EGMR: Kein Freispruch zweiter Klasse
2015-02-10
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte könnte weitreichende Auswirkungen haben: Die Richter stellten klar, dass ein Freispruch ein Freispruch ist und es gegen den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) verstoße, trotzdem im Urteil eine Schuld des Freigesprochenen zu unterstellen. Ein Freispruch dürfe demnach in den Urteilsgründen nicht zu einem Freispruch „zweiter Klasse“ degradiert werden, indem sich das Gericht selbst widerspricht.
Widerspruch in den Urteilsgründen
Das Landgericht Münster hatte den Angeklagten im Ausgangsverfahren (1 KLs 5/08) zwar freigesprochen, jedoch folgende Feststellungen im Urteil getroffen:
„So geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass das von der Zeugin geschilderte Kerngeschehen einen realen Hintergrund hat, nämlich dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in seinem Auto gekommen ist. …
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mit freundlicher Erlaubnis Mirko Laudon Diplom-Jurist