Wahlausschuss, Verwaltung und die für die Gemeinde Keltern zuständigen Aufsichtsbehörden erteilen trotz Auskunftspflicht nach § 99 Verwaltungsgerichtsordnung KEINE Auskunft !

Geht es hier um Wahlbetrug ?

„Noch nie war das Erstellen einer Liste mit so viel Widerstand, Auskunftsverweigerung und Lügen seitens der Behörden verbunden !“, so die Leiterin der Lenk- und Organisationsgruppen mehrerer Listen und Gründerin zweier Wählervereinigungen für den Gemeinderat Keltern, Heiderose Manthey

2024-05-12

Kandidaten der WIW verfolgen die Vorgänge des Wahlausschusses und der Gemeindeverwaltung Keltern. Foto: Heiderose Manthey



.
Dietenhausen / Dietlingen / Ellmendingen / Niebelsbach / Weiler. „So viel Unehrlichkeit, Verweigerung, Manipulation und diktatorisches Verhalten habe ich seit meiner kommunalpolitischen Aktivitäten zur Erhöhung der Demokratisierung in der Gemeinde Keltern¹ seit dem Jahr 1989 noch nie erlebt. Es schaudert mich förmlich, was hier passiert !“, so die Gründerin der Wählervereinigung WIR-IN-WEILER (WIW) und der Freien Wähler, Heiderose Manthey.

Lesen Sie den Mailverkehr zwischen Heiderose Manthey und der Vorsitzenden des Wahlausschusses, Nastassia Di Mauro, und deren Stellvertreterin, Claudia Honnen, in Kürze !

Wir bitten um Geduld !


_______________
Lesen Sie auch

¹Manthey: „Jetzt ist das Landratsamt wegen der Veröffentlichungserlaubnis für die WIW im Amtsblatt Keltern eingeschaltet.“

Stellvertretende Hauptamtsleiterin Honnen reagiert nicht auf Fristsetzung
Fehlt die Demokratie in Deutschland gänzlich ?
Hier: Bundeskriminalamt (BKA), Landeskriminalamt (LKA), verschiedene örtlich zuständige Polizeibehörden, Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA/EPPO), Nordatlantikpakt (NATO), Militär und Militärpolizei der Alliierten, Vereinte Nationen (UNO), UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), Menschenrechtsrat (UNHRC), „Strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung“ – (SLAPP-) Beauftragte der Europäischen Union (EU), Pressereferenten der EU, Bundesministerium für Justiz, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Bundesministerium der Verteidigung, Bundeswehr nun informiert

²Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II – Verfahren (§§ 54 – 123)
9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 – 106)

„§ 99 [Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-Camera-Verfahren]

(1) 1Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. 2Führen Behörden die Akten elektronisch, sind diese als digital durchsuchbare Dokumente vorzulegen, soweit dies technisch möglich ist. 3Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) 1Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. 2Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. 3Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. 4Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. 5Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. 6Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. 7Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. 8Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. 9Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. 10Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. 11Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. 12Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. 13Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. 14Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.“

Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwGO/99.html

Hinweis: Dieser Artikel wird auch auf der Webseite der Wählervereinigung WIR-IN-WEILER (WIW) in Kürze erscheinen.

Halten SIE die Verbindung. WIR berichten.