Offener Brief an Frau Ministerin Giffey zu Reformvorschlägen des Unterhaltsrechts

Schluss mit unfairen „Tricks“ nach Trennung und Scheidung und keine Belohnung für Mütter, die den Kindern ihre Väter weg nehmen !

2019-03-11

Der „Unterhalt der Kinder“ bezieht sich lange nicht nur auf die finanzielle Unterstützung der Kinder durch deren Eltern. Was sind Kinder ohne Zuwendung des Vaters, ohne Zuwendung der Mutter nach Trennung und Scheidung ? Foto: KGPG in Zusammenarbeit mit Väter-Netzwerk e.V.

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Nürnberg/Weiler. Zu einem langjährigen Kämpfer für das Recht der Kinder auf beide Eltern avancierte Torsten H. Sommer. Von ihm zu finden ist u.a. eine Petition „Kindesbarunterhalt abschaffen !“ und zwar mit eindeutiger Wegweisung wie: „Kinder brauchen ihre Väter, nicht die Mütter deren Geld !“ und „Wechselmodell statt Barunterhalt !“. Heute schreibt Sommer Franziska Giffey, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, an.

Familienministerin Giffey will die Männer besser gestellt sehen, indem sie die Unterhaltsfrage neu angehen will. „Die aktuelle Regelung sei unzeitgemäß und bilde vielfach die Realität nicht mehr ab.“ Sommer sieht in dem ungleichen (gehandhabten) Recht für die Elternteile eine massenhafte Verletzung des Artikels 9 der Konvention über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen und des Artikels 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

Hier der Brief von Sommer

Sehr geehrte Frau Ministerin Giffey,

auf der Website SPIEGEL ONLINE wurde gestern, am 9. März 2019 berichtet, dass nach Ihrem Willen die „Väter von Trennungskindern rechtlich besser gestellt werden sollten“, und Sie werden dahingehend zitiert, dass es nicht angehe, „dass der Vater weiterhin den vollen Unterhalt zahlen muss, auch wenn das Kind viel Zeit bei ihm verbringt und sogar ein eigenes Zimmer bei ihm hat“.

Was allen nicht von Kindesentfremdung Betroffenen möglicherweise wie ein Reformvorschlag zu mehr Gleichberechtigung erscheint, ist für uns als aus dem Leben unserer Kinder bereits
ausgegrenzten Elternteile ein Schritt zu unserer noch weitergehenden Ausgrenzung.
Bereits die gegenwärtige Rechtsprechung im Kindesunterhaltsrecht stellt für viele Elternteile einen finanziellen Anreiz dar, den Umgang ihrer Kinder mit dem anderen Elternteil zu minimieren, da dies ja die Voraussetzung für den Bezug des sogenannten Kindesbarunterhalts und auch des Kindergeldes sowie weiterer finanzieller und steuerlicher Vorteile ist.

Für Elternteile mit finanziellem Interesse an dieser Minimierung des Umgangs wird durch Ihren
Reformvorschlag nur ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, da solche Elternteile kaum einen
vermehrten Umgang ihrer Kinder mit dem anderen Elternteil zulassen würden, wenn dies für sie zur Folge hätte, weniger Kindesbarunterhalt zu beziehen.

Was Sie als „Reform des Sorge- und Umgangsrechts als auch Änderungen im Unterhaltsrecht, die möglichst viel Flexibilität für verschiedene Betreuungsmodelle lassen“ bezeichnen, würde in der Praxis zu endlosen Gerichtsverfahren führen, in welchen die Eltern darum feilschen, wieviel
Umgangszeit gegen wieviel Kindesbarunterhalt aufgerechnet werden kann.

Ein Elternteil würde den anderen daran hindern, mehr Zeit mit seinen Kindern zu verbringen, und diesem unterstellen, sich nur deshalb seinen Kindern mehr widmen zu wollen, um weniger zahlen zu müssen.

„Unfaire Tricks“

Elternteile, denen es bereits jetzt an Toleranz gegenüber der Bindung ihrer Kinder zum anderen
Elternteil mangelt, werden dann vor Gericht noch tiefer in die Kiste unfairer Tricks greifen, um
einen ausgeweiteten Umgang mit dem anderen Elternteil zu verhindern. Um den Anspruch auf
vollen Kindesbarunterhalt zu behalten, würden unterhaltsberechtigte Elternteile noch häufiger den Umgang boykottieren, als sie dies ohnehin schon tun.

Wir stimmen Ihnen aus vollem Herzen darin zu, dass das Sorge- und Umgangsrecht in Deutschland nicht mehr zeitgemäß ist. Allerdings würde dieses Recht durch Ihre Reformvorschläge nicht nur nicht zeitgemäßer, sondern nur noch ungerechter werden.

Die unserem Unterhaltsrecht zugrundelegende Rechtsauffassung stammt aus dem Jahre 1900, dem Jahr des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches, und somit aus einer längst vergangenen Epoche, in der die Geschlechterrollen zwischen der Mutter als Erzieherin und dem Vater als dem Geldverdiener noch klar geteilt waren.

Aber ist es denn nicht gerade diese Verteilung der Geschlechterrollen, die wir gänzlich überwinden wollen ? Dies kann nicht geschehen, in dem an einem Unterhaltsrecht aus der Zeit des Kaiserreichs lediglich ein wenig Kosmetik betrieben wird. Dieses Unterhaltsrecht muss gänzlich durch ein völlig neues ersetzt werden !

Einem solchen neuen Unterhaltsrecht darf nicht länger die Philosophie zugrunde legen, die Liebe, Zuwendung und Vorbildfunktion eines Elternteils zu seinem Kind könne, egal zu welchem Anteil, durch dessen Geld ersetzt werden. Kinder brauchen beide Eltern, nicht nur deren Geld !
Auch darf ein neues Unterhaltsrecht nicht mehr von einer überkommenen Rollenverteilung
ausgehen, in welchem ein Elternteil der vorrangige Erzieher, der andere der vorrangige Zahlmeister ist. Es muss vielmehr von einem Modell ausgehen, in welchem beide Eltern sowohl in ihrer Rolle als Erzieher als auch in ihrer Rolle als Erwerbstätige gleichgestellt sind, und Unterhalt so weit wie möglich gleichermaßen in der Form von Betreuung wie auch in der Form von Erwerbstätigkeit leisten.

Artikel 6, Absatz 2 des Grundgesetzes

Nur ein solches Unterhaltsrecht entspräche Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes: „Pflege und
Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht.“

Jedes Gesetz und jede Rechtsprechung, die zur Folge hat, dass ein Elternteil an der Ausübung seines Anteils dieser Pflicht gehindert wird, betrachten wir daher als verfassungswidrig. Eltern haben das Recht, sich zu trennen. Sie haben nicht das Recht, den anderen Elternteil an der Ausübung seiner Erziehungspflicht zu hindern !

Die einzige diesem Grundgesetzartikel entsprechende Betreuungsform für Trennungseltern ist daher die Paritätische Doppelresidenz. Diese muss gesetzlicher Standard werden! Der Elternteil, der ein anderes Betreuungsmodell als die Paritätische Doppelresidenz wünscht, muss in der Pflicht sein, zu begründen, inwieweit dies dem Interesse des Kindes besser entspräche, und muss auch in der Pflicht sein, für diese Begründung Beweise zu erbringen !

Die Aussicht auf Kindesbarunterhalt, auf das alleinige Beziehen von Kindergeld und auf die
günstigere Einkommensteuerklasse dürfen nicht länger finanzielle Anreize für die Ausgrenzung
eines Elternteils aus dem Leben der Kinder sein! Durch die Paritätische Doppelresidenz als
gesetzlichem Standard, gepaart mit einem diesem angepassten Unterhaltsrecht, würden die meisten Verfahren um Umgang sowie die meisten Verfahren um Kindesbarunterhalt überflüssig werden.

Wir, die Unterzeichner dieses Offenen Briefes, fordern Sie daher auf, sich kompromisslos für die Paritätische Doppelresidenz als gesetzlichen Standard und ein diesem angepassten Unterhaltsrecht einzusetzen !

Mit freundlichen Grüßen
i. V. für die Unterzeichner
Torsten H. Sommer MA
Nürnberg