Nicht befugt zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls
Gerichtshof der Europäischen Union¹ | PRESSEMITTEILUNG Nr. 68/19 |Luxemburg, den 27. Mai 2019
2020-10-25
Erstveröffentlichung 2019-06-24
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Luxemburg. Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-508/18, OG (Staatsanwaltschaft Lübeck), und C-82/19PPU, PI (Staatsanwaltschaft Zwickau), sowie in der Rechtssache C-509/18, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen)
Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein
Der Generalstaatsanwalt von Litauen bietet hingegen eine solche Gewähr für Unabhängigkeit
Zwei litauische Staatsangehörige und ein rumänischer Staatsangehöriger wenden sich vor den irischen Gerichten gegen die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle, die von deutschen Staatsanwaltschaften und vom Generalstaatsanwalt von Litauen zur Strafverfolgung ausgestellt wurden. Ihnen werden vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung (OG), Diebstahl mit Waffen (PF) bzw. Bandenraub oder Raub mit Waffen (PI) zur Last gelegt. …“
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¹“Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV sichert er „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“.“
Deutsche Staatsanwälte nicht unabhängig genug in LTO Legal Tribune Online
Deutsche Staatsanwaltschaften nicht befugt zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls
REAKTIONEN IM DEUTSCHEN BUNDESTAG
Stellung der Staatsanwaltschaft rechtsstaatlich reformieren
Unter Punkt I.: „Die Stellung der Staatsanwaltschaft bedarf grundsätzlicher Debatte und Klärung. …
Antrag (DBT-Drs, 19_13516) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
1. Der Europäische Gerichtshof hat am 27. Mai 2019 entschieden, dass die deutschen Staatsanwaltschaften wegen ihrer Weisungsgebundenheit gegenüber den Justizminsterien der Länder und des Bundes keine unabhängigen Justizbehörden im Sinne des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl sind. Die deutsche Staatsanwaltschaft darf Europäische Haftbefehle nicht mehr ausstellen. …“
… zu lesen in: Der Merkel Staatsanwälte und Richter – Teil I – Merkel, es reicht ! … gezielter Machtmissbrauch ? – Mit einem solchen Instrumentarium lassen sich Dissidenten schnell und „demokratisch“ ausschalten vom 29. Februar 2020
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft
Gesetzentwurf der FDP (BT-Drs. 19/11095)
Justizminister hat die Möglichkeit Einzelverfahren zu steuern
Zum Weisungsrecht der Justizminister unter Punkt I.: „Bei Erfüllung ihrer Aufgaben sind Staatsanwälte nach den §§ 144 bis 147 GVG in einen hierarchischen Behördenaufbau eingegliedert, an dessen Spitze der Justizminister steht. Dieser hat die Möglichkeit, Einzelverfahren zu steuern. Schon die bloße Existenz dieser Einzelweisungsbefugnis kann den Eindruck vermitteln, staatsanwaltschaftliches Handeln könne außerhalb der Bindung an Recht und Gesetz durch politische Einflussnahme bestimmt werden. Das Weisungsrecht der Justizminister in Einzelfällen beschädigt so das Vertrauen in die Unabhängigkeit von Staatsanwaltschaft und Justiz.“
Die schlimmste Herrschaftsform, die es gibt: CÄSAR & PAPST zusammen als Gewalteneinheitstyrannis
Auf der Suche nach dem Fehler im System, das zu den Menschenrechtsverbrechen kid – eke – pas führt, produzierten Volker Hoffmann und Heiderose Manthey Aufklärungsfilme über das herrschende System für die Bundesregierung u.a. auch aus der Reihe Deutschland – Demokratie – Recht. Ein Rechtsstaat auf dem Weg zur Diktatur.
Heiderose Manthey fragt im Interview: „Wir haben also alles andere als eine Demokratie, sprich Gewaltenteilung in Deutschland ?“ – Claus Plantiko: „Ja. Wir haben die schlimmste Herrschaftsform, die es gibt ! … also CÄSAR & PAPST zusammen als Gewalteneinheitstyrannis ! … Der rechtssuchende Bürger findet keinen rechtssprechungsfähigen Richter vor.“
Interview Heiderose Manthey und Claus Plantiko
Montesquieu & Plantiko … Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit in Deutschland (Film 1)