Bundesverfassungsgericht Karlsruhe: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von langjährigen Pflegeeltern eines fünfjährigen Kindes gegen dessen Wechsel in eine andere Pflegefamilie

Das „Recht“ kennt das Wort „Liebe“ nicht oder will das Wort und dessen Bedeutung nicht kennen

Lebensnotwendige Bindungen zerstörende Justiz-Willkür: Der Begriff „Kindeswohl“  ist  N I C H T   d e f i n i e r t !

2023-09-07

Heiderose Manthey. Präsidentin der ARCHE bei der Abgabe einer Verfassungsbeschwerde mit Zyklus von insgesamt 15 Beschwerden. Am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe   hier: Eingabe der Beschwerde 01c. Mit Stand von 29.04.2021 umfasst die Beschwerde 6,816 Seiten. Foto: ARCHE. Heiderose Manthey.  Layout: Heiderose Manthey.

Heiderose Manthey. Präsidentin der ARCHE bei der Abgabe der kid – eke – pas –  Verfassungsbeschwerde mit Zyklus von insgesamt 15 Beschwerden. Am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe. Hier: Eingabe der Beschwerde Nr. 01c. Mit Stand von 29.04.2021 umfasst die Beschwerde 6.816 Seiten. Foto: ARCHE. Heiderose Manthey. Layout: Heiderose Manthey.










Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 79/2023 mit Erscheinungsdatum vom 07. September 2023 mit, dass es die Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern, die sich gegen den Wechsel ihres langjährigen Pflegekindes in eine andere Pflegefamilie wenden, nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Pflegefamilie ist gegen den Wechsel eines langjährigen Pflegekindes in eine andere Pflegefamilie

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes heißt es wörtlich: „Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern, die sich gegen den Wechsel ihres langjährigen Pflegekindes in eine andere Pflegefamilie wenden, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführenden waren für mehr als vier Jahre die Pflegeeltern eines im September 2018 geborenen Kindes.

Erneuter Bindungsabbruch wird billigend in Kauf genommen: „… mit den Störungsbildern des Kindes gut vertraut sind …“

Bei dem Kind zeigten sich Entwicklungsverzögerungen, die wohl auf einen Drogenkonsum seiner leiblichen Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen waren. Die Vormündin des Kindes und das Jugendamt befürchteten eine Überforderung der Beschwerdeführenden Pflegeeltern und brachten das Kind bei anderen Pflegeeltern unter, die aufgrund ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit mit den Störungsbildern des Kindes gut vertraut sind. Die Beschwerdeführenden wehrten sich hiergegen letztlich erfolglos vor den Familiengerichten. Diese sahen bei einem Verbleib bei den bisherigen Pflegeeltern eine größere Gefahr für das Kindeswohl als bei einem Wechsel zu den neuen Pflegeeltern.

BVerfG: Es kommt maßgeblich auf das Wohl des Kindes an !

Verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden. Auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können sich Pflegeeltern nicht stützen. Das zugunsten der bisherigen Pflegeeltern wirkende Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Bei einem Wechsel von einer Pflegefamilie in eine andere kommt es maßgeblich auf das Wohl des Kindes an. Ist zu erwarten, dass diesem mit einem Wechsel der Pflegefamilie trotz des Bindungsabbruchs zu den bisherigen Pflegeeltern eher gedient ist, setzen sich die Interessen des Kindes gegen die seiner vormaligen Pflegeeltern durch.“

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Lesen Sie zum – durch die Justiz willkürlich und missbräuchlich benutzten – Begriff  „Kindeswohl“:

Heiderose Manthey an Dr. Angela Merkel – I. Teil
„Ich fordere die Bundesregierung hiermit auf, die Definition des Begriffes ‚Wohl des Kindes‘ vorzulegen.“
Sofortiger Stopp der Zerfleischung zwischen Mütter- und Väterlobby !

Heiderose Manthey an Dr. Angela Merkel – II. Teil
Modelle zum „Kindeswohl“ vor dem Deutschen Bundestag
Gefahrenvolles Minen-Feld bestehend aus Willkür für Kinder und Familien ausräumen !

Was ist eigentlich „Kindeswohl“ ?
Das Institut für Familienrechtliche Sozialpädiatrie richtet das Wildauer Symposium Kindeswohl als Wissenschaft aus
145.146 betroffene minderjährige Kinder jährlich allein durch Ehescheidung

Zwangsweise Öffnung für gesetzliche Willkür: Der Begriff „KINDESWOHL“
Nicht für das undefinierte ‚Wohl‘, sondern für KINDERRECHTE und FAMILIENERHALT eintreten
Einsatz für das Stärken der Kinder muss klar definiert sein !

Das Geschäft mit dem Kindeswohl
Psychologin Andrea Jacob im Interview mit Heiderose Manthey

Zahlen, Fakten, Grafiken zur Kindeswohlgefährdung
Informationen von Vaterlos.eu

OLG Frankfurt: Kindeswohl und Kindeswille
Pressemitteilung Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen

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