samt Räten und Kindergartenpersonal mit schwerwiegenden Fehlleistungen
UN-Bericht über Psychologische Folter

MACHTMISSBRAUCH: ÖFFENTLICHE DISKREDITIERUNG VON HEIDEROSE MANTHEY IN DEN GEMEINDENACHRICHTEN KELTERN
Zuerst Pressezensur über ARCHE verhängt, dann tätliche Angriffe durch diverse Täter gegen das ARCHE-Mobil, dort an den Autoscheiben ausgehängt: Plakate zur Aufklärung Sexuellen Missbrauchs an Schutzbefohlenen
Steffen Jörg Bochinger, Bürgermeister, und Günther Wacker, Pfarrer, ein Aktions-Duo zur Zerstörung der Leiterin der ARCHE

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Lesen Sie auch

Angst vor erneuten Attacken: Das ARCHE-Mobil ist wieder unterwegs
Vertrauenswürdige Bewohner von Weiler um Hilfe gebeten:
Angriffe auf das Aufklärungsfahrzeug erneut befürchtet
Unbekannte versuchen die Offenlegung von Menschenraub und Frühsexualisierung durch gezielt vorgenommene Störaktionen zu verhindern

ACHTUNG GEFAHR: Sexsüchtige in der Erziehung
Mit Entschiedenheit gegen Frühsexualisierung eintreten !

Jetzt hat die Verfolgung von Heiderose Manthey vor Ort ein Ende !
Politische, kirchliche und vollstreckende Gremien in Keltern informiert über die tätlichen Anschläge auf ARCHE
Zur finalen Klarstellung: Manthey ist keine Denunziantin, sie wurde als Whistleblowerin und Vorkämpferin auf grausame Weise von den Institutionen vor Ort und von der Bevölkerung denunziert und verfolgt !

Mehr zu den Attacken auf ARCHE in den Film-Dokumentationen

→ LUST AUF MENSCHENJAGD IN KELTERN – DER PROZESS oder VERSUCHTES VERTUSCHEN VON VERBRECHEN
https://www.youtube.com/watch?v=0tAuwCiXW8s&t=34s

HEIDEROSE FÜR DEN STAATSANWALT (extended) – BLUTRICHTER HEUTE !

https://www.youtube.com/watch?v=Cx5p48ya6UM&t=391s

LUST AUF MENSCHENJAGD IN KELTERN – DER PROZESS oder VERSUCHTES VERTUSCHEN VON VERBRECHEN
https://www.youtube.com/watch?v=0tAuwCiXW8s&t=34s

AUFGEDECKT: WEISSE FOLTER IM ZUSAMMENHANG MIT KINDERRAUB
https://www.youtube.com/watch?v=parrfVUh2cE&t=1s

PÄDO-KRIMINALITÄT IN DEUTSCHLAND
https://www.youtube.com/watch?v=hXUDkOC0dgM&t=1478s

Maikäfer flieg – Dr. Andrea Christidis: Vom Kinderschutz zur Kinderpornografie-Mafia
https://www.youtube.com/watch?v=B_O1sz-U9h0&t=961s

Staufer-Medaille für Krieg: „Die Opfer dieses brutalen Systems werden sichtbar !“
https://www.youtube.com/watch?v=lQFByhLQr8Q&t=732s

Halten SIE die Verbindung. WIR berichten !

Bundesgerichtshof: Entscheidung über die Unzulässigkeit von Vertragsstrafen u.a. zur Durchsetzung einer elterlichen Umgangsvereinbarung

Der Staat hat die Hand drauf: Elterliche Abkommen zum persönlichen Umgang mit dem Kind nicht unter Umgehung einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar

Wo ist der Begriff „Kindeswohl“ definiert und für alle Instanzen geltend eingeführt ?

Olaf Scholz: Lufthoheit über den Kinderbetten erobern !

2024-02-27
aktualisiert 2024-02-28

Amtsgericht billigt: „Die jährlichen Raten sollten erst fällig werden, wenn zuvor ein dreiwöchiger Umgang der gemeinsamen Kinder mit dem Antragsgegner in Deutschland stattgefunden hatte.“. – Zum ganzen Procedere mit dem Geschäft „Kindeswohl“ eine Frage zum Schluss: „Wie können Gerichte über das Kindeswohl entscheiden, wenn es nicht definiert ist ?“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.





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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 036/2024 vom 27. Februar 2024 den Beschluss vom 31. Januar 2024 – unter Aktenzeichen XII ZB 385/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Elternvereinbarung zum persönlichen Umgang mit dem Kind nicht unter Umgehung einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder einer vertragsstrafenähnlichen Klausel erzwingbar gemacht werden kann.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist peruanische Staatsgehörige. Aus ihrer 2002 geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind eine 2007 geborene Tochter und ein 2012 geborener Sohn hervorgegangen. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten war in Deutschland, wo der Antragsgegner weiterhin lebt und arbeitet. Die Antragstellerin siedelte 2011 unter zwischen den Beteiligten streitigen Umständen mit der Tochter nach Peru über, wo im Folgejahr auch der Sohn geboren wurde. Seitdem sie Deutschland verlassen hatte, ließ sie einen persönlichen Umgang des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern nur dann zu, wenn sich dieser besuchsweise in Peru aufhielt. Die Ehe der Beteiligten wurde 2017 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin macht im vorliegenden Verfahren güterrechtliche Ansprüche geltend.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Die Antragstellerin hat Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 80.000 € verlangt. Im Dezember 2021 haben die Beteiligten vor dem Amtsgericht einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen, wonach der Antragsgegner zur Abgeltung sämtlicher güterrechtlichen Forderungen einen Betrag von 60.000 € in drei jährlichen Raten zu jeweils 20.000 € an die Antragstellerin zu zahlen hat. Die jährlichen Raten sollten erst fällig werden, wenn zuvor ein dreiwöchiger Umgang der gemeinsamen Kinder mit dem Antragsgegner in Deutschland stattgefunden hatte. Das Amtsgericht hat diesen Vergleich familiengerichtlich gebilligt; diese Billigung wurde auf eine Beschwerde der Antragstellerin wieder aufgehoben, weil das Amtsgericht keine den verfahrensrechtlichen Garantien des Kindschaftsrechts genügende Kindeswohlprüfung durchgeführt habe.

Die Antragstellerin hält den gerichtlichen Vergleich für nichtig und hat im Mai 2022 die Fortsetzung des güterrechtlichen Verfahrens beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass das Zugewinnausgleichsverfahren durch den Vergleich beendet worden ist. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel der Verfahrensfortsetzung weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat die im gerichtlichen Vergleich enthaltene Stundungsvereinbarung wegen der Verknüpfung der Ratenfälligkeit mit der tatsächlichen Gewährung des vereinbarten Umgangs der Kinder mit dem Antragsgegner in Deutschland als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB angesehen.

Zwar muss nicht schlechthin jeder von den Eltern hergestellte Zusammenhang zwischen einer Vereinbarung zum persönlichen Umgang mit dem Kind und einer Beilegung ihrer vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Kommerzialisierung des Umgangsrechts missbilligt werden. Gleichwohl besteht bei einer vertraglichen Verknüpfung von Vermögensbelangen der Eltern und dem persönlichen Umgang mit dem Kind aus dem Blickwinkel des Kindeswohls grundsätzlich immer die Gefahr, dass Gewährung und Ausgestaltung des Umgangs maßgeblich von wirtschaftlichen Interessen der Eltern bestimmt werden, das Kind auf diese Weise zum Objekt eines Handels gemacht und besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt wird. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist bei solchen Vereinbarungen jedenfalls dann überschritten, wenn sie die von den Eltern getroffene Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar machen soll. Das Umgangsrecht untersteht nicht der freien vertraglichen Disposition der Eltern. Ohne eine sachliche Kontrolle durch das Familiengericht am Maßstab des Kindeswohls können die Eltern nach geltendem Recht die Vollstreckbarkeit einer von ihnen getroffenen Umgangsvereinbarung nicht herbeiführen. Das Erfordernis der gerichtlichen Billigung der Umgangsvereinbarung nach § 156 Abs. 2 FamFG als notwendiger Voraussetzung ihrer Vollziehbarkeit kann nicht dadurch überflüssig gemacht werden, dass die Eltern eine Vertragsstrafe oder eine vertragsstrafenähnliche Klausel für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die von ihnen getroffenen Umgangsregelungen vereinbaren. Auch zur Durchsetzung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs wird eine Vertragsstrafenvereinbarung – zumindest in reinen Inlandsfällen – wegen einer Umgehung des staatlich regulierten Vollstreckungsverfahrens (§ 89 FamFG) regelmäßig unwirksam sein.

Danach ist die Verknüpfung der Fälligkeit der auf die Vergleichssumme zu zahlenden Raten mit der Gewährung des Umgangs mit den Kindern in Deutschland sittenwidrig. Sie bezweckte die Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf die Antragstellerin, die zwischen den Eltern im gerichtlichen Vergleich getroffene Umgangsvereinbarung einzuhalten, was der Regelung in ihrer Wirkung einen vertragsstrafenähnlichen Charakter verleiht. Eine familiengerichtliche Kontrolle der Umgangsvereinbarung am Maßstab des Kindeswohls, die zwingend eine Beteiligung der Kinder am Verfahren und deren Anhörung durch das Gericht zur Erforschung ihres Willens erfordert hätte, hat in Deutschland – was den Beteiligten bewusst war – nicht stattgefunden. Die überdies auch verfahrensordnungswidrig im Zugewinnausgleichsverfahren erfolgte familiengerichtliche Billigung der Umgangsregelung durch das Amtsgericht ist dementsprechend im Beschwerdeverfahren zu Recht aufgehoben worden.

Auch mit Blick auf den Auslandsbezug des Sachverhalts ist keine abweichende Beurteilung geboten. Zwar kann die Frage der Sittenwidrigkeit bei vertragsstrafenbewehrten Umgangsvergleichen mit Auslandsberührung ggf. in einem milderen Licht erscheinen, wenn dem Vergleich das grundsätzlich billigenswerte Motiv des umgangsberechtigten Elternteils zugrunde liegt, für die Durchsetzung seines Umgangsrechts nicht auf eine ineffektive grenzüberschreitende Vollstreckung von Ordnungsmitteln angewiesen sein zu müssen. Doch auch dann müssen Vertragsstrafen oder vertragsstrafenähnliche Klauseln zur Durchsetzung des Umgangsrechts stets eine Berücksichtigung von Kindeswohleinreden gewährleisten. Dies ist hier nicht der Fall. Der Inhalt des ohne wirksame familiengerichtliche Kontrolle abgeschlossenen Vergleichs lässt auch eine nachgelagerte gerichtliche Kontrolle der Umgangsvereinbarung durch deutsche oder peruanische Gerichte nicht zu, so dass die Antragstellerin die mit der Nichtgewährung des Umgangs verbundenen wirtschaftlichen Nachteile selbst dann nicht abwenden könnte, wenn in einem gerichtlichen Verfahren später bezüglich eines oder beider Kinder die fehlende Kindeswohldienlichkeit der vergleichsweise festgelegten Umgangskontakte in Deutschland festgestellt würde.

Das Oberlandesgericht hat nun zu prüfen, ob die Sittenwidrigkeit der an die Durchführung der Umgangskontakte geknüpften Regelungen zur Ratenfälligkeit gemäß § 139 BGB den gesamten gerichtlichen Vergleich erfasst, und wird daher zu beurteilen haben, ob die Beteiligten den Vergleich über 60.000 € zur Abgeltung der güterrechtlichen Forderungen auch dann geschlossen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass die Fälligkeit der Vergleichssumme bzw. der darauf zu zahlenden Raten nicht an die Durchführung eines der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Umgangs mit den gemeinsamen Kindern geknüpft werden konnte.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Amtsgericht (AG) München vom 20. Februar 2023 unter Aktenzeichen

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Elternvereinbarung zum persönlichen Umgang mit dem Kind nicht unter Umgehung einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder einer vertragsstrafenähnlichen Klausel erzwingbar gemacht werden kann.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist peruanische Staatsgehörige. Aus ihrer 2002 geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind eine 2007 geborene Tochter und ein 2012 geborener Sohn hervorgegangen. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten war in Deutschland, wo der Antragsgegner weiterhin lebt und arbeitet. Die Antragstellerin siedelte 2011 unter zwischen den Beteiligten streitigen Umständen mit der Tochter nach Peru über, wo im Folgejahr auch der Sohn geboren wurde. Seitdem sie Deutschland verlassen hatte, ließ sie einen persönlichen Umgang des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern nur dann zu, wenn sich dieser besuchsweise in Peru aufhielt. Die Ehe der Beteiligten wurde 2017 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin macht im vorliegenden Verfahren güterrechtliche Ansprüche geltend.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Die Antragstellerin hat Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 80.000 € verlangt. Im Dezember 2021 haben die Beteiligten vor dem Amtsgericht einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen, wonach der Antragsgegner zur Abgeltung sämtlicher güterrechtlichen Forderungen einen Betrag von 60.000 € in drei jährlichen Raten zu jeweils 20.000 € an die Antragstellerin zu zahlen hat. Die jährlichen Raten sollten erst fällig werden, wenn zuvor ein dreiwöchiger Umgang der gemeinsamen Kinder mit dem Antragsgegner in Deutschland stattgefunden hatte. Das Amtsgericht hat diesen Vergleich familiengerichtlich gebilligt; diese Billigung wurde auf eine Beschwerde der Antragstellerin wieder aufgehoben, weil das Amtsgericht keine den verfahrensrechtlichen Garantien des Kindschaftsrechts genügende Kindeswohlprüfung durchgeführt habe.

Die Antragstellerin hält den gerichtlichen Vergleich für nichtig und hat im Mai 2022 die Fortsetzung des güterrechtlichen Verfahrens beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass das Zugewinnausgleichsverfahren durch den Vergleich beendet worden ist. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel der Verfahrensfortsetzung weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat die im gerichtlichen Vergleich enthaltene Stundungsvereinbarung wegen der Verknüpfung der Ratenfälligkeit mit der tatsächlichen Gewährung des vereinbarten Umgangs der Kinder mit dem Antragsgegner in Deutschland als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB angesehen.

Zwar muss nicht schlechthin jeder von den Eltern hergestellte Zusammenhang zwischen einer Vereinbarung zum persönlichen Umgang mit dem Kind und einer Beilegung ihrer vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Kommerzialisierung des Umgangsrechts missbilligt werden. Gleichwohl besteht bei einer vertraglichen Verknüpfung von Vermögensbelangen der Eltern und dem persönlichen Umgang mit dem Kind aus dem Blickwinkel des Kindeswohls grundsätzlich immer die Gefahr, dass Gewährung und Ausgestaltung des Umgangs maßgeblich von wirtschaftlichen Interessen der Eltern bestimmt werden, das Kind auf diese Weise zum Objekt eines Handels gemacht und besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt wird. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist bei solchen Vereinbarungen jedenfalls dann überschritten, wenn sie die von den Eltern getroffene Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar machen soll. Das Umgangsrecht untersteht nicht der freien vertraglichen Disposition der Eltern. Ohne eine sachliche Kontrolle durch das Familiengericht am Maßstab des Kindeswohls können die Eltern nach geltendem Recht die Vollstreckbarkeit einer von ihnen getroffenen Umgangsvereinbarung nicht herbeiführen. Das Erfordernis der gerichtlichen Billigung der Umgangsvereinbarung nach § 156 Abs. 2 FamFG als notwendiger Voraussetzung ihrer Vollziehbarkeit kann nicht dadurch überflüssig gemacht werden, dass die Eltern eine Vertragsstrafe oder eine vertragsstrafenähnliche Klausel für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die von ihnen getroffenen Umgangsregelungen vereinbaren. Auch zur Durchsetzung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs wird eine Vertragsstrafenvereinbarung – zumindest in reinen Inlandsfällen – wegen einer Umgehung des staatlich regulierten Vollstreckungsverfahrens (§ 89 FamFG) regelmäßig unwirksam sein.

Danach ist die Verknüpfung der Fälligkeit der auf die Vergleichssumme zu zahlenden Raten mit der Gewährung des Umgangs mit den Kindern in Deutschland sittenwidrig. Sie bezweckte die Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf die Antragstellerin, die zwischen den Eltern im gerichtlichen Vergleich getroffene Umgangsvereinbarung einzuhalten, was der Regelung in ihrer Wirkung einen vertragsstrafenähnlichen Charakter verleiht. Eine familiengerichtliche Kontrolle der Umgangsvereinbarung am Maßstab des Kindeswohls, die zwingend eine Beteiligung der Kinder am Verfahren und deren Anhörung durch das Gericht zur Erforschung ihres Willens erfordert hätte, hat in Deutschland – was den Beteiligten bewusst war – nicht stattgefunden. Die überdies auch verfahrensordnungswidrig im Zugewinnausgleichsverfahren erfolgte familiengerichtliche Billigung der Umgangsregelung durch das Amtsgericht ist dementsprechend im Beschwerdeverfahren zu Recht aufgehoben worden.

Auch mit Blick auf den Auslandsbezug des Sachverhalts ist keine abweichende Beurteilung geboten. Zwar kann die Frage der Sittenwidrigkeit bei vertragsstrafenbewehrten Umgangsvergleichen mit Auslandsberührung ggf. in einem milderen Licht erscheinen, wenn dem Vergleich das grundsätzlich billigenswerte Motiv des umgangsberechtigten Elternteils zugrunde liegt, für die Durchsetzung seines Umgangsrechts nicht auf eine ineffektive grenzüberschreitende Vollstreckung von Ordnungsmitteln angewiesen sein zu müssen. Doch auch dann müssen Vertragsstrafen oder vertragsstrafenähnliche Klauseln zur Durchsetzung des Umgangsrechts stets eine Berücksichtigung von Kindeswohleinreden gewährleisten. Dies ist hier nicht der Fall. Der Inhalt des ohne wirksame familiengerichtliche Kontrolle abgeschlossenen Vergleichs lässt auch eine nachgelagerte gerichtliche Kontrolle der Umgangsvereinbarung durch deutsche oder peruanische Gerichte nicht zu, so dass die Antragstellerin die mit der Nichtgewährung des Umgangs verbundenen wirtschaftlichen Nachteile selbst dann nicht abwenden könnte, wenn in einem gerichtlichen Verfahren später bezüglich eines oder beider Kinder die fehlende Kindeswohldienlichkeit der vergleichsweise festgelegten Umgangskontakte in Deutschland festgestellt würde.

Das Oberlandesgericht hat nun zu prüfen, ob die Sittenwidrigkeit der an die Durchführung der Umgangskontakte geknüpften Regelungen zur Ratenfälligkeit gemäß § 139 BGB den gesamten gerichtlichen Vergleich erfasst, und wird daher zu beurteilen haben, ob die Beteiligten den Vergleich über 60.000 € zur Abgeltung der güterrechtlichen Forderungen auch dann geschlossen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass die Fälligkeit der Vergleichssumme bzw. der darauf zu zahlenden Raten nicht an die Durchführung eines der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Umgangs mit den gemeinsamen Kindern geknüpft werden konnte.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Amtsgericht (AG) München mit Beschluss vom 20. Februar 2023 unter Aktenzeichen 60 F 42/20.

Danach das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 20. Juli 2023 unter Aktenzeichen 2 UF 362/23.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

  • 138 BGB:
    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (…)
  • 139 BGB: Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

  • 89 FamFG:
    (1) 1Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. 2Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. 3Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. (…)
  • 156 FamFG:
    (…)
    (2) 1 Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich).
    2 Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. (…)


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Pädokriminalität ? War der Inhalt des ARCHE-Mobils vor dem Kindergarten ein Dorn im Auge von Bürgermeister Steffen Jörg Bochinger ?

Immer wieder Überfälle: Jetzt Schutz für das ARCHE-Mobil bei der vertrauenswürdigen Bevölkerung von Weiler erbeten

Diktatorisch: Kelterner Schultes verhindert durch Abhängen der Schriftzüge die Aufklärungstexte über Frühsexualisierung vor Ort

2024-02-26
aktualisiert 2024-02-27 | 2024-02-28

Auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Kindergarten in der Hauptstraße: Diktatorisches Vorgehen von  Bürgermeister Bochinger in Weiler ? Antidemokratisches Gedankengut in der Verwaltung von Keltern ? Foto: Heiderose Manthey.





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Weiler. Aufgrund der in den vergangenen Jahren massiv vorgenommenen, tätlichen und auf Zerstörung ausgerichteten Angriffe auf das Informationsfahrzeug der ARCHE, das mit Spruchbändern zur Offenlegung von Missbrauch an Kindern wie Menschenhandel und Pädokriminalität bestückt war, wendet sich die Präsidentin der ARCHE an vertrauenswürdige Personen in der Bevölkerung und bittet diese um Schutz des Kraftfahrzeuges, das anstelle von Veröffentlichungen in den Gemeindenachrichen von Keltern die Aufklärung vor Ort mittels Plakaten im ARCHE-Mobil tätigt.

Die durch Bürgermeister Ulrich Pfeifer und Bürgermeister Steffen Jörg Bochinger vorgenommene Pressezensur nach offizieller Einführung des Bürgerschaftlichen Engagements ARCHE durch Bürgermeister Rutschmann und Bürgermeister Pfeifer in den Gemeindenachrichten Keltern zwingt ARCHE zu ungewöhnlichen Veröffentlichungsmaßnahmen.

Die abrupte Presszensur und ihre Folgen

Folgende Anschläge wurden gegen die fahrende Litfaß-Säule zum Offenlegen von Menschenrechtsverbrechen verübt:

01. Scheiben eingeschlagen
02. Mehrfach Reifen attackiert und zerstört
03. Anschlag mit Buttersäure (=TOTALSCHADEN)
04. Auspuff mit Unrat verstopft und mit Bauschaum verklebt
05. In schwarze Folie geschnürt und somit vollständig abgeklebt (Verkehrsgefährdung)
06. Ins Rücklicht eingestochen oder mit einem runden Teil eingeschossen
07. Informationsbänder zur Aufklärung und gegen Frühsexualisierung, abgehängt von Bürgermeister Bochinger (schriftlich vorliegende Aussage des Rechtsanwaltes von Steffen Jörg Bochinger, Herr Henning von Restorff von der Kanzlei Ladenburger in Pforzheim)
08. Verschleppt aus der Brunnenstraße in einen abgesperrten Fußgängerweg
(danach strafrechtliche Verfolgung von Heiderose Manthey als Halterin des Fahrzeuges wegen Falschparken; Zeugen, die die angeblich von Manthey begangene Verkehrswidrigkeit / Tat schriftlich bestätigen: 1. Stellvertretende Leiterin des Hauptamtes, Claudia Honnen, und Polizeihauptkommissarin Sabine Schuster, Leiterin des Polizeiposten Remchingen)
09. Beklebt mit hässlichen verbalen Attacken gegen die Präsidentin der ARCHE, die Verbrechen wie Menschenraub, Menschenhandel und Völkermord aufdeckt
10. Die Täter sind der Halterin des Fahrzeuges bislang nicht bekannt.

ARCHEVIVA veröffentlicht den anonymisierten –  G E S C H W Ä R Z T E N –  Erstbrief an einen vertrauenswürdigen Bewohner, der am 23. Februar 2024 persönlich zugestellt wurde und den ARCHE zum Schutz der Meinungsfreiheit und zur Rückkehr der Demokratie in Keltern um Hilfe bittet:

 

Sehr geehrter Herr …,

aufgrund unseres kurzen Gespräches am Freitag letzter Woche fasse ich den Mut, Sie persönlich anzuschreiben und Sie um Hilfe zu bitten.

Anlass meiner Bitte ist die in den Gemeindenachrichten Keltern immer noch vorgenommene Pressezensur gegenüber der ARCHE trotz offizieller Einführung des Bürgerschaftlichen Engagements durch Bürgermeister Rutschmann und Bürgermeister Pfeifer seinerseits und das Nichterteilen der Veröffenlichungserlaubnis für die Wählervereinigung „WIR-IN-WEILER (WIW)“. Folgebedingt möchte ich Ihnen hierzu mitteilen, dass das ARCHE-Mobil jetzt wieder in Weiler unterwegs ist, um Nachrichten an die Bewohner von Weiler weiterleiten zu können.

Die immer noch strikt durchgeführte Pressezensur lässt uns nur den Weg über das Plakatieren mit möglichst kurzen Spruchbändern, um auf die Themen wie Kinderraub und Frühsexualisierung – gerade auch in Weiler – öffentlich aufmerksam zu machen.

Auch hier in der Kreuzung Ecke Brunnenstraße / Kreuzstraße soll das ARCHE-Mobil wieder abgestellt werden.

Nun habe ich Angst davor, dass es wieder verschleppt werden könnte, so wie es vor einigen Jahren genau an dieser Kreuzung der Fall war. Den Bericht dazu möchte ich Ihnen noch zukommen lassen, weil diese Tat ja direkt angrenzend an ihr Grundstück verübt wurde, falls Sie keine Kenntnis davon erlangt haben.


Sollten Sie sich vorab schon informieren wollen, so stelle ich Ihnen einige Artikel und Daten hier bereits ein, die über die Verfolgung der ARCHE im Internet zu finden sind:.

 

Dokumentationen und Berichte über Kindesmissbrauch auf www.archeviva.com

01.

Strafrechtlich relevant: ARCHE-Fahrzeug wird vorsätzlich verschleppt

02.

Pädokriminalität ? Geschwisterpaar Tanja B. und Carolin B.

03.

Das diesjährige Osterfest ist ein ganz besonderes – in Weiler

04.

ARCHE-Mobil an Ostern unterwegs

05.

Machtmissbrauch: Öffentliche Diskreditierung von Heiderose Manthey in den Gemeindenachrichten Keltern

   
 

Aktuellster Bericht auf www.wiw.world

06.

Jetzt ist das Landratsamt wegen der Veröffentlichungserlaubnis für die WIW im Amtsblatt Keltern eingeschaltet.

   
 

Dokumentationen auf ARCHE VIVA YouTube

07.

Lust auf Menschenjagd in Keltern

08.

Heiderose für den Staatsanwalt – Blutrichter heute !

09.

Pädokriminalität in Deutschland

10.

Aufgedeckt: Weiße Folter im Zusammenhang mit Kinderraub


Sämtliche Beweisdokumente gegen die hier in Deutschland und weltweit gegen Kinder und deren Familien durchgeführten Menschenrechtsverbrechen wegen Menschenhandel (Vertreibung / Entwurzelung / Missbrauch jeglicher Art), um der Kinder habhaft zu werden und die Familien zu zerstören, sind gemeinsam mit den von mir als Präsidentin der ARCHE gestellten Strafanträgen mit Anträgen auf Strafverfolgung u.a. zuerst bei der UNO und dem Bundesverfassungsgericht hinterlegt, später eingereicht ebenso bei der NATO, Deutschen Bundeswehr, Militär- und Kriminalpolizei der Alliierten, Menschenrechtsrat, Bundeskriminalamt, Landeskriminalamt u.a. sowie auch sämtliche Strafanträge gegen alle am Raub und an der Entfremdung auch meiner Söhne beteiligten Täter. 

Für von Kinderraub betroffene Familien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz fertigte ich in den Jahren 2017-2021 Berichte für den UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), Prof. Nils Melzer, der mit unseren Eingaben und Ergebnissen den „A/HRC/43/49: Bericht des Sonderberichterstatters über Folter an den Menschenrechtsrat (UNHRC)“, ebenfalls auf www.archeviva.com veröffentlicht, erstellt.

Sehr geehrter Herr …
ich hoffe, mit Ihnen wegen der Zukunft der Menschen und wegen des Aufstellens der WIW nochmals ins Gespräch kommen zu dürfen. Ich würde Sie gerne als Kandidaten aufnehmen, Sie und auch Ihre Frau !
Wir müssen hier – gemeinsam vor Ort – etwas ändern ! Stellen Sie sich bitte zur Verfügung !

Ja, ich möchte Sie von Herzen bitten, sich aufstellen zu lassen. Wir müssen die Welt von unten her verändern und das gelingt uns mit einem neuen, offenen und ehrlichen Miteinander. Die Revolution muss bei jedem von Innen heraus anfangen. Wir können nicht darauf warten, dass von Außen die Änderungen herbeigeführt werden. Machen Sie und Ihre Frau mit bei uns. Das wäre ein deutliches Zeichen für alle !

Das Mitmachen in der Liste ist in erster Line eine Willensbekundung, zu den Inhalten eines NEUEN MITEINANDERS zu stehen.


Es grüßt Sie herzlich

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Heiderose Manthey

Am Samstag, den 24. Februar 2024, werden die Ausdrucke der beiden nachfolgenden Artikel als Anlage mit einem erneuten Anschreiben an dieselbe Adresse zugestellt:

 
PÄDOKRIMINALITÄT ? Geschwisterpaar Tanja B. und Carolin B.
„Krankhafte Menschen“ angesetzt gegen angeblich „Rechte Hetze“, gegen Kinder ?
Lindner und Gauland nicht ausgenommen: Sprechen wir von „gemeinen Dreckschleudern“ oder schon von Kriminellen, die gegen die Werte der ARCHE agieren ?
 

 

Strafrechtlich relevant: ARCHE-Fahrzeug wird vorsätzlich verschleppt
Gezielt ausgeführte Störaktionen zum Schutz der Täter laufen gegen die Enthüllungskampagnen zu Kindesmissbrauch vor Ort: ARCHE-Mobil von Unbekannten zwischen Pfosten „EINGEMAUERT“ !
Erhält das Aufklärungsauto der ARCHE für die Offenlegung von Kinderraub und Frühsexualisierung den königlichen Kronen-Orden ?

Jetzt werden noch weitere vertrauenswürdige Menschen von Weiler von dem anonymisierten Anschreiben in Kenntnis gesetzt und ebenfalls um Mithilfe gebeten.

Bildstrecke: Attacken gegen die Aufklärung durch das ARCHE-Mobil



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Lesen Sie zur strafrechtlichen Verfolgung und gezielt vorgenommener Schädigung der ARCHE wegen Aufklärung von Verbrechen vor Ort

Strafrechtlich relevant: ARCHE-Fahrzeug wird vorsätzlich verschleppt
Gezielt ausgeführte Störaktionen zum Schutz der Täter laufen gegen die Enthüllungskampagnen zu Kindesmissbrauch vor Ort: ARCHE-Mobil von Unbekannten zwischen Pfosten „EINGEMAUERT“ !
Erhält das Aufklärungsauto der ARCHE für die Offenlegung von Kinderraub und Frühsexualisierung den königlichen Kronen-Orden ?

Manthey konfrontiert Bürgermeister Bochinger, Gemeinderäte Keltern, die Evangelische Kirche samt Räten und Kindergartenpersonal mit schwerwiegenden Fehlleistungen
UN-Bericht über Psychologische Folter

MACHTMISSBRAUCH: ÖFFENTLICHE DISKREDITIERUNG VON HEIDEROSE MANTHEY IN DEN GEMEINDENACHRICHTEN KELTERN
Zuerst Pressezensur über ARCHE verhängt, dann tätliche Angriffe durch diverse Täter gegen das ARCHE-Mobil, dort an den Autoscheiben ausgehängt: Plakate zur Aufklärung Sexuellen Missbrauchs an Schutzbefohlenen
Steffen Jörg Bochinger, Bürgermeister, und Günther Wacker, Pfarrer, ein Aktions-Duo zur Zerstörung der Leiterin der ARCHE
Lesen Sie auch

Angst vor erneuten Attacken: Das ARCHE-Mobil ist wieder unterwegs
Vertrauenswürdige Bewohner von Weiler um Hilfe gebeten:
Angriffe auf das Aufklärungsfahrzeug erneut befürchtet
Unbekannte versuchen die Offenlegung von Menschenraub und Frühsexualisierung durch gezielt vorgenommene Störaktionen zu verhindern

ACHTUNG GEFAHR: Sexsüchtige in der Erziehung
Mit Entschiedenheit gegen Frühsexualisierung eintreten !

Jetzt hat die Verfolgung von Heiderose Manthey vor Ort ein Ende !
Politische, kirchliche und vollstreckende Gremien in Keltern informiert über die tätlichen Anschläge auf ARCHE
Zur finalen Klarstellung: Manthey ist keine Denunziantin, sie wurde als Whistleblowerin und Vorkämpferin auf grausame Weise von den Institutionen vor Ort und von der Bevölkerung denunziert und verfolgt !

Mehr zu den Attacken auf ARCHE in den Film-Dokumentationen

→ LUST AUF MENSCHENJAGD IN KELTERN – DER PROZESS oder VERSUCHTES VERTUSCHEN VON VERBRECHEN
https://www.youtube.com/watch?v=0tAuwCiXW8s&t=34s

HEIDEROSE FÜR DEN STAATSANWALT (extended) – BLUTRICHTER HEUTE !

https://www.youtube.com/watch?v=Cx5p48ya6UM&t=391s

LUST AUF MENSCHENJAGD IN KELTERN – DER PROZESS oder VERSUCHTES VERTUSCHEN VON VERBRECHEN
https://www.youtube.com/watch?v=0tAuwCiXW8s&t=34s

AUFGEDECKT: WEISSE FOLTER IM ZUSAMMENHANG MIT KINDERRAUB
https://www.youtube.com/watch?v=parrfVUh2cE&t=1s

PÄDO-KRIMINALITÄT IN DEUTSCHLAND
https://www.youtube.com/watch?v=hXUDkOC0dgM&t=1478s

Maikäfer flieg – Dr. Andrea Christidis: Vom Kinderschutz zur Kinderpornografie-Mafia
https://www.youtube.com/watch?v=B_O1sz-U9h0&t=961s

Staufer-Medaille für Krieg: „Die Opfer dieses brutalen Systems werden sichtbar !“
https://www.youtube.com/watch?v=lQFByhLQr8Q&t=732s

Halten SIE die Verbindung. WIR berichten !

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Babysitters wegen schwerer sexueller Missbrauchstaten

116 grausame Verbrechen an 22 geschädigten Kindern verübt

Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten

2024-02-26

Bundesgerichtshof Karlsruhe: „Außerdem verübte er [der Täter] Missbrauchstaten in seinem sozialen Nahbereich. Daneben beteiligte er sich mittels Echtzeitübertragungen über das Internet an Missbrauchstaten anderer Erwachsener gegenüber Kindern.“. – „Ist das unsere Gegenwart und Zukunft ?“ Dazu die allerletzte Frage zum Schluss: „Wie kann verhindert werden, dass solche brutalen Verbrechen auch in der Zukunft begangen werden ?“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.





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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 035/2024 vom 26. Februar 2024 den Beschluss vom 15. Februar 2024 – unter Aktenzeichen 2 StR 301/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 116 sexueller Missbrauchstaten zum Nachteil von 22 geschädigten Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und Entschädigungsleistungen zugunsten der Geschädigten ausgeurteilt.

Der Angeklagte hatte sich ab dem Jahr 2008 über Onlineplattformen als Babysitter angeboten. Die ihm anvertrauten Kinder missbrauchte er in einer Vielzahl von Fällen, wobei er seine Taten teilweise aufzeichnete. Außerdem verübte er Missbrauchstaten in seinem sozialen Nahbereich. Daneben beteiligte er sich mittels Echtzeitübertragungen über das Internet an Missbrauchstaten anderer Erwachsener gegenüber Kindern. 

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. Februar 2024 die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung verworfen. Das landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.“


Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Köln vom 28. Februar 2023 unter Aktenzeichen 102 KLs 26/22 – 340 Js 3104/21.
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2024-02-24
aktualisiert 2024-02-25 | 2024-02-26

Attacke auf das ARCHE-Mobil. Eingeschweißt in schwarze Folie von Unbekannten während der Aufklärungstouren gegen Kinderraub und Frühsexualisierung. Foto: Heiderose Manthey.






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Weiler. Aufgrund der häufigen Attacken auf das ARCHE-Fahrzeug – nach durch das Bürgeremeisteramt verhängter Pressezensur in den Gemeindenachrichten Keltern als Informations-Litfaßsäule benutzt – werden in Weiler einzelne Bürger benachrichtigt mit der Bitte, sie mögen ein Auge auf das Kraftfahrzeug richten.

Der Inhalt der überbrachten Briefe lautet in ähnlicher Form

  Liebe / Lieber …

ich wende mich heute mit einer Bitte an dich:

In einigen Tagen stelle ich das ARCHE-Mobil mit einem Spruchband wieder in der Hauptstraße ab, um die Menschen informieren zu können, weil weder das Bürgerschaftliche Engagement ARCHE noch die Wählervereinigung WIR-IN-WEILER (WIW) in den Gemeindenachrichten Keltern veröffentlichen dürfen.

Da das für Aufklärung von Kinderraub, Menschenhandel, Missbrauch und Frühsexualisieriung eingesetze Fahrzeug mehrfach verklebt, der Auspuff mit Bauschaum verstopft, mit Buttersäure begossen und auch das gesamte Auto verschleppt worden ist, haben wir die Befürchtung, dass die Jagd einiger Leute auf ARCHE und auf deren Präsidentin Heiderose Manthey wieder eröffnet wird.

Davor haben wir einfach Angst !

Wärst du so lieb und würdest uns benachrichtigen, wenn du etwas sehen würdest ?

Derzeit steht das ARCHE-Mobil in der Kreuzstraße, zuvor in der Birkigstraße und in der Oberen Dorfstraße. An diesen Standorten ist in den letzten Tagen nichts vorgefallen.

Den beigefügten – g e s c h w ä r z t e n – anonymisierten Brief haben wir bereits einem Bewohner in der Brunnenstraße zukommen lassen, der für uns vertrauenswürdig ist.

Bildstrecke zum Einsatz der Aufklärung und strafrechtlich relevante Attacken auf das Aufklärungs-Fahrzeug


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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 034/2024 vom 23. Februar 2024 den Beschluss vom 14. Februar 2024 – unter Aktenzeichen 4 StR 478/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Mai 2023 verworfen, das ihn wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt hatte. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts erdrosselte der Angeklagte seine frühere Freundin mit einem Kabelbinder und einem Elektrokabel und versteckte ihre Leiche an einem unbekannt gebliebenen Ort, bis er sie in der Nähe von Hamm verbrannte. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf eine Vielzahl von Indizien gestützt. 

Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg; die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 

Das Urteil ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Dortmund vom 25. Mai 2023 unter Aktenzeichen 39 Ks-400 Js 228/22-24/22.

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2024-02-20
aktualisiert 2024-02-23

Bundesgerichtshof Karlsruhe: „Dort war sie bei Operationen in einer Vielzahl von Fällen als Narkoseärztin eingesetzt. Die dabei von ihr begangenen Fehler sind Grundlage der ihr angelasteten Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.“ Noch eine Frage zum Schluss: Gibt es (von der Pharmaindustrie) unabhängige Untersuchungen und ungefälschte Statistiken zu der Frage: Wie viele Menschen sterben durch die Schulmedizin – auch durch die in ihre Körper zwangsweise vorgenommenen Eingriffe jeglicher Art ? Foto/Layout: Heiderose Manthey.




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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 032/2024 vom 20. Februar 2024 das Urteil vom 20. Februar 2024 – unter Aktenzeichen 2 StR 468/22 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag auf die Revision der Angeklagten ein Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Mai 2022 unter anderem wegen Mordes und versuchten Mordes wegen sachlich-rechtlicher Fehler teilweise aufgehoben. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die heute 53-jährige Angeklagte, die keine approbierte Ärztin ist, ab Ende 2015 in einem Krankenhaus als Ärztin tätig. Sie hatte sich dort unter Vorlage einer gefälschten Approbationsurkunde und eines unrichtigen Lebenslaufs beworben. In diesem Lebenslauf hatte sie wahrheitswidrig angegeben, erfolgreich Medizin studiert zu haben. In der Folge arbeitete die Angeklagte zunächst in der Inneren Abteilung, bevor sie zwischen März 2016 und November 2017 in die Anästhesie wechselte. Dort war sie bei Operationen in einer Vielzahl von Fällen als Narkoseärztin eingesetzt. Die dabei von ihr begangenen Fehler sind Grundlage der ihr angelasteten Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen in zwei Fällen sowie wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Das landgerichtliche Urteil hielt der revisionrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch aufgehoben, soweit die Angeklagte in drei Fällen wegen Mordes und in dreizehn Fällen wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die hier gegebene objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist. Es hat aber weder in allen Fällen eine tatzeitbezogene Prüfung des Tötungsvorsatzes durchgeführt noch vorsatzkritische Umstände, die sich aus dem Verhalten der Angeklagten bei den durchgeführten Operationen und ihrer Persönlichkeitsstruktur ergaben, hinreichend in den Blick genommen. 

Die Aufhebung der Einzelstrafen in dreizehn Fällen entzieht sowohl dem Gesamtstrafenausspruch als auch der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld die Grundlage. Der Bundesgerichtshof hat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Feststellungen zum objektiven Kerngeschehen der einzelnen Taten (Narkosebehandlung der Angeklagten während der Operationen) konnten bestehen bleiben. Die die subjektive Tatseite mittragenden Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten und zu ihren Verhaltensauffälligkeiten hat der Bundesgerichtshof dagegen mit aufgehoben. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird insofern umfassende neue und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen haben. Einen Fehler des landgerichtlichen Urteils bei der konkurrenzrechtlichen Behandlung des Missbrauchs von Titel und Berufungsbezeichnungen hat der Bundesgerichtshof selbst korrigiert und die Einziehungsentscheidung klargestellt.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Kassel vom 25. Mai 2022 unter Aktenzeichen 6 Ks 1622 Js 24089/19.

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Halten SIE die Verbindung. WIR berichten.

Manthey: „Jetzt ist das Landratsamt wegen der Veröffentlichungserlaubnis für die WIW im Amtsblatt Keltern eingeschaltet.“

Stellvertretende Hauptamtsleiterin Honnen reagiert nicht auf Fristsetzung

Fehlt die Demokratie in Deutschland gänzlich ?

Hier: Bundeskriminalamt (BKA), Landeskriminalamt (LKA), verschiedene örtlich zuständige Polizeibehörden, Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA/EPPO), Nordatlantikpakt (NATO), Militär und Militärpolizei der Alliierten, Vereinte Nationen (UNO), UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), Menschenrechtsrat (UNHRC), „Strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung“ – (SLAPP-) Beauftragte der Europäischen Union (EU), Pressereferenten der EU, Bundesministerium für Justiz, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Bundesministerium der Verteidigung, Bundeswehr nun informiert

2024-02-19
aktualisiert 2024-02-26

Landratsamt Enzkreis. Ist nun eingeweiht in das Vorgehen der Verwaltung Keltern gegen die WIW. Foto: Heiderose Manthey.



.
Weiler. Die Leiterin der Lenk- und Organisationgruppe der nichtmitgliedschaftlichen Wählervereinigung „WIR-IN-WEILER“ (WIW) sendet den Mailverkehr zwischen ihr und der Stellvertreterin des Haupt- und Ordnungsamtes, Claudia Honnen, sowie der Leiterin des Hauptamtes, Nastassia Di Mauro, an die Aufsichtsbehörde des Landratsamtes Enzkreis zur Revision.


Die Pädagogin und Freie Journalistin Heiderose Manthey, die in den Jahren von 1989 bis 2019 zwei Wählervereinigungen zur Herstellung mehrerer demokratischer Grundsätze samt politischer Mitsprache- und Mitbestimmungsrechten von Minderheiten für den Gemeinderat gegründet hat, die Liste einer Partei zur Wahl in den Gemeinderat erstellte und eine weitere nichtmitgliedschaftliche Wählervereinigung unterstützt hat, moniert nun schärfstens die fehlende Informationsbereitschaft und damit die Verzögerung der Erteilung der Veröffentlichungserlaubnis der WIW vor der Gemeinderatswahl 2024 in den Gemeindenachrichten Keltern.

„Demokratie geht anders !“, so die entrüstete Leiterin und Präsidentin der ARCHE, durch deren Einwirken in den Gemeinderat eine komplett andere Sitzverteilung im Entscheidungsgremium der Gemeinde Keltern über die Jahre realiter wurde als lediglich das Vorhandensein von SPD und CDU. Manthey sicherte den Bestand der GRÜNEN im Jahr 1989 und den Einzug der Freien Wähler im Jahr 1994 mit gleich drei Kandidaten. Die WIR-IN-WEILER (WIW) verfehlte im Jahr 2019 lt. Aussagen eines Wahlhelfers ihren Einzug in den Rat um 30 Stimmen.

Der Schriftverkehr aufgrund fehlender Veröffentlichungserlaubnis im Amtsblatt zwischen der WIW und der Gemeinde Keltern, weitergeleitet an das Landratsamt und danach an das Bundeskriminalamt u.a.

Lesen Sie hier die Mail an das Bundeskriminalamt u.a von Freitag, 16. Februar 2024 um 12:24 Uhr und die Mail an das Landratsamt Enzkreis von Freitag, den 16. Februar 2024 um 08:58 Uhr:

 

Gesendet: Freitag, 16. Februar 2024 um 12:44 Uhr
Von: „Heiderose Manthey“ <archezeit[ä]gmx.de>
An: …
Betreff: WG: Vor der Wahl: […] Veröffentlichung […] in den Gemeindenachrichten Keltern […] – hier: Zusicherung der Veröffentlichung [… ] von Seiten der Gemeinde […] !!!

WG: Vor der Wahl: […] Veröffentlichung […] in den Gemeindenachrichten Keltern […] – hier: Zusicherung der Veröffentlichung […  ] von Seiten der Gemeinde […] !!!


Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Ablauf der Frist an die Stellvertretende Leiterin des Hauptamtes der Gemeinde Keltern, Frau Claudia Honnen, wegen Antwort bzgl. Veröffentlichungserlaubnis der nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung „WIR-IN-WEILER (WIW)“ sende ich Ihnen im Anhang das von Frau Claudia Honnen zu Zwecken der Bekundung der Rechtmäßigkeit der Gründung und Verwaltung der WIW angeforderte Datenmaterial zu.

Ferner sende ich Ihnen den nachfolgenden Email-Verkehr an die Aufsichtsbehörde der Gemeinde Keltern, Landratsamt Enzkreis, mit der Bitte in der vorliegenden Angelegenheit tätig zu werden.

Die Zeit läuft uns zum Aufstellen der WIW im Wahljahr 2024 förmlich davon. Wir sehen die bei uns nicht eingegangene Antwort bzw. das Nicht-Kommunizieren von Seiten des Rathauses Ellmendingen als (absichtlich vorgenommene) Verzögerung an.

Schreiten Sie nun bitte ein und werden Sie tätig.

Eine solche Herabwürdigung über die uns zugedichtete Farbwahl „BRAUN“, die sich durch den gesamten Ort zieht und „hintenrum“ kolportiert wird, deren Auswirkungen wir aber derzeit ganz aktuell durch „Türen-Zuknallen“ oder mehrfach mit den Worten: „Mit der will ich nichts zu tun haben !“ und mit ähnlichen Reaktionen erleben, muss schleunigst aus der Welt geschaffen werden ! Die Kandidaten, die derzeit durch Weiler laufen und Wahlwerbung bei den von uns angeschriebenen möglichen Kandidaten machen, müssen ständig mit aggressiven Rückschlägen rechnen. Das ist furchtbar !

→ Es muss eine offizielle Richtigstellung für die Öffentlichkeit von Seiten des Landratsamtes Enzkreis oder von Seiten der Gemeinde Keltern erfolgen !  

Anlage:
1. 2024-02-23_D_WahlausschussUnterlagen_[300dpi]_01-06.pdf
2. 2024-02-24_Sc_WahlausschussUnterlagen_Sendebericht_01-33.pdf

Hinweis:
Die ursprünglich aufgesetzte Mail lässt sich derzeit von meinem Outlook nicht versenden. Gmx.net erlaubt bei dem vorliegenden Vorgang das Versenden von Bilder nicht. Deswegen bin ich gezwungen den nachfolgenden Mailverkehr hier im Mailkörper herauszunehmen. Dieser befindet sich jedoch in den Anlagen im Anhang.


Mit freundlichen Grüßen
Heiderose Manthey
Leiterin der Lenk – und Organisationsgruppe der Wählervereinigung WIR-IN-WEILER (WIW)


Von: ARCHEVIVA [mailto:archezeit[ät]gmx.de]
Gesendet: Freitag, 16. Februar 2024 08:58
An: ‚landratsamt enzkreis aufsichtsbehörde‘
Cc: ‚manthey heiderose‘; ‚zusammenarbeit@wiw.world‘; ‚gemeinde keltern leiterin hauptamt di mauro nastasia‘; ‚polizeiposten remchingen phk schuster sabine‘
Betreff: WG: Vor der Wahl: […] Veröffentlichung […] in den Gemeindenachrichten Keltern […] – hier: Zusicherung der Veröffentlichung [… ] von Seiten der Gemeinde […] !!!
Wichtigkeit: Hoch

WG: Vor der Wahl: […] Veröffentlichung […] in den Gemeindenachrichten Keltern […] – hier: Zusicherung der Veröffentlichung […  ] von Seiten der Gemeinde […] !!!


An das Kommunal- und Prüfungsamt, Landratsamt Enzkreis

Sehr geehrte Damen und Herren,

der unten angeführte Mailverkehr dokumentiert das Erscheinungsbild der im Jahr 2018/2019 gegründeten, nichtmitgliedschaftlichen Wählervereinigung WIR-IN-WEILER (WIW) durch die Gemeinde Keltern in den Gemeindenachrichten Keltern und auf deren Online-Webseite.

Zum Ablauf:

1. Die Verwaltung / Wahlausschuss / Bürgermeisteramt hat der WIW – ohne vorherige Absprache – die Farbe „BRAUN“ zugeordnet. Diese Tatsache wurde nach Bekanntwerden unverzüglich von der Leiterin der Lenk- und Organisationsgruppe moniert und um die Farbzuteilung „TÜRKIS“ gebeten.

Die WIW ist unabhängig und von jeglicher politischer Zuordnung in irgendein radikales braunes Lager fernzuhalten.

2. Die Stellvertretende Leiterin des Hauptamtes der Gemeinde Keltern, Frau Claudia Honnen, fordert für die Kommunalwahl 2024 von der WIW Daten an, damit die Veröffentlichungserlaubnis für die bevorstehende Kommunalwahl 2024 erteilt werden kann. Die Daten wurden in ausführlicher Form dem Hauptamt zugesandt. Die angeforderte Aufstellung befindet sich im¹ Anhang.

3. Die angeschriebene Leiterin des Hauptamtes, Frau Nastassia Di Mauro, äußert: „Wer seinerzeit Ihnen die Farbe braun zugeteilt hat sowie das gesamte Wahlgeschehen vor diesem Jahr, entzieht sich meiner Kenntnis. Auch ist es, da es in der Vergangenheit liegt nicht mehr zu ändern.
“. Sie sichert der WIW weiterhin die Farbe „Türkis“ zu.² 

4. Zwischenzeitlich bestreitet Frau Claudia Honnen, dass überhaupt und grundsätzlich eine Veröffentlichung in der Farbe „BRAUN“ erfolgt wäre.

5. Dies wird von der Leiterin der Lenk- und Organisationsgruppe widerlegt.

6. Der Polizeiposten Remchingen wird jetzt eingeschalten und mit in den Mailverkehr einbezogen.

7. Der Stellvertretenden Leiterin des Hauptamtes wird zur Beantwortung der Mail eine Frist zum 15. Februar 2024 gesetzt.

8. Eine Antwort erfolgte nicht.


Daher wendet sich die Leiterin der Lenk- und Organisationsgruppe an das Kommunalamt mit der Bitte um Freigabe der Veröffentlichungserlaubnis.

Teilen Sie uns bitte mit, wer der Sachbearbeiter der kommunalen Aufsichtsbehörde in dieser Angelegenheit ist und leiten Sie ihm diese Mail mit unserem Anliegen weiter.

Anlage:
2024-02-23_D_WahlausschussUnterlagen_[300dpi]_01-06.pdf




¹ [Schnellschreib-Fehler aus Originaldokument an dieser Stelle gelöscht.]
² [Schnellschreib-Fehler aus Originaldokument an dieser Stelle gelöscht.]

Den gesamten Schriftverkehr können Sie hier als PDF herunterladen.

Bleiben SIE in Verbindung. WIR berichten.