Archiv des Autors: Heiderose Manthey

Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt über Konsumcannabisgesetz

Der BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für Tetrahydrocannabinol (THC) auf 7,5 g fest

Urteil im Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Strafbemessung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen

2024-04-22

Bundesgerichtshof. „Das Landgericht Ulm hatte die Angeklagten A. und M. wegen Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Marihuanaplantage nach der bisher geltenden Rechtslage jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.“. – Zum ganzen Procedere eine abschließende Frage: „Was wird in der Bundesrepublik unternommen, um Menschen in ihrer Persönlichkeit zu stärken ?“ Foto: Otto Teebaum. Layout: Heiderose Manthey.



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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 093/2024 vom 22. April 2024 den Beschluss vom 18. April 2024 – unter Aktenzeichen 1 StR 106/24  geführt – der Öffentlichkeit mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es zu „Konsumcannabisgesetz – Bundesgerichtshof setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für Tetrahydrocannabinol (THC) auf 7,5 g fest“ wörtlich: „Das Landgericht Ulm hatte die Angeklagten A. und M. wegen Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Marihuanaplantage nach der bisher geltenden Rechtslage jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil im Verfahren über die Revisionen der beiden Angeklagten entsprechend den zum 1. April 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) im Schuldspruch jeweils neu gefasst. Zudem hat er den Grenzwert der nicht geringen Menge i.S. von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG auf 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) festgesetzt.

Infolge des gegenüber der bisherigen Rechtslage niedrigeren Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und insoweit zur erneuten Strafbemessung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Ulm mit Urteil vom 18. Dezember 2023 unter Aktenzeichen 2 KLs 73 Js 9434/23.

„Die maßgeblichen Vorschriften des KCanG lauten: 

  • 34 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
    a)…
    b)….

  2. c) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,

  1. a)….
    b)….
  1. ….
  1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
    ….

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
  • 2 Umgang mit Cannabis

(1) Es ist verboten,

  1. Cannabis zu besitzen,
  1. Cannabis anzubauen,
  1. Cannabis herzustellen,
  1. mit Cannabis Handel zu treiben, …



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Schaden in Millionenhöhe: Landwirtschaftliche Lagerhallen mit eingelagerten Heuballen, landtechnischen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen vollständig abgebrannt

Brandursache ist derzeit noch unklar

Mehrere hundert Einsatzkräfte verschiedener Hilfsorganisationen nach Weiler beordert

2024-04-20

Nach dem Großbrand in Weiler ein verheerendes Gräuelbild der Verwüstung. Foto: Otto Teebaum / ARCHE.











Weiler/Keltern. Der Großbrand in dem 1300 Einwohner zählenden Dorf Weiler
– ein Ort am Rande des Nordschwarzwaldes zwischen Pforzheim und Karlsruhe gelegen – ist mittels eines Großeinsatzes gelöscht worden.

Die riesige Feuerbrunst ist der zweite Brand in dem kleinen Ort innerhalb von knappen fünf Jahren, bei dem die aus den umliegenden Ortschaften herbeigerufenen Feuerwehren und Hilfskräfte ihr ganzes Können unter Beweis stellen müssen. Wieder einmal ist ein schnelles Zusammenspiel mit höchster Konzentration, mutigem Einsatz und kühlem Kopf verlangt, sodass ein noch größerer Schaden verhindert werden kann.

Zwei große Hallen eines Landwirtes, der am östlichen Rand von Weiler seine Niederlassung hat, sind vollständig abgebrannt. Die Löscharbeit dauert zwei Tage.

Ein Bild des Schreckens bäumt sich am Dienstagnachmittag vor der eintreffenden Feuerwehr auf: Hunderte von gelagerten Heuballen brennen lichterloh. ARCHEVIVA berichtete. Zwischenzeitlich ist das verbliebene Heu zu einem hohen Berg umgeschichtet. Die vom Dach unter dem Druck des Feuers und der entstandenen Hitze heruntergebrochene Solaranlage, Schrott und Eisenteile sind mittlerweile erkaltet und grob sortiert, die einstige Halle mit ausgebrannten Fahrzeugen per Sperrband abgesichert.  

Weiler ist während der Löscharbeiten zwei Tage lang komplett abgeriegelt.

Bilderserie: Nach dem Brand


Alle Fotos: Otto Teebaum / ARCHE.

Brandursache ist derzeit noch unklar

Lt. Angaben in SWR-Aktuell ist die Brandursache derzeit noch unklar. „Laut Polizei kann Brandstiftung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Verletzt wurde bei dem Brand niemand. Das Löschwasser lief teilweise in den angrenzenden Fluss Pfinz.“¹


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¹Marathon-Einsatz beendet – Millionenschaden nach Brand von Lagerhallen in Keltern
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/karlsruhe/lagerhallenbrand-in-keltern-100.html

Kurzvideo auf Facebook: PZ – News.de – Folgen öffentlich

„Noch immer steht eine dicke Rauchsäule über Kelterns Ortsteil Weiler. Das Dorf ist komplett abgeriegelt, weil bis zu 400 Einsatzkräfte von Feuerwehr…“
https://www.facebook.com/reel/410325631950015

Pforzheimer Zeitung

Brand in Keltern: Löscharbeiten werden bis in die Nacht andauern
https://www.pz-news.de/region_artikel,-Brand-in-Keltern-Loescharbeiten-werden-bis-in-die-Nacht-andauern-_arid,2036217.html

Badische Neueste Nachrichten
Löscharbeiten laufen noch
Millionenschaden in Keltern – Lagerhallen mit Heuballen und Wohnmobilen brennen aus
https://bnn.de/pforzheim/enzkreis/in-keltern-weiler-brennt-eine-scheune

Lagerhalle in Weiler brennt
Heuballen unter Solardach stehen in Flammen
Auch abgestellte Fahrzeuge fallen dem Raub der Feuerzunge zum Opfer
http://www.archeviva.com/lagerhalle-in-weiler-brennt/

Jahrhundertbrand in Keltern-Weiler ?
Hilfskräfte immer noch im Einsatz: Bürgermeister Steffen Bochinger besucht den Brandherd
Feuerwehr Remchingen und Eisingen wurden zusätzlich angefordert
http://www.archeviva.com/jahrhundertbrand-in-keltern-weiler/

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PRESSESYMPOSIUM „Zielscheibe Kind und Bindung“

Institutionell organisierte Kriminalität

Dr. Andrea Christidis, Edgar Siemund, Uwe Kranz, Manfred Müller, Heribert Kohlen und Markus Matuschzyk

2024-04-19

Einladung zum Presse-Symposium „Zielscheibe Kind und Bindung“. Einzelfotos: AXIONResist und ARCHE. Layout: Heiderose Manthey.




Wetzlar. Das Neue Medien Portal gibt in seiner Pressemitteilung von Mittwoch, den 17. April 2024 um 13:57 Uhr die geplante Aufklärungs-Veranstaltung der kürzlich gegründeten gemeinnützigen Unternehmergesellschaft Axion Resist bekannt.

Am 03. Mai 2024 findet in Wetzlar das Pressesymposium Zielscheibe Kind und Bindung statt.

Das MWGFD-Mitglied Dr. Andrea Christidis hat diese UG ins Leben gerufen, um die schwerwiegenden Folgen aufzuzeigen, die der Bindungsabbruch mit Kindern anrichtet. „Jedes Jahr gibt es in Deutschland im Schnitt 60.000 behördliche Kindesherausnahmen, die bei Kindern unsäglichen Schaden anrichten.“

Der Videotext unter dem Trailer lautet wörtlich: „Herzlich willkommen zum Pressesymposium Zielscheibe Kind und Bindung. In diesem Symposium werden wir uns mit der Bedeutung von Bindung in der Kindheit und den Herausforderungen für Kinder in der modernen Welt beschäftigen.

Insbesondere werden wir wissenschaftlich herausarbeiten, was ein Bindungsabbruch mit Kindern anrichtet. Jedes Jahr gibt es in Deutschland im Schnitt 60.000 behördliche Kindesherausnahmen, die bei Kindern unsäglichen Schaden anrichten.

Geht es tatsächlich um institutionell organisierte Kriminalität ?

Oft geht es dabei um institutionell organisierte Kriminalität, wie wir es an Fallbeispielen aufzeigen werden. Experten aus verschiedenen Bereichen werden ihre Erkenntnisse und Erfahrungen zu diesem wichtigen Thema teilen.

Wir werden diskutieren, wie eine sichere Bindung die Entwicklung von Kindern beeinflusst und wie wir als Gesellschaft dazu beitragen können, die Bindung zwischen Eltern und Kindern zu stärken. Darüber hinaus werden wir Beispiele für Missbrauchsfälle im rechtlichen System sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern beleuchten.

Auswirkung von Traumata auf die Entwicklung von Kindern

Die Diskussion wird auch die Auswirkungen von Traumata auf die Entwicklung von Kindern behandeln und Wege aufzeigen, wie wir als Gesellschaft Kinder besser unterstützen können, die traumatische Erfahrungen gemacht haben.


Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=81vtHnVFpvQ

Neue Medien Portal

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Bundesgerichtshof verhandelt Freispruch einer Mutter vom Vorwurf der Ermordung ihres vierjährigen Sohnes im Jahr 1988

Revisionshauptverhandlung am 24. April 2024 um 10.30 Uhr im Verfahren 2 StR 218/23

Kind habe in dem aus Betttüchern zusammengenähten Sack das Bewusstsein verloren und sei an Erbrochenem erstickt

2024-04-19

Bundesgerichtshof . „Die Angeklagte soll ihren Sohn in einen aus Betttüchern zusammengenähten Sack gesteckt, den Sack über dem Kopf des Kindes verschnürt und es so in der alleinigen Obhut von D. zurückgelassen haben, die dem Jungen nach dem Leben getrachtet habe.“. – Zum ganzen Procedere zwei abschließende Fragen: „Sind kranke Bindungen und eine gestörte Beziehung von Mutter zum Kind heilbar ? Und wenn ja, wie ?“ Foto: Otto Teebaum. Layout: Heiderose Manthey.



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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 091/2024 vom 17. April 2024 die Revisionshauptverhandlung am 24. April 2024 um 10.30 Uhr im Verfahren 2 StR 218/23 mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 24. April 2024 über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das am 4. Oktober 2022 ergangene Urteil des Landgerichts Hanau.

Der Angeklagten wird durch die Anklageschrift vom 2. März 2021 zur Last gelegt, am 17. August 1988 ihren vierjährigen Sohn gemeinschaftlich mit der gesondert verfolgten D. aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben. D. soll Anführerin einer Glaubensgemeinschaft gewesen sein, der die Angeklagte angehört habe. Die Angeklagte soll ihren Sohn in einen aus Betttüchern zusammengenähten Sack gesteckt, den Sack über dem Kopf des Kindes verschnürt und es so in der alleinigen Obhut von D. zurückgelassen haben, die dem Jungen nach dem Leben getrachtet habe. Das Kind habe in dem Sack das Bewusstsein verloren und sei an Erbrochenem erstickt. 

Das Landgericht Hanau hat die Angeklagte nach etwas mehr als einjähriger Verhandlungsdauer von diesem Vorwurf freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, der der Generalbundesanwalt beigetreten ist, greift das Urteil mit einer gegen die Behandlung eines Beweisantrags gerichteten Verfahrensrüge und mit der näher begründeten Sachrüge an.

Die Revisionshauptverhandlung findet um 10:30 Uhr in der Rintheimer Querallee 11, Sitzungssaal, 76131 Karlsruhe statt.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Hanau mit Urteil vom 04. Oktober 2022 unter Aktenzeichen 1 Ks 3315 Js 16030/20.



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Antworten auf Fragen zum Familienrecht

Konflikt mit dem Jugendamt ?

Coaching-Angebot von Heiner Creydt

2024-04-18

Können schwere Familientraumata durch frühe Intervention vermieden werden ? Online-Coaching – ein Angebot. Foto: © Heiner Creydt. Layout: Heiderose Manthey.


Delmenhorst. Heiner Creydt macht in einem Rundbrief auf sein neues Online-Angebot aufmerksam.

Wörtlich heißt es in dem Einladungsbrief:

„Liebe Leserin, lieber Leser,

ich freue mich Ihnen mitteilen zu dürfen, dass ich ab kommenden Montag jeden Abend von Montag bis Freitag eine Frage zum Thema Familienrecht beantworten werde.

Seit vielen Jahren coache und berate ich Trennungseltern 

  • im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzungen

  • bei Konflikten mit dem Jugendamt

  • bei Konflikten mit dem / der Ex Partner/in.“

Zur Debatte steht der Weg, wie sich Interessierte und Betroffene auf Gutachten im Familienrecht vorbereiten können und wie diese die Herausforderungen rund um eine Trennung meistern können.

„Viele Mütter und Väter profitieren dabei von meiner persönlichen Betreuung in meiner Funktion als Mentor. Ich habe in den letzten Jahren zahlreiche Begutachtungen vorbereitet, Konflikte zwischen Trennungseltern gelöst und etliche Begutachtungen begleitet. 

Als ich vor mehr als 10 Jahren damit angefangen hatte, startete ich meinen ersten Blog im Internet um die wichtigen Informationen rund um das Familienrecht zu veröffentlichen. Ich habe jedoch so viele Informationen gesammelt, dass diese leider nicht alle schriftlich auf einer Internetseite veröffentlicht werden können. …

In den Videos werde ich die häufigsten Fragen zum Thema Familienrecht beantworten, so dass Betroffene einer Sorgerechtsauseinandersetzung die Möglichkeit haben, sich grundlegend zu informieren.“

Abonnement der Kanäle bei Youtube und bei Tiktok

ViSdP: Heiner Creydt
Gutachterdatenbank
Kontakt Initiative Väter und Mütter für Kinder
Kind im Mittelpunkt
Heiner Creydt
www.vaterlos.eu 

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Bundesgerichtshof: Sieben Jahre Freiheitsstrafe wegen Schuss in die geschlossene Wohnungstür pakistanischer Nachbarn

BGH sagt, niemand sei verletzt worden, weil sich die Nachbarn zufällig in einem anderen Raum der Wohnung aufgehalten hätten

Verurteilt wegen versuchten Mordes: Der Täter habe aus fremdenfeindlichen Motiven durch die geschlossene Wohnungstür geschossen

2024-04-17

Bundesgerichtshof Karlsruhe. „Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte aus fremdenfeindlichen Motiven mit bedingtem Tötungsvorsatz durch die geschlossene Tür einer von pakistanischen Nachbarn bewohnten Wohnung.“. – Zum ganzen Procedere eine Frage zum Schluss: „ Wie kann man erfolgreich gegen die Umsetzung ideologischer Gesinnungen vorgehen, die zu Verbrechen führen ?“ Foto: Otto Teebaum. Layout: Heiderose Manthey.



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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 090/2024 vom 17. April 2024 den Beschluss vom 09. April 2024 – unter Aktenzeichen 5 StR 128/24 geführt – mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg verworfen. Dieses hat den Angeklagten am 14. Dezember 2023 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Waffendelikten und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte aus fremdenfeindlichen Motiven mit bedingtem Tötungsvorsatz durch die geschlossene Tür einer von pakistanischen Nachbarn bewohnten Wohnung. Weil sich diese zufällig in einem anderen Raum der Wohnung aufhielten, wurde niemand verletzt. Seit seiner Jugend hatte sich in dem Angeklagten eine tiefsitzende rechtsradikale Grundeinstellung mit fremdenfeindlichen, rassistischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Ideologieelementen verankert. Über seine als freundlich und ruhig beschriebenen pakistanischen Nachbarn hatte er sich zuvor in schikanöser Weise wegen angeblicher Lärmbelästigung beschwert. Nach der Tat äußerte der Angeklagte gegenüber einer Polizeibeamtin, dass er es bereue, niemanden getroffen zu haben. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten insbesondere als versuchten Mord gewertet und dabei die Mordmerkmale der Heimtücke und eines Handelns aus niedrigen Beweggründen angenommen.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Hamburg mit Urteil vom 14. Dezember 2023 unter Aktenzeichen 621 Ks 12/23.

„Die maßgebliche Vorschrift des StGB lautet:

  • 211 Mord

(1) ….
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“

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Lagerhalle in Weiler brennt

Heuballen unter Solardach stehen in Flammen

Auch abgestellte Fahrzeuge fallen dem Raub der Feuerzunge zum Opfer

2024-04-16 17:19 Uhr
aktualisiert 2024-04-16 19:35 Uhr und 21:20 Uhr
aktualisiert 2024-04-17 10:17 Uhr und 12:23 Uhr
aktualisiert 2024-04-18 08:03 Uhr und um 12:28 Uhr

Es brennt. Lagerhalle eines Großbauern steht in Flammen. Foto: Otto Teebaum / ARCHE.

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Weiler.
Soeben meldet ein Freier Journalist eine Brandstelle in Keltern-Weiler. Am östlichen Ortsausgang brennt die Lagerhalle eines Großbauern. Die schwarze Rauchwolke ist bis ins Dorf hinein zu sehen. Diese wird um 17:56 Uhr von einem Bewohner wahrgenommen.

Was Ursache des Brandherdes ist, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgemacht werden.

Bildstrecke: Brandstelle Lagerhalle


Alle Fotos: Otto Teebaum und Amélie Nussgarten / ARCHE.

Bildstrecke: Löschaktionen aller eingebundenen Feuerwehren, neben Keltern auch Birkenfeld, Remchingen u.a. vor Ort


Nach dem Löschen des Jahrhundertbrands in Weiler an Silvester 2019/2020 erneut ein gut eingeübtes Zusammenwirken der Feuerwehren des westlichen Enzkreises !

Alle Fotos: Otto Teebaum / ARCHE.

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aktualisiert 2024-04-17

Rauchschwade über Weiler um 07:18 Uhr

Abbrennen der Lagerhallen unter Kontrolle der Feuerwehr. Foto: Amélie Nussgarten / ARCHE.


Foto: Amélie Nussgarten / ARCHE

Löscharbeiten dauern an – Aufnahmen am 17. April 2024 um 10:24 Uhr

Die Zufahrtsstraßen nach Weiler sind für den Durchfahrtsverkehr gesperrt.


Alle Fotos: Otto Teebaum / ARCHE

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aktualisiert 2024-04-18 um 08:03 Uhr und um 12:28 Uhr

Weiler ist für den Durchgangsverkehr um 08:03 Uhr immer noch gesperrt.

Auf Facebook: PZ – News.de – Folgen öffentlich
„Noch immer steht eine dicke Rauchsäule über Kelterns Ortsteil Weiler. Das Dorf ist komplett abgeriegelt, weil bis zu 400 Einsatzkräfte von Feuerwehr…“


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Bundesverfassungsgericht Karlsruhe: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung

Journalist veröffentlicht: „Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!“

BVerfG beschließt: „Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten.“

2024-04-16

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe beschließt: Kurznachricht „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus …“ ist eine zulässige Meinungsäußerung ! Foto: Otto Teebaum / Renate Kern. Layout: Heiderose Manthey.






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Karlsruhe.
 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe teilt in seiner
Pressemitteilung Nr. 37/2024 vom 16. April 2024 das Beschluss vom 09. April 2024 der Öffentlichkeit mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes heißt es im Kurztext wörtlich: „Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Journalisten stattgeben. Dieser wendet sich gegen eine einstweilige Verfügung, durch die ihm eine kritische Äußerung gegenüber der Bundesregierung untersagt wurde.

Im August 2023 veröffentlichte der Beschwerdeführer auf der Kommunikationsplattform „X“ die Kurznachricht „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!“.

In der Kurznachricht verlinkt war der Artikel eines Online-Nachrichtenmagazins mit der Überschrift „Deutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe für Afghanistan“. Das Kammergericht untersagte dem Beschwerdeführer auf Antrag der Bundesregierung die Äußerung „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!).“

Die Äußerung sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit der Bundesregierung zu gefährden. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sie verfehlt erkennbar den Sinn der angegriffenen Äußerung und deren Charakter einer Meinungsäußerung. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Indem das Kammergericht für seine Beurteilung die in der Kurznachricht wiedergegebene Schlagzeile ausblendet, verharrt seine Sinndeutung auf einer isolierten Betrachtung des Kurznachrichtentextes.“

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Hotelbetreiber: Während der COVID-19-Pandemie durch die in Allgemeinverfügungen und Corona-Verordnungen der Freien Hansestadt Bremen angeordneten Beschränkungen und Verbote Einbußen erlitten

2024-04-10

Bundesgerichtshof Karlsruhe. Coronabedingt. Klägerinnen begehren beim BGH „die Feststellung, dass die Beklagte ihnen die Kosten und Gewinneinbußen zu ersetzen hat …“. Foto: Heiderose Manthey.



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Karlsruhe. Der ursprünglich für Donnerstag, den 01. Februar 2024 vorgesehene Termin ist auf morgen, Donnerstag, den 11. April 2024 um 10 Uhr verlegt worden.
Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 212/2023 vom 22. Dezember 2023 den auf den 01. Februar angesetzten Verhandlungstermin in Sachen III ZR 134/22 mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes vom 01. Februar 2024 heißt es wörtlich: „Der u.a. für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 1. Februar 2024 über Entschädigungsansprüche zweier Hotelbetreiber verhandeln, deren Hotels während der COVID-19-Pandemie durch die in Allgemeinverfügungen und Corona-Verordnungen der Freien Hansestadt Bremen angeordneten Beschränkungen und Verbote Einbußen erlitten haben.

Sachverhalt

Die Klägerinnen betreiben jeweils ein Hotel in Bremen mit einem eigenen Restaurant und sind Teil einer bundesweit tätigen Hotelgruppe. Sie begehren die Feststellung, dass die Beklagte ihnen die Kosten und Gewinneinbußen zu ersetzen hat, die ihnen von März bis Mai 2020 („erster Lockdown“) und von November 2020 bis Juni 2021 („zweiter Lockdown“) dadurch entstanden sind, dass durch die von der Beklagten erlassenen Verordnungen und Allgemeinverfügungen den Betreibern von Beherbergungsstätten die Unterbringung von Gästen zu touristischen Zwecken untersagt wurde sowie die Schließung von Gaststätten und Veranstaltungsverbote angeordnet wurden.

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen seien rechtswidrig gewesen, zumal von ihnen ein eigenes Hygienekonzept erarbeitet und umgesetzt worden sei. Mittlerweile sei ihre vor der Pandemie unproblematische wirtschaftliche Lage auch unter Berücksichtigung der gewährten, allerdings unzureichenden staatlichen Hilfen insgesamt existenzbedrohend.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihre Ansprüche weiter.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Bremen mit Urteil vom 28. Juli 2021 unter Aktenzeichen 1 O 1326/20 und das Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) in Bremen unter Aktenzeichen 1 U 61/21 mit Beschluss vom 21. Juni 2022.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

„Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung

1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

  • 28 IfSG – Schutzmaßnahmen

(1) 1 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

  • 32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen

1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

  • 117 BremPolG – Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) 1 Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. 2Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.“

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Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe: Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar

Das BVerfG sagt: Zugunsten des leiblichen Vaters muss ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden

2024-04-09

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe urteilt: „Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er kann dabei — abweichend vom bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) — die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen.“. Fotos: Otto Teebaum / Renate Kern.




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Karlsruhe.
 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe teilt in seiner
Pressemitteilung Nr. 35/2024 vom 09. April 2024 das Urteil vom 09. April 2024 der Öffentlichkeit mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes heißt es im Kurztext wörtlich: „Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen.

Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er kann dabei — abweichend vom bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) — die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.

Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum Juni 2025, in Kraft.“

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Zum Sachverhalt und zu den wesentlichen Ergänzungen des Senats

„Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist feststehend leiblicher Vater eines 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Mit der Mutter des Kindes führte der Beschwerdeführer eine Beziehung und lebte auch mit ihr in einem Haushalt. Nach der Trennung der Mutter von dem Beschwerdeführer hatte dieser weiterhin Umgang mit seinem Kind. Die Mutter ging eine neue Beziehung ein. Nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte, erkannte der neue Partner der Mutter die Vaterschaft für das Kind mit ihrer Zustimmung an und ist so dessen rechtlicher Vater geworden.

Im Anfechtungsverfahren hat das Oberlandesgericht in zweiter Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er und nicht der rechtliche Vater sei Vater des Kindes, als unbegründet abgewiesen. Die Vaterschaftsanfechtung des Beschwerdeführers scheitere an der inzwischen bestehenden sozial-familiären Beziehung des neuen Partners der Mutter und rechtlichen Vaters zu dem Kind. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechts. § 1600 Abs. 2 und 3 BGB in seiner Anwendung durch das Gericht mache es ihm als leiblichem Vater unmöglich, die rechtliche Vaterschaft für das Kind zu erlangen.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Da der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts auf der Anwendung dieser Regelung beruht, verletzt er den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht.

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das als solches durch den Staat zu achtende Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Grundrecht steht leiblichen Vätern von Kindern auch dann zu, wenn sie nicht deren rechtliche Väter sind. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB trägt den Anforderungen an das Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung und beeinträchtigt dieses, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

I. 1. Das Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder bedarf im Einzelnen der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Der Gesetzgeber muss festlegen, welche Personen aus dem Kreis der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Elternverantwortung gegenüber ihren Kindern tragen, über deren Einhaltung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft wacht. Bei der gebotenen Ausgestaltung muss der Gesetzgeber die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale beachten. Dies schließt — jenseits staatlicher Eingriffe in das Recht der einzelnen Träger dieses Grundrechts — „wesensmäßige Umgestaltung(en)“ des Elternrechts aus.

2. Um dem zuvörderst den Eltern obliegenden Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder Geltung zu verschaffen, muss der Gesetzgeber fachrechtliche Regelungen vorsehen, die die Eltern in die Lage versetzen, der ihnen obliegenden Elternverantwortung nachkommen zu können. Strukturprägendes Merkmal des verfassungsrechtlichen Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die im Grundsatz bestehende Verknüpfung von Elterngrundrecht und Elternverantwortung. Das gilt unabhängig davon, ob die statusrechtliche Zuordnung als Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf leiblicher Abstammung oder auf fachrechtlicher Zuweisung beruht. Die strukturprägende Verknüpfung von Trägerschaft des Elterngrundrechts und dem Tragen von Elternverantwortung für ein Kind gebietet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber sämtlichen Müttern und Vätern im verfassungsrechtlichen Sinne auf der Ebene des Fachrechts überhaupt oder in gleichem Umfang Elternverantwortung einräumen muss.

3. Bei der Begründung verfassungsrechtlicher Elternschaft aufgrund einer entsprechenden Zuordnungsregelung im Fachrecht ist der Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Zuordnung an die das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale gebunden. Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnungsregel sind Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls die im herkömmlichen Sinne leiblichen Eltern des Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau anschließend das Kind geboren hat.

4. Jeder Elternteil in diesem Sinne kann sich im Grundsatz auf das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen. Das Elterngrundrecht ist durch die Übernahme von Verantwortung für das Kind seitens der Eltern geprägt. Es umfasst nicht allein Rechte im Verhältnis zum und im Umgang mit dem Kind, wie etwa das Sorgerecht, sondern schließt die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ein. Zu dieser gehört neben der Verantwortlichkeit für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann. Ist das Elterngrundrecht mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden, muss es Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich möglich sein, diese Verantwortung auch erhalten und ausüben zu können. Dies zu gewährleisten, ist Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers, der dabei auch insoweit die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale beachten muss. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken.

Anders als in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen sind jedenfalls leibliche Väter, deren Elternschaft im verfassungsrechtlichen Sinne aus der genetischen Verbindung mit dem Kind aufgrund natürlichen Zeugungsakts mit dessen Mutter folgt, im Ausgangspunkt Träger des Elterngrundrechts und können sich auf die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund der im Fachrecht getroffenen Zuordnung zugleich die Mutter und der rechtliche Vater des Kindes Grundrechtsträger sind. In dieser Konstellation von mehr als zwei Trägern des Elterngrundrechts ist es Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers zu gewährleisten, dass die Elternverantwortung im von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Sinne wahrgenommen werden kann. Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Elternschaft — wie hier — der Grundrechtsträger Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, allen die rechtliche Elternschaft zuzuerkennen; verfassungsrechtlich geboten ist eine solche Ausgestaltung nicht.

5. Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der mit dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbundenen Elternverantwortung sowohl auf der Statusebene des Eltern-Kind-Verhältnisses als auch auf derjenigen der konkreten Rechte- und Pflichtenstellung der Eltern gegenüber dem Kind ein Spielraum zu. Entscheidet sich der Gesetzgeber wie im geltenden Fachrecht dazu, die rechtliche Elternschaft auf zwei Personen zu beschränken, ist er gehalten, die Elternschaft grundsätzlich an der Abstammung des Kindes auszurichten. Ist nicht der leibliche Vater, sondern ein anderer Mann rechtlicher Vater des Kindes, beschränkt eine im Fachrecht auf zwei Elternteile begrenzte rechtliche Elternschaft das Grundrecht des leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Schließt das Fachrecht für die hier vorliegende Konstellation — verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig, wenn auch nicht geboten — eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm grundsätzlich die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Dieses muss hinreichend effektiv sein, um dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters Rechnung zu tragen.

II. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wird der Stellung leiblicher Väter als Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht. Die Regelung berührt das Elterngrundrecht leiblicher Väter und beeinträchtigt dieses trotz Vereinbarkeit mit den die Struktur des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Merkmalen unverhältnismäßig.

1. Die genannte Regelung berührt den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch zugunsten nur leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter garantierten Schutz des Elternrechts, der die Möglichkeit einschließt, Elternverantwortung zu erlangen. Eine zum maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater schließt nach § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft durch den nur leiblichen Vater aus. Der Ausschluss greift sogar dann, wenn der leibliche Vater selbst eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind hatte oder hat oder sich frühzeitig und konstant um die rechtliche Vaterschaft bemüht hat. Da die rechtliche Vaterschaft Voraussetzung für das Innehaben des fachrechtlichen Sorgerechts mit dem rechtlichen Instrumentarium zur Wahrnehmung von Elternverantwortung ist, bleibt leiblichen Vätern bei erfolgloser Vaterschaftsanfechtung die für das Elternrecht prägende Elternverantwortung verwehrt. Das gilt auch dann, wenn eine die erste Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater später weggefallen ist. Ohne die Mitwirkung und Zustimmung Dritter, insbesondere der Mutter, ist es für einen leiblichen Vater dann nicht mehr möglich, rechtlicher Vater zu werden. Damit bleibt ihm die rechtliche Elternverantwortung dauerhaft verschlossen.

2. Dennoch ist § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB mit den die Struktur des Elterngrundrechts prägenden Strukturmerkmalen vereinbar. Hält der Gesetzgeber fachrechtlich an einer auf zwei Elternteile beschränkten Elternschaft fest, erfordert das Elterngrundrecht allerdings, dem zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vater grundsätzlich die rechtliche Elternschaft als Voraussetzung für die Ausübung von Elternverantwortung zu ermöglichen. Das lässt das geltende Recht (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) im Ausgangspunkt zu. Nach Maßgabe des Fachrechts kann der leibliche Vater im Anschluss an das Erlangen der rechtlichen Vaterschaft auch (Mit-)Inhaber des Sorgerechts werden.

3. Durch die hier zu überprüfende Einschränkung des Anfechtungsrechts leiblicher Väter verfolgt der Gesetzgeber mit den Zwecken der Statusbeständigkeit und -klarheit sowie dem Schutz der bestehenden sozialen Familie aus Kind, Mutter und rechtlichem Vater zwar verfassungsrechtlich legitime Ziele. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt aber den leiblichen Vater – und damit auch den Beschwerdeführer – in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unverhältnismäßig.

a) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt das Elterngrundrecht anfechtungsberechtigter leiblicher Väter mit nicht unerheblichem Gewicht. Das Gewicht resultiert bereits daraus, dass weder eine vormalige noch eine im maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB vorhandene eigene sozial-familiäre Beziehung des anfechtenden leiblichen Vaters zu seinem Kind für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen Bedeutung hat. Mitbestimmend für das nicht unerhebliche Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung ist zudem, dass das nach dem allein auf die Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt abstellende Fachrecht nicht ermöglicht, Art und Umfang der dem Anfechtungsantrag vorausgehenden Bemühungen des leiblichen Vaters um die rechtliche Vaterschaft oder Umgang mit dem Kind zu berücksichtigen.

b) Mit dem Schutz der sozial-familiären Gemeinschaft zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern sowie dem Bestreben nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Abstammungsverhältnissen stehen Belange von ihrerseits erheblicher Bedeutung dem Elterngrundrecht leiblicher Väter gegenüber.

c) Trotz der Bedeutung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele stellt die genannte Regelung aber keinen angemessenen Ausgleich zwischen den zu beachtenden Rechten des leiblichen Vaters sowie denjenigen der rechtlichen Eltern und des Kindes dar. Die mittelbar angegriffene Vorschrift beeinträchtigt leibliche Väter vor allem deshalb unangemessen in ihrem Elterngrundrecht, weil gegenwärtige oder frühere eigene sozial-familiäre Beziehungen zu ihrem Kind ebenso wenig Berücksichtigung finden wie ihr frühzeitiges sowie konstantes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft und weil die Väter durchgängig mit der Anfechtung ausgeschlossen sind, wenn die Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB einmal vorlag und sie selbst dann ausgeschlossen bleiben, wenn eine sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater mittlerweile nicht mehr vorliegt. Bei eigener sozial-familiärer Bindung des leiblichen Vaters zu seinem Kind verstärkt das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG das Elterngrundrecht leiblicher Väter. Mit der Negativvoraussetzung in ihrer derzeitigen Gestalt wird aber Art. 6 Abs. 1 GG nicht und damit dem Elterngrundrecht selbst nicht hinreichend Rechnung getragen. Zwar vermitteln weder Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einen Anspruch auf Fortsetzung seines verantwortlichen Handelns gegenüber dem Kind. Auch bei Wegfall dieser Möglichkeit bleibt jedoch die entstandene personelle Verbundenheit des leiblichen Vaters mit seinem Kind bestehen, die zudem noch getragen wird durch die verwandtschaftliche Verbindung.

Die angegriffene Regelung stellt zudem deshalb keinen angemessenen Ausgleich zwischen den vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zwecken und dem Elterngrundrecht zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter leiblicher Väter dar, weil diese unzureichende Möglichkeiten haben, durch eigenes Verhalten auf die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB Einfluss zu nehmen. Der Erfolg oder Misserfolg eines Anfechtungsantrags ist häufig von Zufällen der zeitlichen Abfolge der Ereignisse, dem Willen der Mutter, den Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendamts und der Auslastung der Familiengerichte abhängig und kann so zu einem „Wettlauf“ um die rechtliche Vaterstellung führen.

III. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung des mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB.

IV. Das Bundesverfassungsgericht hat die Unvereinbarkeitserklärung auf § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB erstreckt; die zur Verfassungswidrigkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB führenden Gründe gelten für die von § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB geregelte Negativvoraussetzung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem (bisherigen) rechtlichen Vater im Zeitpunkt von dessen Tod in gleicher Weise.

V. Die überprüften Vorschriften gelten trotz der Unvereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber fort, um bis dahin leiblichen Vätern auf der Grundlage des bisherigen Rechts eine Anfechtung zu ermöglichen, wenn sie diese für erfolgversprechend halten. Ist dies nicht der Fall, können sie, ebenso wie der Beschwerdeführer, bei den zuständigen Fachgerichten die Aussetzung bereits eingeleiteter Anfechtungsverfahren bis zu einer Neuregelung beantragen.“



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