Richterwahl auf Zeit durch das Volk

Wie erschafft man „Unabhängige Richter“ ?

Plantiko: „Das Volk als einziges personell GG-gemäß besetztes Verfassungsorgan hat als einziges Interesse an unabhängiger Justiz und kann deshalb als einziges unabhängige Richter wählen.“

2020-06-01

Heiderose Manthey interviewt Claus Plantiko zum Thema „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“. Die unter dem Menschenrechtsverbrechenden liegenden problematischen Strukturen werden aufgedeckt ! ARCHE TV-Studio im Lebeguthaus. Foto: ARCHE.

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Keltern. Zu unserem Kommentar STOPP der widerlichen rechtszerstörenden Partei- und Logenabhängigkeit der Richter !  lesen Sie heute die Auseinandersetzung des Advokaten Claus Plantiko mit der Problematik der Unabhängigkeit der Richter und Plantikos Lösungsvorschlag.


Richterwahl auf Zeit durchs Volk!


Replik zu „Wahl und Auswahl von Richterinnen und Richtern“

von PD Dr. Regina Kiener, Universität Bern.

„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand.“ Diese Volksweisheit, für die kein Urheber festzustellen ist, trifft zu. Die alten Griechen betrachteten δίκην και θέμιν (Recht und Gesetz) als Gabe Apollons. Im jüdisch-christlichen Abendland wurde bis zur Französischen Revolution alle Herrschaft als von Gottes Gnaden angesehen und empfunden, sowohl von den Herrschern wie den Beherrschten. Zwei schöne Zeugnisse belegen den Willen der Herrscher, im Richteramt die göttliche Gerechtigkeit zu verwirklichen:

1. Könige 3, 9: „So wollest du deinem Knechte geben ein hörendes Herz, daß er dein Volk richten möge und verstehen, was gut und böse ist“,

was, auf heutige Verhältnisse von Volkshoheit und säkularem Staat übertragen, als politische Willensbildung der Bürger etwa so lauten müßte: „Wir wollen uns einen Knecht wählen, der mit Herz zuhört und in unserm Volk richten soll und erkennen kann, was Recht und Unrecht ist.“

Justinian in C. 3, 1, 14:

Rem non novam neque insolitam adgredimur, sed antiquis quidem legislatoribus placitam, cum vero contempta sit, non leve detrimentum causis inferentem. Cui enim non est cognitum antiquos iudices non aliter iudicialem calculum accipere, nisi prius sacramentum praestitissent omnimodo sese cum veritate et legum observatione iudicium esse disposituros?

1 Cum igitur et viam non inusitatam invenimus ambulandam et anteriores leges nostrae, quae de iuramentis positae sunt, non minimam suae utilitatis experientiam litigantibus praebuerunt et ideo ab omnibus merito collaudantur, ad hanc in perpetuum valituram legem pervenimus, per quam sancimus omnes iudices …. non aliter litium primordium accipere, nisi prius ante iudicalem sedem sacro-sanctae deponantur scripturae: et hoc permaneat non solum in principio litis, sed etiam in omnibus cognitionibus usque ad ipsum terminum et definitivae sententiae recitationem.

2 Sic etenim attendentes ad sacrosanctas scripturas et dei praesentia consecrati ex maiore praesidio lites diriment scituri, quod non magis alios iudicant, quam ipsi iudicantur, cum etiam ipsis magis quam partibus terribile iudicium est, si litigatores quidem sub hominibus, ipsi autem deo inspectore adhibito causas perferunt trutinandas“.

(Keine neue oder ungewohnte Sache gehen wir an, sondern eine schon den alten Gesetzgebern genehme, wenn sie auch vernachlässigt wurde und so einen nicht unerheblichen Schaden für die Rechtsstreite anrichtet. Wem nämlich ist nicht bekannt, daß die alten Richter den Richtstein nicht aufnahmen, ehe sie einen Eid geleistet hatten, auf jeden Fall nach Wahrheit und Gesetzestreue ein Urteil zu fällen?

1 Da wir also sowohl einen nicht ungewohnten Weg zu gehen fanden wie auch unsere früheren Gesetze über Eide eine nicht geringe Gewähr ihrer Nützlichkeit für die Streitenden boten und daher zu Recht von allen gelobt werden, gelangen wir zu diesem ewig gültigen Gesetz, mit welchem wir anordnen, daß alle Richter, …. den Beginn der Streitigkeiten nicht aufnehmen, ehe vor dem Richter-stuhl die Heilige Schrift niedergelegt wurde: und so bleibe es nicht nur zu Beginn des Rechtsstreites, sondern auch bei allen Verhandlungen bis zum vollständigen Abschluß und der Verkündung des Endurteils.

2 So nämlich auf die Heilige Schrift sehend und geweiht durch die Anwesenheit Gottes, werden die Richter die Rechtsstreite aus höherer Warte schlichten, wissend, daß sie weniger andere richten als selber gerichtet werden, weil ihnen nämlich mehr als den Streitparteien ein schreckliches Gericht droht, da diese nämlich nur unter Menschen, sie selbst aber unter Gott als hinzugezogenem Be-trachter die Fallabwägung vollziehen.)

Auch Aurelius Augustinus, Kirchenlehrer, 354 – 430, sieht die real existente göttliche Gerechtigkeit als Bedingung für die Legitimation staatlicher Herrschaft an:

Remota itaque iustitia, quid sunt regna nisi magna latrocinia.”

(Wenn die Gerechtigkeit fehlt, was sind Staaten dann anderes als große Räuberbanden.)

Als die Franzosen 1789 Gott durch das Etre Suprême in Gestalt einer schönen Schauspielerin er-setzten, damit dem verbreiteten Empfinden von der fehlenden Legitimationskraft des Gottesglaubens Ausdruck verliehen und die Neuzeit, die Säkularisation und die Trennung von Kirche und Staat weltweit einläuteten, hing natürlich auch die bisherige Legitimation von Richtern in der Luft. Wenn auch heute noch in vielen deutschen Gerichtssälen Kreuze als Symbole christlichen Glaubens und der Beschwörung göttlicher Gerechtigkeit hängen, so müssen sie doch mit MacLeish:

The Metaphor
A world ends when its metaphors have died.
An age becomes an age, all else beside,
When sensuous poets in their pride invent
Emblems for the soul’s consent
That speak of meanings men will never know,
But man-imagined images can show.
It perishes when those images, though seen,
No longer mean.“

(Die Welt geht unter, wenn ihr Sinnbild schwand.
Zum Glanz der Ära eine Zeit erstand
Nur, wenn ein Dichter stolz und fühlsam prägt
Metaphern, die die Seelenstimmung trägt,
Die Sinn ausstrahlen, den man nie versteht,
Doch der vom menscherdachten Bild ausgeht.
Sie stirbt, wenn Bilder, die wir zwar noch seh’n,
für nichts mehr steh’n.)

als sinnentleerte tote Metaphern angesehen werden, denen weder der Richter noch der Gerichtsunter-worfene irgendeine Bedeutung oder gar Kraft zumißt. Der unbestreitbare und unumkehrbare Wech-sel des Herrschaftslegitimators von Gott zu Volk ist in der Praxis noch nicht nachvollzogen worden. Soweit bekannt, hat kein Staat eine konsequent demokratische Verfassungswirklichkeit mit getrennter persönlicher Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet.

Am nächsten kommen diesem Ideal die USA und die Schweiz, am entferntesten von ihm bewegt sich Deutschland, das nicht einmal seine rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung verwirklicht, also eine verfassungshochverräterische Gewalteneinheitstyrannis ist.

I. Die Aufgabe des Richters ist es, das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denken-den, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, zu erkennen und ihm mit der Entscheidung eines Rechtsstreits oder der Bestrafung eines Täters Ausdruck zu verleihen. Dazu gehören die entsprechende Auslegung des Gesetzes und die Erkenntnis, wann es seine Fähig-keit verlor, dem Recht zu dienen. Das lebendige Recht ist notwendig wandelbar, arg. BVerfGE 34, 269, 288f.; 82, 6, 12:

Durch tatsächliche und rechtliche Entwicklung veralten Gesetze; gesellschaftlicher Wandel und neue politische Anschauungen ändern den Norminhalt, das Gesetz verliert insoweit seine Fähigkeit, dem Recht zu dienen, und Gerichte sind befugt und verpflichtet, zu prüfen, was unter den veränderten Umständen Recht ist.

Die Übereinstimmung der richterlichen Erzeugnisse mit dem Rechtsempfinden der Bürgermehrheit sind der Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit. Mittelalterliche Gerichtsszenen zeigen fast immer einen schlafenden Hund als Zeichen, daß der Richter mit seinem Spruch den Rechtsfrieden nicht stört. Das Bild ist nicht nur symbolisch, schon Cicero, De legibus I 10, 28, erkannte:

intellegi, nos ad iustitiam esse natos, neque opinione sed natura constitutum esse ius.”

(Ich erkannte, daß wir zur Gerechtigkeit geboren sind und das Recht nicht durch Meinung, sondern durch unsere Natur begründet wird).

Die moderne Verhaltensforschung hat nachgewiesen, daß auch Tiere, etwa bei der Verletzung des Gleichheitssatzes, ähnliche Unmutsreaktionen zeigen wie Menschen in solchen Lagen. Die biologi-sche Funktion des Rechts bei Lebewesen gleicher Art und ihren Symbionten, die arbeitsteilig zu-sammenleben, dürfte das bestmögliche Überleben der Art und der Symbionten sein, und schon Aristoteles, Nikomachische Ethik V 3, staunte darüber, daß Menschen in ihrem Verhalten zu anderen Gerechtigkeit als Tugend anerkennen, die sich nicht vollständig aus dem Eigennutz des Einzelwesens erklären läßt:

Αύτη μεν ουν η δικαιοσύνη αρετη μέν εστιν τελεία, αλλ’ ουχ απλως αλλα προς έτερον. και δια τουτο πολλάκις κρατίστη των αρετων ειναι δοκει η δικαιοσύνη, και ουθ’ έσπερος ουτε εωος ουτω θαυμαστός.

(Diese Gerechtigkeit ist nun aber wahrlich die vollkommene Tugend, aber nicht einfach für sich, sondern auf den anderen bezogen, und deswegen scheint die Gerechtigkeit oft die stärkste der Tugenden zu sein, und weder Abend- noch Morgenrot sind derart staunenswert.)

In der Tat! Welch unbekannte Ursache bewirkt bei der Mehrheit der Menschen, in ihrer Gemein-schaft gewisse Verhaltensweisen als Recht oder Unrecht übereinstimmend zu empfinden? Die Selbstsucht des Einzelnen und ihre Anerkennung auf Gegenseitigkeit in der Goldenen Regel, Tobias 4, 16, erklären nur einen Teil, nicht aber z.B. die gerechte Strafe oder das ius suum cuique, Ulpian, Dig. 1, 1, 10, also inhaltlich unterschiedliches Recht bei verschiedenen Einzelwesen.

Recht ist eine sprachlich nicht faßbare, bewegliche, nichtrationale, unbegründbare, allen mit kleinen Abweichungen innewohnende Vorstellung vom menschengemäßen Zusammenleben, vergleichbar der Schwingung des Quarzes, die über alle Rädchen die Uhr richtig gehen läßt, mit der Ergänzung, daß unter Menschen jeder Einzelne selbstbestimmt mitwirkt und jeden anderen ein wenig beeinflußt; erst die Schwingungsresultante aller kann man Recht nennen. Den richtigen Gang der Uhr messen wir letztlich an der außerirdischen Sonne, die Richtigkeit unseres Rechts nur an uns selbst. Wer nicht mitmißt, wird gemessen.

Rechtsprechung ist zielgeleitetes Ausrichten von Abweichungen an der Ordnungsvorstellung der Volksmehrheit, das wir, wo gemeinsames Urteil unmöglich ist, befristet und vorsichtig nur solchen Leuten für uns gestatten, denen wir aufgrund unserer langjährigen Kenntnis ihres Wesens zutrauen, sich, uns und unsere Ordnungsvorstellungen auch künftig feinfühlig zu erkennen, sie auf Streitfälle und Sonderverhalten anzuwenden und angemessen durchzusetzen; um im Bilde zu bleiben, die Wiedereinstimmung, zumindest aber Entstörung taktfremder störender Teilchen mit der von uns auf unsere Gesamtschwingung geeichten Stimmgabel.

II. Richterliche Unabhängigkeit muß also, um der Erhaltung des Rechtsfriedens zu dienen, von allen Einflüssen frei sein, die das Aussprechen des elementaren Rechtsempfindens der Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden beeinträchtigen. Das sind sowohl die endogene Unfähigkeit des Richters, das Rechtsempfinden der Bürgermehrheit zu erkennen, wie auch die exogene, dem ggf. zutreffend er-kannten Rechtsempfinden der Bürgermehrheit im Richterspruch Ausdruck zu verleihen. Zur endo-genen Nichteignung eines Richters sind Persönlichkeitsmerkmale wie Rechthaberei, Besserwisserei, (Alters-)Starrsinn, Ideologie, Festlegung auf Mindermeinungen, Menschenfeindlichkeit, Fanatismus, Haß, Furcht, geschlossenes Weltbild, fixe Ideen, Marotten, Verhaltensunsicherheiten, Persönlich-keitsstörungen, Überheblichkeit, Herkunft aus oder Betrieb einer unheilen Familie, merke:

Eine heile Familie ist die Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechts, die min-destens 20 Jahre in erster Ehe zusammenleben und mindestens zwei eigene leibliche Kinder bis zur Volljährigkeit selber großzogen.

seelische oder sexuelle Abartigkeiten, Untertanen-, Beamten- oder Bürokratenmentalität, Staats- oder Autoritätsgläubigkeit, Spiel-, Rach-, Drogen-, Eifer-, Gehorsamssucht o.Ä., Leidenschaften, Jähzorn, Mißgunst, Kleingeistigkeit, Habgier, Dünkel, Grausamkeit, Unmenschlichkeit pp. zu rechnen.

Dagegen dürften Wissen, Bildung, Intelligenz, Fleiß, Pflichtbewußtsein, Ordnungsliebe, Gottes-gläubigkeit, Frömmigkeit, Hobbies, Sportbegeisterung, Reichtum, Armut, Berufserfolg, Vereins-mitgliedschaften, Pünktlichkeit, Sparsamkeit, Sauberkeit weder für noch gegen eine Richtereignung sprechen.

Als exogene Störungen der richterlichen Unabhängigkeit kommen vor allem Druck (push) und Ver-lockungen (pull) durch politische Parteien, Macht- und Interessengruppen, Standes- und Kollegen-einflüsse und –erwartungen in Betracht.

Die Forderungen und Empfehlungen der Verfassung, des Europarats, der VN und der Richter-vereinigungen selber nach Unabhängigkeit, Fairneß, Unparteilichkeit, Zuständigkeit, Gesetzlichkeit, Rechtsstaatlichkeit pp. sind zwar alle richtig, wegen ihrer mangelnden Konkretheit aber unbrauchbar für die Festlegung von Kriterien für die Richterauswahl.

III. Die Richterwahl bedeutet, wie jede Wahl, zwangsläufig eine Abhängigkeit des Gewählten vom Wähler. Das einzige Wahlorgan, von dem abhängig zu sein, der richterlichen Unabhängigkeit nicht schadet, ist das Volk, denn Urteile werden im Namen des Volkes gesprochen, alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, Art. 20(2)1 GG, und „nur sich selbst kann niemand Unrecht tun“ (Kant, Schriften v. 1790 – 1796, Berlin 1914, S. 378).

Das Volk ist auch das einzige Wahlorgan, das den Willen der Bürgermehrheit zutreffend und un-mittelbar zum Ausdruck bringen kann. Bei jedem anderen Wahlorgan, selbst wenn es seinerseits volkslegitimiert sein sollte, findet eine Verfälschung des Wählerwillens statt, vgl. Kinderspiel Stille Post und Glosse Sonnenfinsternis, Anlage.

Außerdem hat dieses zwischen Volk und Richter eingeschaltete Wahlorgan Eigeninteressen, da es nicht für die Richterwahl vom Volk legitimiert wurde und somit nie Inhaber rechtsprechender Staats-gewalt sein kann, sie also auch niemandem übertragen kann, arg. Ulpian, Dig. 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Recht, als er selber hat, auf einen anderen übertragen).

Die Richterwahl durch Inhaber vollziehender oder gesetzgebender Staatsgewalt ist aber stets ein Ver-stoß gegen das GG-rechtsstaatsbegründende, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgebot der Gewalten-trennung, Art. 20(2)2 GG, und damit der Betrieb einer Gewalteneinheitstyrannis = Verfassungs-hochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder recht-sprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Menschenrechten und –würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg Art. 20(2) GG, und von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).

Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.

Verfassungshochverrat im Amt durch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei allen öffentlich Be-diensteten vor, solange sie nicht die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur Beamten-/Richterwahl auf Zeit durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in aktiv-kämpfe-rischem Eintreten für die FDGO selber organisieren, sondern statt dessen die als verfassungswidrig erkannte gegenwärtige Gewalteneinheitstyrannis, s. Allegorie derselben und Staatsmängelsynopsis mit Kerntatsachen und -argumenten, Anlagen, mit ihrem systembedingten Unrecht stützen und festigen.

III. 1. a. Die gegen die Richterwahl auf Zeit durchs Volk vorgebrachten Einwände sind demgegen-über nicht durchschlagend. Ein aufsehenerregender und öffentlich erörterter Fall kann durchaus in richterlicher Unabhängigkeit entschieden werden. In einer demokratischen Gesellschaft mit freien Medien kommt das gesamte Meinungsspektrum zu einem Fall ans Licht, so daß von einer einheit-lichen Meinung, die den Richter beeinflußt, keine Rede sein kann. Daß der Wahlkörper Volk un-geeignet sei, sich geeignete Richter auszuwählen, ist selbstwidersprüchlich, denn dieses Argument setzt voraus, daß es einen anderen besseren höheren Maßstab als den Volkswillen gebe. Dieser Maß-stab wäre aber nicht volkslegitimiert, also undemokratisch und verfassungswidrig und im Grunde nur der Dünkel einer sich überhebenden Minderheit, die wähnt, ein richtigeres Rechtsempfinden als das Volk zu haben, und so den Beginn einer nicht volkslegitimierten Herrschaft selbsternannter Super-rechtserkenner darstellt.

Sattsam bekannt ist das Todesstrafenargument. Es betrifft aber die Richterwahl auf Zeit durchs Volk nicht, denn wenn der volkslegitimierte Gesetzgeber die Todesstrafe zuläßt und für bestimmte Taten vorsieht, dann wäre es widersprüchlich, Richtern vorzuwerfen, sie anzuwenden, oder gar mit Hilfe eines besseren Wahlkörpers, als es das Volk ist, Richter zu wählen, die die Todesstrafe nicht an-wenden, also einen Gesetzesverstoß begehen.

III 1. b. Die Richterwahl durchs Parlament ist ein Verstoß gegen das Gebot der Gewaltentrennung, also Verfassungshochverrat im Amt, vgl. Montesquieu, vom Geist der Gesetze Montesquieu, De l’Esprit des Lois XI 6:

«Il n’y a point encore de liberté si la puissance de juger n’est pas séparée de la puissance législative et de l’exécutrice. Si elle était jointe à la puissance législative, le pouvoir sur la vie et la liberté des citoyens serait arbitraire: car le juge serait législateur. Si elle était jointe á la puissance exécutrice, le juge pourrait avoir la force d’un oppresseur. Tout serait perdu si le même corps des principaux, ou des nobles, ou du peuple, exerçaient ces trois pouvoirs: celui de faire les lois, celui d’exécuter les résolutions publiques, et celui de juger les crimes ou les différends des particuliers.»

(Es gibt überhaupt keine Freiheit mehr, wenn die rechtsprechende Gewalt nicht von der gesetz-gebenden und der vollziehenden getrennt ist. Wäre sie mit der gesetzgebenden vereint, wäre die Gewalt über das Leben und die Freiheit der Bürger willkürlich: denn der Richter wäre Gesetzgeber. Wäre sie mit der vollziehenden Gewalt vereint, könnte der Richter die Macht eines Unterdrückers haben. Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder dieselbe Gruppe von Führern oder Adligen oder des Volkes die drei Gewalten ausübte: die, Gesetze zu machen, die, öffentliche Beschlüsse auszuführen, und die, über Straftaten zu richten oder über Streitigkeiten Privater.)

Parlamentsgewählte Richter sind notwendig Parteimitglieder oder Sympathisanten nach Proporz, gleichgeschaltete Verrichtungsgehilfen ihrer sie aufgestellt habenden Partei oder willige Vollstrecker ihres Parteiprogramms ohne Verbindung zum elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden und ohne eine Gegenkraft gegen das gar nicht so seltene legislative Unrecht bilden zu können. Es ist abwegig und wirklichkeitsfremd, Abgeordneten ein freies Mandat zu unterstellen; jedenfalls bei Verhältniswahl sind sie per Fraktionszwang Wachs in den Händen ihres Vorsitzenden und ohne Lebensalternative, wenn sie seine Gunst verlieren.

III 1. c. Auch Regierung und Verwaltung kommen als Richterwähler nicht in Frage, denn nur ein Lebensmüder oder Geisteskranker wählt sich unabhängige Diener, die ihm wegen ihrer Unabhängig-keit schaden können und werden. Exekutivabhängige Richter können kein Recht erkennen, denn es ist denkgesetzwidrig, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Ver-fassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 1(2), 20(2) GG, als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was die exekutivbestellten Justizpersonen, subjektiv oft gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ord-nungsvorstellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Justizminister als Nichtinhaber rechtsprechender Gewalt, s. Banzer-Vorfall, Anlage, niemandem mehr Recht übertragen können, als sie selber haben, vgl. Ulpian, Dig. 50, 17, 54.

Gewalteneinheitstyrannis (Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung) und GG-Rechts-staat (mit Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungserheb-lichen Punkt diametrale Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit manifestiert sich in den Erzeugnissen, „an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“, Matth. 7, 16, 20, so daß jede irrationale bürgerbelastende staatliche Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ins Gegenteil umzu-deuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheits-tyrannis sind, soweit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht), entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung von sich gibt, hinausgehen, irrational, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden stimmt solchen Erzeugnissen der Gewalteneinheitstyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maßnahmen.

Zur Feststellung staatlichen Unrechts, sei es von Exekutivbehörden oder von Richtern begangen, sind exekutivbestellte = -abhängige Richter a priori unfähig. Damit werden alle Verwaltungs-, Rechtsmittel-, Wiederaufnahme- und Amtshaftungsverfahren, also fast die gesamte Justiz zur Farce. Es ist argumentativ unzulässig, zu versuchen, die sich aus der menschlichen Natur ergebende tatsäch-liche Exekutivhörigkeit exekutivbestellter Richter unter Hinweis auf Ideale wie Verantwortung, Professionalität, Sachlichkeit pp. zu leugnen oder zu widerlegen: protestatio facto contraria non valet (eine Behauptung im Widerspruch zu einer Tatsache ist unwirksam).

III 1. d. Die Selbstergänzung (Kooption) der Richterschaft durch die Richter selber ist natürlich un-bestritten unmittelbar verfassungswidrig und führt zu einer nicht volkslegitimierten Kastenherrschaft ähnlich der Theokratie im alten Tibet, wo die Priester immer einen Neugeborenen zum Lama erkoren und immer mit 15 Jahren, wenn die Gefahr, daß er unabhängig zu denken und handeln beginnt, auf-kam, mit einer vergifteten Geburtstagstorte ins Jenseits beförderten. Die Methode hieß „Legitimation durch Wiedergeburt.“

III 1 e. Auch Richterwahlausschüsse sind, weil sie sich aus für Richterwahl Ungeeigneten (Abgeord-neten, Beamten, Richtern, Anwälten pp.) zusammensetzen, natürlich ungeeignet, unabhängige Richter zu wählen, denn es ist denkgesetzwidrig, anzunehmen, durch das Zusammenwürfeln ver-schiedenartig Ungeeigneter auf wunderbare Weise ihre Eignung herbeizuzaubern. Es kann lediglich erreicht werden, daß die Widersprüche zwischen den Richterwahlausschußmitgliedern einige unge-eignete Richterkandidaten von der Wahl ausschließen, nicht aber, daß geeignete gewählt werden. Vielmehr gehen aus solchen Ausschußwahlen nur die bestangepaßten, beeinflußbarsten, unauffällig-sten, unscheinbarsten, charakterschwächsten Bewerber hervor, die mit ihrem Verhalten das kumu-lierte Schadensminimum aus Sicht der im Ausschuß vertretenen Gruppen versprechen.

Es ist doch selbstverständlich, daß weder die Abgeordneten noch die Exekutive noch die Anwälte ein Interesse an richterlicher Unabhängigkeit haben, leider auch die Richter selber nicht, denn sie wollen ja nicht, daß ihre Urteile im Instanzenzuge von unabhängigen Richtern aufgehoben und ggf. vom „civium ardor prava iubentium“ (vom Zorn der Bürger, die Schlechtes befehlen, Horaz, carm. 3, 3, 2) mißbilligt und mit Abwahl sanktioniert werden, und hungern nach Weisung von oben, denn sie wissen mangels Volkslegitimation ja nicht, wie sie entscheiden sollen, und befinden sich in der selben Lage wie die mit Blickrichtung Rückwand Gefesselten in Platons Höhlengleichnis, Staat VII 514f., welche die im wirklichen Leben draußen vor(bei)getragenen (Streit–)Gegenstände nur als Schatten, den sie auf die Höhlenrückwand werfen, erkennen können, so daß ihr Urteil, wie gesagt, im wahren Leben nur insoweit Geltung haben kann, wie es den Denkgesetzen und dem allgemeinen Sprachgebrauch, die als einzige zugleich in und außerhalb der Höhle Bestand haben, entspricht und kein Aliud behandelt.

Bei Exekutivabhängigkeit gibt es überhaupt keine freie Überzeugung der Richter mehr, d.h. ohne Vorgabe des Ergebnisses wissen sie nicht, wie sie entscheiden sollen, weil sie, so wie Buridans Esel zwischen zwei gleich weit entfernten Heuhaufen verhungert, weil er keinen Grund hat, sich dem einen Heuhaufen statt des anderen zuzuwenden, auch keinen Grund haben, aus den vielen mög-lichen, für sie einander völlig gleichwertigen und ihnen völlig gleichgültigen, gleich wahrschein-lichen, gleich leicht begründbaren Ergebnissen ein bestimmtes auszuwählen und dann zu begründen.

III 1 f. Als Fazit ist die Nichteignung aller Wahlkörper mit Ausnahme des Volkes festzuhalten, wenn es darum geht, die Eignung der gewählten Richter, das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden von allen störenden Einflüssen unabhängig zu erkennen und auszusprechen, zu erreichen. Entscheidend ist, daß das Volk als einziges ein vitales Interesse an richterlicher Unab-hängigkeit hat, für alle anderen Wahlkörper ist sie störend und durch Abhängigkeit von ihnen zu ersetzen. Auch mit der Richterwahl auf Zeit durchs Volk ist nicht in jedem Fall das Rechtsparadies auf Erden gewährleistet, es besteht die Gefahr, daß der Wahlkampf um die Richterstellen auch von Geld, Demagogie, Ideologie und Wählertäuschung geprägt wird wie um andere Mandate, das Aus-maß dürfte aber geringer sein, weil eine Richtertätigkeit wegen der Vielzahl unvorhersehbarer Einzelfälle mit mindestens zwei streitenden Parteien und der Öffentlichkeit und Überprüfbarkeit des Verfahrens bei weitem keine so ertragreiche und sichere, zudem strafimmune Pfründe passiver Be-stechung ist wie die Stelle eines Abgeordneten.

IV. Auswahlkriterien für Richter durch Erlaß festzulegen, wäre nur dann sinnvoll, wenn irgendein zwischen Volk und Richter eingeschaltetes Organ die Richter wählen sollte. Das ist aber aus den genannten Gründen, insbesondere der notwendig damit verbundenen Verfälschung des Volkswillens gewaltentrennungs-, also verfassungswidrig. Wenn das Volk sie aber in unmittelbarer persönlicher Mehrheitswahl selber wählt, erübrigen sich Auswahlkriterien, weil es widersprüchlich wäre, dem Souverän etwas vorzuschreiben, da er es, selbst wenn es von ihm selber stammte, jederzeit über-steuern könnte. Wenn solche Auswahlkriterien aber nicht vom Volke selber stammen sollten, sind sie a priori unmittelbar nichtig, unverbindlich und verfassungswidrig.

IV. 1. Die Fachkompetenz darf nicht überschätzt werden. Es gibt keine Ausbildung, mit Hilfe derer jemand Recht besser erkennen könnte als ohne sie. Eher ist das Gegenteil der Fall, wie Lichtenberg zutreffend feststellte:

„Um sicher Recht zu tun, muß man nicht Jura studieren, aber man muß Jura studieren, um sicher Unrecht zu tun.“

Es ist widersprüchlich, anzunehmen, die Unrechtssprechung der NS-, DDR-, Inquisitions- und Hexenrichter sei Folge ihrer unzureichenden fachlichen Ausbildung, denn sie waren die intelligente-sten und bestausgebildeten Juristen ihrer Zeit. Auch heute müssen die Staatsjuristen (Richter, Staats-anwälte, Verwaltungsbeamten), soweit noch nicht Parteigenossen, ein Prädikatsexamen vorweisen. Die juristische Ausbildung ist aber nichts weiter als der Wissenserwerb von Fachausdrücken, Argu-mentations- und Gesetzesauslegungsmustern an Hand vergangener Urteile, also gleichsam der Werk-zeugkasten, aus dem man sich zur Entscheidung eines Rechtsstreits bedienen kann. Die Ent-scheidung, Hammer, (Fall-)Beil, (Würge-)Zange, (Daumen-)Schrauben oder Schmieröl zu benutzen, können aber die Werkzeuge selber nicht liefern. Sie bleibt irrational und deshalb so gefährlich in den Köpfen nicht volkslegitimierter Richter.

IV. 2. Die Forderung nach Fachtauglichkeit und sozialer Kompetenz von Richtern ist unbestritten, auch daß diese Eigenschaften nicht an staatlichen Richterschulen erworben werden können, die nur der Einübung in Staatsnähe und –schutz, in obrigkeitsstaatliches Denken und der Gleichschaltung mit dem gehorsamsgeprägten, hierarchischen Beamtenapparat dienen.

IV. 3. Staatspolitische Kriterien, insbesondere die Parteizugehörigkeit der Richter dürfen bei ihrer Auswahl keine Rolle spielen. Bei der einzig verfassungsgemäßen Richterwahl auf Zeit durchs Volk ist dieses Merkmal unbedeutend, vielmehr ist anzunehmen, daß die Bürger niemanden zum Richter wählen, nur weil er einer bestimmten Partei angehört. Vorstellbar ist eher, daß sie ihn wählen, ob-wohl er einer bestimmten Partei angehört, eben weil sie ihm zutrauen, unabhängig von der Partei-ideologie zu urteilen. Gleiches gilt für andere Proporzkriterien, wie Religion, Herkunft, Geschlecht pp. Die in D übliche Richterbestellung nach Parteizugehörigkeit führt zur Gewalteneinheitstyrannis, weil es in keiner der drei nur noch nominell getrennten Gewalten irgendeine parteienunabhängige Staatsgewaltausübung gibt, der gesamte Staat also in der Hand krimineller Vereinigungen ist, die nur deshalb nicht bestraft werden können, weil sie sich im § 129(2) StGB mit Staatsgewalt, für ihre kettenbestellten Verrichtungsgehilfen also verbindlich, als nichtkriminelle Vereinigungen legal-definiert haben.

Es ist wirklichkeitsfremd, anzunehmen, die Parteizugehörigkeit eines Richters beeinträchtige seine Unabhängigkeit nicht. Da alle Richterwahlkörper mit Ausnahme des Volkes Parteiorganisationen sind, wählen sie natürlich aus Partei-, Macht- und Eigeninteresse nur ihren Parteikumpel zum Richter, denn, wie gesagt, nur ein Lebensmüder oder Geisteskranker wählt sich unabhängige Ver-richtungsgehilfen, die ihm wegen ihrer Unabhängigkeit von ihm schaden können und werden.

Man kann auch nicht widerspruchsfrei argumentieren, die Vielfalt der Parteien gewährleiste, daß das gesamte Meinungsspektrum im Volke über die Parteizugehörigkeiten der Richter in der Recht-sprechung vertreten sei, da es in ihr, anders als im Parlament, keine Mehrheitsentscheidung aller Richter gibt und es keinen Rechtsuchenden, der in NRW, Bremen oder Hessen vor Gericht steht oder an den roten Senat des Bundesverfassungsgerichts gerät, befriedigen kann, daß es in einem anderen Bundesland oder im schwarzen Senat zum Ausgleich Richter gibt, die nicht hoffnungslos links-ideologisiert sind, oder umgekehrt. Silvio Berlusconi sagte zur vergleichbaren Lage in Italien, s. FAZ vom 4.6.2007: „Alle Verfassungsorgane sind von Linken besetzt, wir können uns an niemanden wenden, um der Legalität Respekt zu verschaffen.“

V. Zusammengefaßt muß gesagt werden, daß Parlament und Regierung unmöglich als Richterwahl-körper in Frage kommen können, weil es ein Widerspruch in sich ist, die Unabhängigkeit recht-sprechender Gewalt von der gesetzgebenden und vollziehenden ausgerechnet dadurch zu erreichen, daß die beiden letzteren sich die erstere wählen. Die damit bewirkte Legislativ- und Exekutiv-abhängigkeit der Dritten Gewalt läßt sich mit keiner noch so ausgeklügelten Beschreibung der An-forderungen an Richter vermeiden, weil die verfassungswidrigen Wahlkörper auch noch dem unge-eignetsten Richteramtsbewerber, wenn er ihnen nur hörig ist, stets allerbeste Eignung bescheinigen.

VI. Der Schlußappell an Rechtsstaatlichkeit und Verantwortungsbewußtsein für das Gemeinwesen besteht aus schönen Worten, die aber im Machtstreben der politischen „Parteien, die sich den Staat zur Beute gemacht haben“ (Alt BPräs R. v. Weizsäcker 1982), keine Wirkung entfalten und nur das Unvermögen bezeugen, die Machtverhältnisse so zu gestalten, daß sie ohne Rückgriff auf die im Zweifel stets inexistente Ethik der Machthaber ein menschenwürdiges Gemeinwesen, also mit Volkshoheit und Gewaltentrennung, hervorbringen. Bei der Regelung aller öffentlicher Angelegen-heiten ist aber der Grundsatz des Nobelpreisträgers und Beraters vieler US-Regierungen Prof. James McGill Buchanan, s. „Liberty, Market and State“, Brighton 1986, S. 37, zu beachten:

A person who is placed in a position to act on behalf of the state must be modelled as a net wealth maximizer in his own right if the legal-constitutional constraints that define his authorized powers and his behaviour within those powers are to be appropriately designed.“

(Wer auf eine Stelle gesetzt wird, um im Namen des Staates zu handeln, muß als Nettogewinnmaxi-mierer für sich selber gedacht werden, wenn die verfassungsrechtlichen Schranken, die seine recht-mäßigen Befugnisse begrenzen, und sein Verhalten innerhalb derselben angemessen festgelegt werden sollen).

Das Volk als einziges personell GG-gemäß besetztes Verfassungsorgan hat als einziges Interesse an unabhängiger Justiz und kann deshalb als einziges unabhängige Richter wählen.

Claus Plantiko

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Was Sie überdies wissen sollten

Artikel auf der ARCHEVIVA-Seite von Dr. Angela Merkel: Der Merkel Staatsanwälte und Richter

Frage

Ist der harmlose Begriff „Kindesentzug“ am Ende sogar Geiselnahme mit anschließender Geiselhaft ? … oder gar Erpresserischer Menschenraub ?
Bleiben Sie online ! ARCHE wandte sich gestern erneut an die UNO !