Achtung Falle: Gutachten

Gutachten in Sorge- und Umgangsrechtsentscheidung

Familiengutachten unter der Lupe

2017-04-19

ARCHE Weiler ACHTUNG Gutachten_05c

Sogenannte „Gut“achten können ganze Familien, ganze Existenzen zerstören und den Kindern ungerechtfertigt Mutter oder Vater nehmen – oder gar beide. Also Achtung !

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Gießen. Ein Gutachten für eine Sorge- und Umgangsrechtsentscheidung ist unnötig, denn das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27. Februar 2017, Aktenzeichen 1 u 36/15 in der Amtshaftungsklage des Prof. Dr. Aris Christidis selbst so entschieden.

Der Tenor des Urteils war (Zitat Seite 12 des Urteils): „Die Entscheidung des Amtsgerichts war auch nicht deshalb amtspflichtwidrig, weil sie ohne Sachverständigengutachten getroffen wurde. ln welchem Umfang vom Familiengericht zur Beurteilung des Kindeswohls Tatsachen zu ermitteln sind; bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. (…)

Erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Der genaue Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach den im konkreten Fall betroffenen Kindeswohlbelangen. Um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen, kann es insbesondere bei Entscheidungen von großer Tragweite erforderlich sein, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, das etwa zur Qualität der Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und zu den in Betracht kommenden familiengerichtlichen Maßnahmen näheren Aufschluss geben kann (vgl. BVerfG, BeckRS 2009, 39167; BGH, NJW 2010, 2805, 2808 m.w.N.).

Eine Entscheidung von großer Tragweite wurde insbesondere in Verfahren über die Entziehung der elterlichen Sorge (§§ 1666, 1666 a BGB; BVerfG, a.a.O, EGMR, Urteil vom 14.03.2013, 18734/09, 9424/11, juris Rn. 51) sowie im Falle des Auswanderungswunsches eines sorgeberechtigten Elternteils bejaht (BGH, NJW 2010, 2805, 2808).

Legt man dies zugrunde, hat das Amtsgericht seine Entscheidung vertretbar auf Grundlage der festgestellten Tatsachen und unter Verzicht auf die weitere Einholung des Sachverständigengutachtens getroffen.“

Deshalb sollte man allen Eltern raten, sich keinem Gutachten mehr zu unterziehen.