Ankündigung: Verhandlungstermin in Sachen III ZR 134/22 am 1. Februar 2024, 10.00 Uhr, Saal N 004
Hotelbetreiber: Während der COVID-19-Pandemie durch die in Allgemeinverfügungen und Corona-Verordnungen der Freien Hansestadt Bremen angeordneten Beschränkungen und Verbote Einbußen erlitten
2023-12-22
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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 212/2023 vom 22. Dezember 2023 den auf den 01. Februar angesetzen Verhandlungstermin in Sachen III ZR 134/22 mit.
In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der u.a. für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 1. Februar 2024 über Entschädigungsansprüche zweier Hotelbetreiber verhandeln, deren Hotels während der COVID-19-Pandemie durch die in Allgemeinverfügungen und Corona-Verordnungen der Freien Hansestadt Bremen angeordneten Beschränkungen und Verbote Einbußen erlitten haben.
Sachverhalt
Die Klägerinnen betreiben jeweils ein Hotel in Bremen mit einem eigenen Restaurant und sind Teil einer bundesweit tätigen Hotelgruppe. Sie begehren die Feststellung, dass die Beklagte ihnen die Kosten und Gewinneinbußen zu ersetzen hat, die ihnen von März bis Mai 2020 („erster Lockdown“) und von November 2020 bis Juni 2021 („zweiter Lockdown“) dadurch entstanden sind, dass durch die von der Beklagten erlassenen Verordnungen und Allgemeinverfügungen den Betreibern von Beherbergungsstätten die Unterbringung von Gästen zu touristischen Zwecken untersagt wurde sowie die Schließung von Gaststätten und Veranstaltungsverbote angeordnet wurden.
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen seien rechtswidrig gewesen, zumal von ihnen ein eigenes Hygienekonzept erarbeitet und umgesetzt worden sei. Mittlerweile sei ihre vor der Pandemie unproblematische wirtschaftliche Lage auch unter Berücksichtigung der gewährten, allerdings unzureichenden staatlichen Hilfen insgesamt existenzbedrohend.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihre Ansprüche weiter.“
Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Bremen mit Urteil vom 28. Juli 2021 unter Aktenzeichen 1 O 1326/20 und das Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) in Bremen unter Aktenzeichen 1 U 61/21 mit Beschluss vom 21. Juni 2022.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten
„Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung
1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
- 28 IfSG – Schutzmaßnahmen
(1) 1 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.
- 32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen
1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
- 117 BremPolG – Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
(1) 1 Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. 2Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.“
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