Prof. Dr. Aris Christidis gegen die ehemalige Anwältin seiner geschiedenen Ehefrau
2014-12-11
Gießen. Am kommenden Dienstag, den 16.12.2014 um 12 Uhr findet vor dem Landgericht Gießen in Raum 29 die 2. Verhandlung von Prof. Dr. Aris Christidis (Az 2 O 403/13 unter vorsitzendem Richter Dr. Nierwetberg) gegen die ehemalige Anwältin seiner geschiedenen Ehefrau statt.
Frau Rechtsanwältin Ulrike Stenger in Wettenberg hat ihre Mandantin auf hinterhältige Weise verteidigt, indem sie einen „Zettel“ auf dem sich teilweise falsche Angaben befinden an Richterin Keßler-Bechtold, die in der Familiensache Christidis tätig war, mit der Maßgabe übergeben hat, ihn an Richterin Angelika Mann, die in der Familiensache der Enkelkinder von Andrea Jacob tätig war, weiter zu leiten.
Die wiederum leitete diesen „Zettel“ an Richter Wendel weiter, der daraufhin die Eröffnung eines Strafverfahrens prüfte und Durchsuchungsbeschlüsse ohne Strafantrag ausfertigte.
Der besagte Zettel enthielt die fast richtige Adresse der Wohnung Christidis in Griechenland und ein gefälschtes Autokennzeichen. Prof. Christidis, Andrea Jacob und ihr Sohn sollten mit Hilfe eines Autokennzeichens Kinder nach Griechenland geschleust haben, weil er dort schließlich Immobilien hat (Siehe Artikel Odysseischer Kampf gegen den einäugigen Riesen ? ‘Niemand’ hat die Kinder nach Griechenland verschleppt).
Ermittelt wurde dann nur gegen Andrea Jacob und ihren Sohn wegen angeblicher Entziehung Minderjähriger, was in diesem Fall auch ohne Strafantrag möglich war. Es fanden wenige Tage später Hausdurchsuchungen bei Andrea Jacob und ihrem Sohn mit Durchsuchungsbeschluss und bei Christidis auch ohne Durchsuchungsbeschluss statt.
1. Frau Dr. Stenger hat eine Straftat vorgetäuscht, von der heute bekannt ist,
(a) dass diese Straftat nie stattgefunden hat, aber auch,
(b) dass die Beklagte es nie erfahren hätte, wenn diese Straftat je stattgefunden hätte – weil sie mit den angeblich „Betroffenen“ in keinem Verhältnis stand.
2. Frau Dr. Stenger hat wissentlich falsche Beschuldigungen schriftlich weitergereicht. Hiernach soll Christidis beteiligt gewesen sein an der Entführung von Kindern, die niemals entführt worden sind – was ich aber selbst nicht hätte entkräften können, weil ich weder von dem Aufenthalt der angeblich gestohlenen Kinder, noch von meiner Verdächtigung etwas wußte – d.h., sie handelte mit besonderer Perfidie.
3. Frau Dr. Stenger hat zum Zwecke der falschen Denunziation Daten genutzt, die sie in einem nichtöffentlichen Verfahren (nämlich im Zugewinnausgleich während meines Scheidungsverfahrens) erworben hatte –
konkret:
(a) die Adresse meiner verstorbenen Eltern in Griechenland – sowie –
(b) die Tatsache, daß der dazugehörige Haushalt nicht aufgelöst worden war. (Damit machte sie glauben, ich hätte fremde Kinder in eine dazu vorbereitete Umgebung verbringen lassen.)
4. Frau Dr. Stenger hat Daten fingiert, die eine Entdeckung der falschen Beschuldigung unmöglich machten; denn
(a) durch die Angabe eines inkorrekten Autokennzeichens wurde eine Entdeckung der Falschverdächtigung erschwert;
(b) durch Angabe eines nicht-existenten Kennzeichens konnte mit noch so viel Ermittlungsarbeit die perfide Beschuldigung nicht auffliegen.
5. Frau Dr. Stenger hat damit materiell
(a) die Verhängung eines Ausreiseverbots (247 F 1068/10 EASO,
23.06.2010) gegen Christidis und seine Lebensgefährtin sowie
(b) insg. 4 Hausdurchsuchungen (darunter je eine bei uns beiden) ausgelöst, mit allen damit verbundenen Schikanen (Nötigung, Hausfriedensbruch, Freiheitsberaubung, Behinderung bei der Amtsausübung
etc.) und insofern
Es sei auch daran erinnert, dass die Aufdeckung ihrer Taten nicht nur mit viel Arbeit und gegen viele Widrigkeiten, sondern auch mit Glück verbunden war. Vorausgehen mußte u.a.
– der Fund des „Vermerks“ des RiAG Wendel vom 23. Juni 2010, der nicht paginiert war und somit, bei einem Verlust, seine Abwesenheit nicht aufgefallen wäre; aber auch
– die Veranlassung des auf den 14. September 2011 datierten Schreibens des Hessischen Datenschutzbeauftragten, dessen Zuständigkeit kaum eine der angefragten Dienststellen zuvor bekanntgegeben hatte und
– die Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskammer, die erst im Sommer 2013 auf die rechtliche Möglichkeit einer Klage hinwies.
6. Frau Dr. Stenger hat Christidis -immateriell- nicht nur als Privatperson und als Vater minderjähriger Kinder verunglimpft, sondern auch als Hochschullehrer und als Kommunalpolitiker diskreditiert.
Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass 2 Monate später das Sorgerecht für seine Kinder allein Stengers Mandantin übertragen wurde, obwohl diese unter Mißbrauchsverdacht stand (und weiterhin steht).
Auch nach der hier beklagten Denunziation hat es mindestens eine weitere Denunziation durch Frau Dr. Stenger gegeben:
Im Frühjahr 2011 ist es Frau Stenger gelungen, sich Zugang zu Christidis ungeschützten Speicherbereich auf dem Server seiner Dienststelle zu verschaffen. Dort hatte er zwischengelagerte Kopien einzelner seiner Scheidungsbeschlüsse vergessen. Statt einer Entschuldigung oder wenigstens eines Hinweises, dass die Unterlagen dort auch von unbefugten Dritten eingesehen werden könnten, schickte Frau Stenger eine Rechnung über 908,68 € (Zitat) „/für meine Tätigkeit gem. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz/“. Bei Nichtzahlung drohte sie, die Angelegenheit weiter zu melden.
Nach seiner Weigerung, die nach seiner Wahrnehmung geforderte „Protektion“ zu entrichten, denunzierte Stenger Christidis sowohl bei der Staatsanwaltschaft Gießen, als auch bei seiner Dienststelle, dem Präsidium der Technischen Hochschule Mittelhessen – erfolglos.
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