Bundesgerichtshof: Urteil zur Amokfahrt in Trier überwiegend aufgehoben

Vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Trier wegen mehrfachen Mordes und versuchten Mordes sowie weiterer Delikte

Trotz Anerkenntnis der schweren Schuld: Anordnung auf lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenso annulliert

2023-12-05
aktualisiert 2024-06-17
von Amélie Nussgarten

Bundesgerichtshof Karlsruhe. BGH vermerkt: „Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts fuhr der infolge einer paranoiden Schizophrenie an Wahnvorstellungen leidende Angeklagte am 1. Dezember 2020 zur Mittagszeit mit hoher Geschwindigkeit über 850 Meter in der Absicht, möglichst viele Menschen zu töten…“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.

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Karlsruhe.
 Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 198/2023 vom 04. Dezember 2023 den Beschluss vom 13. September 2023 – unter Aktenzeichen 4 StR 40/23 geführt – mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der unter anderem für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. August 2022 überwiegend aufgehoben, mit dem der Angeklagte wegen mehrfachen Mordes und versuchten Mordes sowie weiterer Delikte zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Die Strafkammer hatte in dem angegriffenen Urteil ferner die besondere Schwere der Schuld festgestellt, die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein des Angeklagten eingezogen und eine lebenslange Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestimmt sowie das zur Tatbegehung verwendete Kraftfahrzeug eingezogen.

Absicht, möglichst viele Menschen zu töten in Trierer Fußgängerzone umgesetzt

Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts fuhr der infolge einer paranoiden Schizophrenie an Wahnvorstellungen leidende Angeklagte am 1. Dezember 2020 zur Mittagszeit mit hoher Geschwindigkeit über 850 Meter in der Absicht, möglichst viele Menschen zu töten oder zumindest erheblich zu verletzen, durch die belebte Trierer Fußgängerzone. Er steuerte das Tatfahrzeug dabei gezielt auf verschiedene Personen und Personengruppen zu. Fünf Menschen erlagen den jeweils infolge eines Zusammenstoßes mit dem Tatfahrzeug erlittenen Verletzungen, weitere 14 Personen wurden – zum Teil schwer – verletzt.

Grund der Aufhebung: Landgericht Trier habe die Annahme der verminderten Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, weil das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Damit waren auch die Rechtsfolgenentscheidungen aufzuheben.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Trier mit Urteil vom 16. August 2022 unter Aktenzeichen 1 Ks 8032 Js 35057/20.

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