Deutsche Staatsanwaltschaften nicht befugt zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

Grund: Keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive

Gerichtshof der Europäischen Union¹ | PRESSEMITTEILUNG Nr. 68/19 |Luxemburg, den 27. Mai 2019

2019-06-24

PRESSEMITTEILUNG Nr. 68/19. Absatz 4. Foto: Heiderose Manthey.

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Luxemburg. Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-508/18, OG (Staatsanwaltschaft Lübeck), und C-82/19PPU, PI (Staatsanwaltschaft Zwickau), sowie in der Rechtssache C-509/18, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen)


Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein

Der Generalstaatsanwalt von Litauen bietet hingegen eine solche Gewähr für Unabhängigkeit

Zwei litauische Staatsangehörige und ein rumänischer Staatsangehöriger wenden sich vor den irischen Gerichten gegen die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle, die von deutschen Staatsanwaltschaften und vom Generalstaatsanwalt von Litauen zur Strafverfolgung ausgestellt wurden. Ihnen werden vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung (OG), Diebstahl mit Waffen (PF) bzw. Bandenraub oder Raub mit Waffen (PI) zur Last gelegt. …“

Lesen Sie hier weiter.

¹“Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV sichert er „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“.“

Deut­sche Staats­an­wälte nicht unab­hängig genug in LTO Legal Tribune Online

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