Petition: Kein schwammiges „Kindeswohl“ mehr !

Nutzung der KiMiss-Studie 2014 !

Keine weitere Auslegung des Begriffes „Kindeswohl“ in der Art „Wie es Euch gefällt!“

2017-03-16

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Zur Petition

Open Petition Deutschland. „Mit der KiMiss2014 der Uni Tübingen ist der Begriff ‚Kindeswohl‘ bzw. ‚Kindeswohlverlust‘ messbar geworden.

Indem man das einzelne Verhalten eines Elternteiles in einer vorgegeben Tabelle ankreuzt, errechnet sich ein prozentualer Wert an Kindeswohlverlust und die daraufhin zu treffenden Maßnahmen (z.B. Beratung, oder Entzug Sorgerecht, oder Inobhutnahme, etc.).
Man kann in der KiMiss2014 aus 151 Verhaltensweisen auswählen.

IM FRÜHJAHR 2017 SOLL VON KiMiss EINE FINALE UND VERWENDBARE BERECHNUNGSDATEI HERAUSKOMMEN!

DIES MÜSSEN DIE GERICHTE BEI FRAGEN ZU SORGERECHT UND RESIDENZELTERNTEIL NUTZEN, STATT MIT EINEM BEGRIFF „KINDESWOHL“ ZU HANTIEREN, DER NACH PERSÖNLICHER PRÄFERENZ ANGEPASST WIRD! WIR LEBEN NICHT MEHR IM MITTELALTER!

Begründung

In KiMiss2014  ist der Begriff Kindeswohl wissenschaftlich bestimmt und messbar geworden. Wir leben nicht mehr im Mittelalter, wo der König das Recht selber schreibt, wie es ihm gefällt!

Aus den einzelnen Aktionen eines Elternteiles kann man errechnen, zu welcher Kategorie er gehört. Die Kategorien lauten derzeit wie folgt:

Kategorie 0: Kein Handlungsbedarf

Das Elternverhalten stellt nur ein marginales Problem dar, das auch im Rahmen einer ’normalen‘ Kindheit als tolerierbar gesehen werden kann.
Kind: ist in seiner Entwicklung nicht benachteiligt, auch nicht langfristig.
Eltern: eine Verbesserung der Situation kann den Eltern überlassen werden.

Kategorie 1: Verbesserungsbedarf bei den Eltern

Kind: Kein Risiko, eine Benachteiligung des Kindes ist nicht zu erwarten, aber…
Eltern: könnten die Erziehungssituation des Kindes erkennbar besser gestalten.
Institutionell: Beratungsstellen, Mediation, etc., auf freiwilliger Ebene. Einem Elternteil, der die Situation beanstandet, wird angeboten, den anderen Elternteil formal zu Beratungsgesprächen einzuladen.
Übergang zu Kategorie 2: der andere Elternteil verweigert Beratungsangebot, oder eine beratungsbasierte Verbesserung der Situation erscheint aussichtslos.

Kategorie 2: Benachteiligung des Kindes

Kind: Leichtes Risiko für das Kind. Das Kind wird, zumindest langfristig gesehen, in seiner Entwicklung benachteiligt sein.
Eltern: sollen die Situation des Kindes verbessern. Beobachtung der Erziehungssituation. Den Eltern wird die Teilnahme an Vermittlungsgesprächen dringend nahegelegt. Aufklärung der Eltern über potentielle Risiken für das Kind.
Institutionell: Jugendhilfe bis Jugendschutz (‚Jugendamt‘), lösungsorientierter Ansatz, Dokumentation der Kindessituation und Definition der zu erreichenden Ziele.
Übergang zu Kategorie 3: Erreichen die Sorgeberechtigten keine Verbesserung, müssen die weitere Entwicklung des Kindes und die Erziehungssituation beobachtet, und im Hinblick auf gerichtliche Schritte hin dokumentiert werden.

Kategorie 3: Beeinträchtigung des Kindes

Kind: Substantielles Risiko für das Kind. Unter einer Beibehaltung der Lebensumstände ist eine emotionale, soziale oder psychische Beeinträchtigung des Kindes zu erwarten.
Eltern: Die Lebenssituation des Kindes erfordert eine Intervention. Eine Verbesserung der Situation kann meist nur erreicht werden, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes verändert wird, vorzugsweise durch einen Wechsel zum anderen Elternteil.
Institutionell: Familiengericht, Jugendschutzbehörde, z. B. wegen Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Übergang zu Kategorie 4: Steht ein alternativer Lebensmittelpunkt nicht zur Verfügung, sind die Eltern darüber aufzuklären, dass bei einer weiteren Verschlechterung der Situation sorgerechtliche Konsequenzen in Erwägung gezogen werden müssen.

Kategorie 4: Gefährdung des Kindes

Kind: Eine Gefährdung des Kindes liegt sehr wahrscheinlich vor, oder ist langfristig zu erwarten, so dass der Staat zum Schutz des Kindes eingreifen muss. Zur Abwendung von Gefahren für das Kind muss der Lebensmittelpunkt des Kindes verändert werden.
Eltern: Sorgerechtliche Konsequenzen. Steht ein alternativer Lebensmittelpunkt bei einem anderen Elternteil oder anderen, geeigneten Bezugspersonen nicht zur Verfügung, müssen Maßnahmen wie vorübergehende Fremdunterbringung des Kindes oder Vormundschaft erörtert werden.
Institutionell: Judikative, u. U. Exekutive

Kategorie 5: Akute Gefahr für das Kind

Inobhutnahme des Kindes ist sofort und zweifelsfrei notwendig.

Zur Studie

Im Namen aller Unterzeichner/innen.
Köln, 09.11.2016 (aktiv bis 08.11.2017)“