ABER: Postmortales Persönlichkeitsrecht verbietet Kontrolle durch Erben !
Angriffe auf die Pressefreiheit wachsen: Ist ein Berliner Anwalt ‚Niemand‘ ?
2015-07-24
Berlin/Ettlingen. ARCHE erhielt mehrere Schreiben eines Berliner „Rechts“Anwaltes, der im Auftrag seiner Mandantschaft ARCHE unter Druck setzte den Nachruf für einen Vorkämpfer vom Netz zu nehmen, dessen Leben in Selbstmord endete.
Obendrein musste ARCHE auch noch alle Vernetzungen zu weiteren Berichten löschen und sogar noch die Kürzel des Vaters, der in dem Bericht „Wieder ein Vater“ erwähnt wurde, entfernen, da diese Kürzel „von den Bekannten erkannt werden könnten“.
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Was meint Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker dazu ?
Es kann einem NIEMAND verbieten, einen Nachruf zu verfassen.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht soll es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern.
Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann.
BGH, Urteil v. 05.10.2006, Az. I ZR 277/03